Hallo Bine,
noch immer ist es so, das geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vor gehen.
Du liegst völlig richtig: Also bitte umgehend Widerspruch gegen die Kürzung einreichen.
Verweise dabei auf folgende §§
Zitat aus dem SGB II:
SGB II § 2 Grundsatz des Forderns
(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
Dies tut doch dein Mann mit seiner geringfügigen Beschäftigung
und
weiterhin Zitat aus dem SGB II(
§16 SGBII 3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Aus der BA, Arbeitshilfe zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten, 2.9.2005, 3)
geht hervor, das Ein Euro Jobs NICHT die erste und einzige "Leistung der Eingliederung in Arbeit" ist, sondern die LETZTE!
Hier nochmal eine Allgemeinhinweis für alle:
Heranziehung zu einem 1 Euro Job nur über eine Eingliederungsvereinbarung, zumindest ist hier das Sozialgericht Berlin der Meinung: 27.06.2005 S 37 AS 4507/05ER..........................liegt eine solche nicht vor, dann nix 1 Euro Job!
Ärmel hochkrämpeln und Widerspruch schreiben...................Viel Erfolg!!
Liebe Grüße
Kätzchen