Beiträge von Kätzchen35

    Hallo Melissa,


    als erstes mal, die Behörde hätte die Aufforderung zum Auszug/Umzug zurücknehmen müssen und zwar schriftlich!! Dies hat Sie nicht getan, somit MUSS Sie hier der Umzugsgenehmnigung zustimmen.
    Also am besten stelle hierzu den ANTRAG schriftlich!! Sollte dieser widerum abgelehnt werden, kannst du dagegen Widerspruch einreichen.
    Hierzu solltest du dann eine Rechtsberatung einholen. Dazu gehst du bitte zu deinem zuständigem Amtsgericht und holst dir einen Beratungsschein, mit diesem suchst du dann einen RA für Sozialrecht auf.


    Nochmals, die Behörde hat eine Auskunftspficht. Die Behörde muss dir in allen Sach und Rechtsfragen Auskubft erteilen, die für dich von Bedeutung ist. (§15 Abs.2 SGB I). Es sei denn die Behörde ist dazu nicht im Stande, was ich aber hier nicht sehen kann. Die Behörde wusste das die Mietobergrenze geändert wurde und wäre hiermit verpflichtet gewesen dir dies auch schriftlich mitzuteielen, wie diesbezüglich die neue Regelung aussieht.



    Eventuell führt dies dazu:
    Falsche Auskunft:
    Entstehen dir durch unvollständige Auskünfte "Schäden", haftet die zuständige Behörde dafür.Du kannst einfordern, das du so gestellt wirst, als hättest du auf Grund einer richtigen Auskunft, den richtigen Antrag gestellt. Das ganze heißt Sozialrechtlicher Herstellungszustand. Dies ist eine von der
    Sozialgerichtsbarkeit entwickelte Rechtzsauffassung, wie eine Amtspflichtverletzung korrigiert werden muß.


    Also, lass dich nicht unterkriegen....................


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo Dani2003,


    Witwenrente ist Einkommen und wird somit bei der Berechnung als solches berücksichtigt. Krankenversicherung läuft über den ALG II Träger, wenn sie Anspruch auf ALG II hat.


    Zitat: "Und wie verhält es sich mit den 3 Monatsrenten meines Vaters die sie nach dessen Tod noch erhält?"


    Hierbei scheiden sich wohl noch die Geister. Hierbei handelt es sich eventuell um ein zweckbestimmendes Einkommen/Einnahme. Man könnte davon ausgehen, das diese Leistungen zur Vermeidung der wirtschaftlichen Notlage geleistet wird, die durch die Deckung von besonderen Aufwendungen, im Zusammenhang mit dem Todesfall eintreten könnte.


    Also diesbezüglich solltest du mal eine rechtsberatung in Anspruch nehmen. Beantrage dazu beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein und mit diesem suchst du dann mal einen RA für Sozialrecht auf................bzw. deine Mutter.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo HDH1984,


    kindergeld wird meines wissens nach nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt. Somit hättest du schon mal keinen Anspruch darauf.
    Ich schicke dir per PN mal was zum Kindergeld.


    Ich würde hier umgehend widerspruch einreichen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo ural666katze



    Einmalige Einnahmen, wie hier Weihnachtsgeld, sind auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen Die Anrechnung ist erfolgt ab dem auf den Zufluss. Der angemessene Zeitraum sollte den Rahmen von 6 Monaten nicht übersteigen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo,


    also:
    1. beim jetzigem Amt die schriftl. Wohnungskündigung vorlegen
    diesen auch mitteilen, das ihr in ein anderen Kreis ziehen wollt


    2. der neue zuständige Träger ist dan für die zustimmung der neuen Wohnung zuständig


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo us40,


    nun, lass dich da mal nicht vom Amt ins Boxhorn jagen.
    Ebay aber auch Kfz-Verkäufesind kein anrechenbares Einkommen bei ALG II Bezug. Es sind eine Vermögensumschichtung.


    Ich schick dir mal per PN etwas dazu, ok?


    Also Widerspruch einreichen...........
    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Leider ist es aber so: Weihnachtsgeld gibt es nur für Heimbewohner, ALG II und Sozialhilfeempfänger sind davon ausgeschlossen.


    Das LSG in Hessen hat in einem neuen Urteil festgestellt: "Grundsätzlich ist mit dem Hartz 4- Regelsatz zur Erhaltung und Sicherung des Lebensbedarfes alles abgedeckt."
    Folglich bedeutete dies, dass mit dem Regelsatz der monatliche Grundbedarf auch Weihnachtsgeschenke für die Kinder und alles was zum Weihnachtsfest noch dazu gehört, nach Ansicht des Sozialgerichtes ausreicht.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo Heike,


    um hier mal z.b. eine "Gegenrechnung" bzw. eine "Überprüfung" der Berechnung durchzuführen, fehlen die notwendigen Angaben.


    Aus meiner Sicht ist die Ausbildungsversicherung unrelevant für die Berechnung, da diese ja Festgelegt ist, sprich unantastbar ist.


    Du kannst dich gern mal bei mir melden über PN. Kann mir gern mal den Bescheid ansehen.


    Ich würde im zweifel Widerspruch einreichen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo rano,


    deine Zeilen und deren Inhalt sind für mich sehr unverständlich. Mich würde mal Interessieren in welchem Land die Gesetzgebung so ist, das Kinder gegenüber ihrer Eltern Unterhaltspflichtig sind? Hab davon noch nie etwas gehört.
    Wenn dem nun wirklich so ist, dan muss ja auch ein Unterhaltstitel bestehen (wirklich unglaubhaft), diesen müsstest du dem Amt vorlegen ( bin dauernt nur am Kopfschütteln). Im übrigen habe Ausgaben die du hast das Amt in keinster weise zu Interessieren. Das Amt hat nur interesse an Einkünfte.


    Sorry, kann das ganze nicht nachvollziehen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo Kati,


    natürlich hast du Anspruch auf ALG II. Auch wenn du noch bei deiner Mutter wohnst, bildest du deine eigene Bedarfsgemeinschaft.
    Alos, bitte umgehend einen ANtrag stellen.
    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo


    müssen Musst du nix!!
    Allerdings sind die solch Aüßerungen von Sacharbeitern mit vorsicht zu geniesen. Der SB hat doch garkeinen Einblick was deine Eltern verdienen......................möglich wäre ja doch ein Anspruch, auch wenn ihr alle zusammen zu einer BG gehört.


    Ich kann dir nur raten einen Antrag zu stellen, zu verlieren hast du nichts!


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo theo0406,


    Fakt ist, deine Eltern sind dir gegenüber in keinster weise Unterhaltspflichtig.
    Du blidest deine eigene Bedarfsgemeinschaft und musst somit auch keine Angaben zu deinen Eltern machen.
    Bitte umgehend eine Rechtsberatung aufsuchen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo,


    nun mir ist keine Frist bekannt.............also Widerspruch einreichen.
    Man sollte bei der Endabrechnung allerdings darauf achten, das diese innerhalb von 12 Monaten eingeht. Sonst könnte diese als Mietschulden behandelt werden, die nur übernommen werden KANN, aber nicht MUSS!!


    Liebe Grüße
    Kätzchen