Beiträge von Kätzchen35

    HAllo Coco,


    Weihnachtsgeld ist im Sinne des SGB II eine einmalige Einnahme und wird - leider- angerechnet.


    Diese einmalige Einnahme ist auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag auf den Anspruch anzurechnen. Die Anrechnung ist in der Regel ab dem auf den Zufluss folgenden Kalendermonat vorzunehmen.
    Ist die einmalige Einnahme allerdings geringer als der Bedarf, so ist sie grundsätzlich in einer Summe auf den monatlichen Bedarf anzurechnen. Ansonsten ist der gemessene Zeitraum nach pflichtermessen festzusetzen. Dabei muss aber sichergestellt sein, das der Krankenversicherungsschutz nicht entfällt. Der Zeitraum sollte allerdings auch nicht 6 Monate übersteigen.


    Ich hoffe ich konnte dir weiter helfen.


    Alles Liebe
    Kätzchen

    Hallo Helk,


    stell erneut einen Antrag auf Umzug und zwar schriftlich per Einschreiben. Bei Ablehnung Widerspruch einreichen, denn
    ein Umzug ist erforderlich:
    wenn das Wohnfeld unzumutbar ( Bedrohung, Verwahrlosung usw.) ist.
    Begründe deinen Umzug in dieser Hinsicht ausreichend!!!


    Erst bei schriftlicher Ablehnung kannst du eventuell Widerspruch einreichen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Foxy2,


    du musst dich nicht bei mir bedanken................ich helfe gern weiter.
    Schämen muss man sich auch nicht wenn man in der Situation ist Hartz IV zu beziehen. Ich wünsche es niemanden, aber JEDER, aber auch JDER kann in diese Situation kommen. (ich war auch schon davon betroffen)


    Also Kopf hoch und lass dich nicht unterkriegen. Wenn du hilfe brauchst.........ich bin da.......ok?!


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Bine,


    "Müssen" ja ja, kenn ich!!. Er hat das Recht die erarbeitete Eingliederungsvereinbarung mit nach hause zu nehmen oder aber auch ggf. von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
    Lehnt ein SB dies ab, kann man einen Zusatz unter die Eingliederungsvereinbarung setzen die wie folgt aussehen könnte:
    Meine Unterschrift ist nur mit der beigefügten Erklärung vom ??.... gültig.


    Unterschrift


    Die Erklärung könnte so aussehen:


    "Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich behalte mir alle Rechte einschließlich Schadensersatz gegenüber allen staatlichen Stellen und Maßnahmeträger vor (Art.34 GG und § 839 BGB), sollte diese Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig oder verfassungswidrig sein. Außerdem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass ich die getroffenen Vereinbarungen unter dem Druck der Androhung von Leistungskürzungen und meinem ausdrücklichen Protest einhalten werde und ich keinen Einfluss auf die Form und den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung hatte bzw. diese nicht berücksichtigt wurden. (Art.12 GG Pkt. 1-3)"



    Trotzalledem.....Widerspruch einreichen


    Liebe Grüße
    kätzchen

    Hallo,


    rechtliche Grundlagen finde ich leider auch keine.


    Eine andere Denkensweise zu vorhin:


    Man könnte es eventuel als zweckgebundene Einnahme sehen.
    Dazu wäre dann folgendes zusagen:
    Zweckgebunde Einnahmen, die dem GLEICHEN ZWECK wie das ALG II/ Sozialgeld dienen, sind grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen.


    Frage dient ein Tankgutschein dem gleichen Zweck wie ALG II...........nööööööö oder?


    *pssssssst..schubbidubbiduuu*


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Bine,


    noch immer ist es so, das geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vor gehen.


    Du liegst völlig richtig: Also bitte umgehend Widerspruch gegen die Kürzung einreichen.
    Verweise dabei auf folgende §§


    Zitat aus dem SGB II:
    SGB II § 2 Grundsatz des Forderns
    (1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.


    (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.



    Dies tut doch dein Mann mit seiner geringfügigen Beschäftigung


    und
    weiterhin Zitat aus dem SGB II(
    §16 SGBII 3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.


    Aus der BA, Arbeitshilfe zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten, 2.9.2005, 3)
    geht hervor, das Ein Euro Jobs NICHT die erste und einzige "Leistung der Eingliederung in Arbeit" ist, sondern die LETZTE!


    Hier nochmal eine Allgemeinhinweis für alle:
    Heranziehung zu einem 1 Euro Job nur über eine Eingliederungsvereinbarung, zumindest ist hier das Sozialgericht Berlin der Meinung: 27.06.2005 S 37 AS 4507/05ER..........................liegt eine solche nicht vor, dann nix 1 Euro Job!


    Ärmel hochkrämpeln und Widerspruch schreiben...................Viel Erfolg!!


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Marcel,


    eine GUTE FRAGE..........*GG*


    Da wie in deinem Beispiel der Gewinn "zweckgebunden" ist und eventuell keine Auszahlung möglich ist................zählt dies für mich nicht als Einkommen. Als Vermögen.........nun ich weis auch nicht so recht



    pssssssssssssst................du verstehst was ich meine?


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo Kätchen,


    vielen Dank für die schnelle Antwort, bur webb ich in die andere Stadt gehe und denen mitteile das ich dort eine Wohnung gefunden habe und bla bla bla kann es doch auch möglich sein das die mir sagen es besteht kein Grund für den Umzug und die mietkosten werden nicht Übernommen.


    In meiner ersten Antwort habe ich dir schon den Grund für einen Umzug aufgezeigt:


    Ein Umzug gilt als notwendig, wenn du ...........oder ehr Arbeit finden könntest.
    Nochmal..............einfach ist es nicht, aber bleib hartnäckig!!!!!


    [/QUOTE]Was die genehmigung für Umzugskosten usw. von dem jetzigen Amt betriff habe ich schon gar keine lust mehr hinzugehen weil jedesmal wenn ich hingehe werde ich am "Empfang" gefragt weshalb ich zum guten Herren möchten er wird angerufen dann lachen die erst einmal und mir wird in einem haschen ton gesagt er hat keine Zeit so ist das und fertig. Und ich bin echt froh wenn ich erst einmal weg bin hier.[/QUOTE]



    Kleines.................*gg*, hier kommt es nicht darauf an ob du "Lust hast nochmals dort hinzugehen". Du weist was du willst, also versuch dies mit all deine Kraft und Stärke durchzusetzen.................ok? Du musst denen zeigen, das du immer präsent sein kannst, was da heißt, das du denen audf den geist gehst und zwar solange bist du zu deinem SB gelangst.
    Tip, geh jeden Tag vorbei und frag ob du ihn sprechen kannst, solange bis es klappt. Jedes mal wenn du abgewimmelt wirst, lässt du dir am Empfang schriftlich bestätigen, das du nicht mit deinem SB sprechen konntest!
    Dazu schreibst du formlas eine Liste mit
    Datum: (wann du dort warst)
    Uhrzeit:
    Vorsprache bei Sachbearbeiter: war möglich.........oder...............war nicht möglich
    Unterschrift vom Empfang.......
    Wenn die Damen und Herren dort zicken sollten, sag bitte das du dies für deine Unterlagen und als Nachweis das du hier warst, brauchst.


    Also bleib stark!


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo hellokitty25,


    das du hier nicht mal gleich ein Gespräch mit deinem SB führen konntest, finde ich zum *kopfschüttel*. Flexibel sind die wohl nicht?! Aber nun gut.
    Ich hoffe du hast Glück und bekommst den Job. Ich halte dir ganz fest die Daumen. Wenn du ihn bekommst, dann bekommst du auch Unterstüzung wegen des Umzuges, vom Amt....................Grund arbeitsaufnahme.


    Bei einem Umzug oohne Arbeitsaufnahme stellen die sich immer etwas schwer an. aber es ist dennoch möglich.
    Ein Umzug gilt als notwendig, wenn du an einen Ort ziehst an dem du eine Arbeit gefunden hast oder ehr Arbeit finden könntest.
    Zuständigkeit der Behörde bei Umzug:
    Zuständig für die Übernahme der Umzugskosten (auch kaution) ist die Behörde des Ortes, an dem du dich bis zum Zeitpunkt des Umzugs tatsächlich aufhälst...............also deine jetzige Behörde. ( SGB II § 22 Abs.3 Satz 1)


    Für die genehmigung der neuen Wohnung (also um die angemessenheit zu prüfen) ist die neue Behörde zuständig.


    ICh hoffe ich konnte dir etwas weiter helfen .


    Liebe Grüßße
    Kätzchen

    Hallo colamaus,


    der Bekannte könnte möglicherweise irren. Klar ist, ob Wohneigentum oder nicht auch interesiert hier nicht ob der Schwiegervater mit im Haus wohnt. Dein Schwager bildet seine EIGENE BG.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo,


    ich gehe davon aus das wohngeld mit drin ist, 100%tig sicher kann ich das nicht sagen.
    Gezahlt wird nur dann rückwirkend, wenn:
    vorrangige Leistungen ( wie z.b. ALG I) beantragt wurden und dieser Antrag abgelehnt wurde. Wenn du nunmehr aus Unkenntnis über deine ALG II Ansprüche keinen Antrag auf ALG II gestellt hast
    "wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag vis zu einem Jahr zurück! ( § 16 S. 1 SGB I)


    Ich hoffe es hilft


    Liebe Grüße
    Kätzchen