Beiträge von Kätzchen35

    Hallo Kuschel,


    nei das kannst du dir nicht "wiederholen".


    Die Eigenbeteiligungen (Zuzahlungen) muss maximal 2% der gesamten Jahresbruttoeinnahmen des Familienhaushaltes betragen. Zu den Bruttoeinnahmen gehören u.a. Arbeitsentgelt aus Beschäftigungen, Arbeitslosengeld, Altersrenten, Betriebsrenten, Hinterbliebenenrenten, Arbeitslosengeld II und laufende Hilfen zum Lebensunterhalt sowie sonstige Einkünfte wie z.B. Mieteinnahmen, Zinseinnahmen. Für Familienangehörige gibt es zusätzliche Freibeträge.
    Übersteigen deine Zuzahlungen diese persönliche Belastungsgrenze im Laufe des Jahres, kannst du dich für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Sprich also mal mit deiner zuständigen KK.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo sagajera,


    für Hamburg gelten folgende Richtlinien:
    4 Personen Haushalt: angemessene Wohnungsgröße 85 m²
    Die Höchstgrenze für die Bruttokaltmiete beträgt in diesem Fall 576 ?


    Ich hoffe ich konnte dir hiermit weiter helfen.


    Alles Liebe
    Kätzchen35

    Hallo xcube,


    ihr seit eine Bedarfsgemeinschaft, somit wird dein Einkommen auf euch alle 4 angerechnet.Ob hier aufstockend Anspruch auf ALG II besteht kann ich nicht genau sagen.


    Aber ich kann dir anraten, einen Antrag auf Kinderzuschlag (bei der Kindergledstelle) zu stellen und einen Antrag auf Wohngeld (Stadt/Gemeinde).
    Vielleicht habt ihr ja darauf einen Anspruch, wer weis. Wenn nicht könnt ihr immer noch aufstockend ALG II beantragen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo Biggi,


    deine jetztige ARGE ist nicht für die KdU in Bayern (also für deine neue Wohnung) zuständig.
    Die Begründung für einen Umzug/Auszug hier ist doch gegeben...........Trennung von deinem Mann. Reich hier unbedingt alles schriftlich ein, damit du etwas in der Hand hast. Denn jeder schriftlicher Antrag MUSS bearbeitet werden. Bei schriftlicher Ablehnung meldest du dich noch mal hier, dann werden wir mal weiter schauen.OK?


    Also Kopf hoch, Ärmel hochkrämpeln und auf gehts..............!


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Emily,


    eventuelle Erstattungen aus den den Nebenkosten müssen angegeben werden und gelten als Einkommen, du darfst also leider nichts davon behalten. Im Umkehrfall werden vom Amt ja auch Nachzahlung solcher Art übernommen.


    Zum besseren Verständnis, nich wirklich du zahlst die KdU (Kosten der Unterkunft) sonder du bekommst diese ja vom Amt. Nebenkosten gehören also zu den KdU und müssen vom Amt übernommen werden.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo zweckgemeinschaft-ms,,
    leider kann ich für diesen Landkreis keine Richtlinien bezüglich der KdU finden.


    Hast du neventuell noch andere Anhaltspunke, wonach ich mich richten könnte? Sprich wie heißt der Ort wo du wohnst oder die nächst größere Stadt?!

    Hallo Nicole81,


    das hast du richtig gelesen. Von deinem 400 Euro Job bleiben 160 Euro anrechnungsfrei, der Rest, also 240 Euro werden als Einkommen berücksichtigt.
    Trotzalledem sollest du es dir überlegen, wenn du die Möglichkeit hast so einen Job anzunehmen, immer noch besser als einen 1 Euro Job auf Auge gedrückt zu bekommen oder gar nichts zu tun. sorry, wenn ich das so labidar schreiben, ist aber so.
    Nur mal zum besseren Verständnis. Ich habe mich z.b. dafür entschieden, eine Teilzeitstelle anzunehmen, die mir monatlich einige viele Euros weniger einbringt als ALG II. Zusätzlich hätte ich zwar noch Aufstockend Anspruch auf ALG II, worauf ich aber verzichtet habe. Bin mit meinem neuen Job überglücklich und nehme einen finanziellen Einschnitt gern in Kauf!


    Darf ich mal fragen ob du Familie hast, bzw. verheiratet bist? Wenn ja und dein Partner hat arbeit, dann nimm noch den 400 Euro Job an. Krankenversichern kannst du dich dann über deinen Partner. Zusätzlich hättet ihr die Möglichkeit Wohngeld zu beantragen und wenn auch noch Kinder vorhanden sind, dann Kinderzuschlag. Also wie du siehst..............es gibt Möglichkeit.



    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo maskottchen



    Die Angabe Bayern reicht mir nicht ganz um nach den Richtlinien für die KdU zu schauen.........*lächel* Bräuchte den Ort und ggf. den Landkreis.
    Aber eine Warmmiete von 480 ? bei 83 m² hört sich doch gut an.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo Steffi,


    ich würde dir hier mal anraten eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Geh bitte vorab zu deinem zuständigem Amtsgericht und beantrage einen Beratungschein. Mit diesem sucht du dann mal einen Ra für Sozialrecht auf. Die Beratung bei einem RA mit diesem Beratungsschein ist kostenfrei.


    Laut SG Chemnitz vom 19.06.2006 29 AS 1100/05



    Keine Berücksichtigung von BAföG Leistungen als Einkommen bei der Bewilligung von ALG II, wenn BAföG zweckbestimmt verwendet wird
    SG Chemnitz, Bescheid vom 29.06.2006, Az. S 29 AS 1100/05


    Bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II sind BAföG Leistungen nicht als Einkommen anzusetzen, wenn die Zahlung eines monatlichen Schulgeldes und die erforderlichen Fahrtkosten zum Aufsuchen der Berufsschule aus Mitteln der BAföG Leistungen bestritten werden, da dann eine zweckbestimmte Verwendung des BAföG gemäß § 11 Abs. 3 SBG II vorliegt.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo Crazy,


    Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 % der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo pegasus,


    Zitat:
    "Aber bei der neuen Berechnung zieht man mir 113,- ab. Das bedeutet das ich nun nur noch für 52,-? arbeiten gehen."


    Entweder machst du hier einen kleinen "Denkfehler", oder das Amt hat bei der Berechnung die Zahlen verdreht, bitte schau noch mal in deinen Bescheid.


    Hier zur Berechnung
    Nebeneinkommen monatlich 165 ?


    Grundfreibetrag bei Erwerbseink.: 100,00 ?
    Freibetrag Erwerbstätigkeit (§ 30)
    Stufe 1 (20%) 100,01 - 800 ?: 13,00 ?
    Stufe 2 (10%) 800,01 - 1200/1500 ?: - - - -
    Summe Freibetrag § 30 13,00 ?


    gesamte Absetzungen : 113,00 ?


    bereinigtes Einkommen: 52,00 ?
    anzurechnendes Einkommen: 52,00 ?


    Also, dir bleiben von deinem Nebeneinkommen 113 ? und 52 Euro werden davon als Einkommen angerechnet.


    ICh hoffe ich konnte dir helfen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen



    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Guten Morgen Bienchen,


    da der Umzug sowie die angemessenheit der Wohnung genehmigt wurden ist, kannst du für die Kosten des Umzugs, sowie für die Renovierungskosten einen Antrag auf Übernahme der Kosten stellen. ( § 22 SGB II Abs. 3)


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    [quote='descalin','https://neu.sozialleistungen.info/forum/thread/?postID=1056#post1056'][B]Hallo erstmal !!!



    Hier ist mal eine kleine Zeile auf dem Aktuellen SGB Buch.


    Für eine so genannte "Harz 4 Bedarfsgemeinschaft" sind es 60 Quadratmeter.
    Alles was darunter sich befindet wird NICHT als eine "Harz 4 Bedarfsgemeinschaft" angesehen.



    Hallo Andre,


    na, wo hast du das denn her?.......sorry.......*lächel*
    Die größe der Wohnung hat doch nicht mit der Bedarfsgemeinschaft zu tun!!!
    Also Grundsätzlich ist es so, das für 2 Personen ein angemessener Wohnraum von bis ca. 60m² zusteht, dabei sollten auch die Kosten angemessen sein.
    Da du nun bei deiner Mutter wohnst zält sie bei Antragstellung zum ALG II mit zur BG.


    Also lass dich nicht vom Amt verunsichern.................stell einen Antrag auf ALG II.
    Zum Krankengeld deiner Mutter ist folgendes zu sagen:
    Krankengeld, das nach § 25 (1) nach Ablauf der 6 Wochen Leistungsfortzahlung gezahlt wird, ist Ersatz für ALG II und wird daher NICHT als Einkommen angerechnet.


    Ich hoffe ich konnte dir helfen


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo C.Z.


    wurde der Umzug vom Amt schon schriftl. genehmigt?


    Wenn ja, dann kannst du einen Antrag auf Übernahme der folgenden Kosten stellen: Wohnungbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkaution.


    Du hattest auch etwas in einem anderen Beitrag über die Anschaffung einer Küche geschrieben. Ob dies übernommen wird ist fraglich, aber ein Versuch ist es allemale wert. Stelle hierzu einen Antrag nach § 23 SGB II Abweischende Erbringung von Leistungen. Möglich wäre eine Übernahme der Kosten auf Darlehnsbasis.


    In der Regel werden solche Anschaffungen nur bei einer Erstausstattung übernommen, daher fraglich ob du Glück hast, aber versuch es mal.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35