Beiträge von Kätzchen35

    Guten Morgen thomasd,


    ich würde gern bezüglich deines Beitrags einiges recherchieren um dir hier weiterhelfen zu können. Kannst du mir bitte mal mitteilen wo du wohnst?
    Gerne auch per PN


    Hier ersteinmal Grundsätzliches, was dir eventuell weiterhelfen könnte:


    Was gehört zu den Nebenkosten ( Betriebskosten)
    Zu den Nebenkosten zählen die laut Betriebskostenverordnung (Betr,KV vom 25.11.2003) zu zahlende Betriebskosten,
    z.B. Gartenpflege, Fahrstuhl, Gebäude-, Fußweg- Schornsteinreinigung, Gemeinschaftsantennen
    oder auch Kosten der monatlichen Grundgebühren für Kabelanschluss, Hausbeleuchtung,
    Grundsteuer, Hausreinigung, Hausbeleuchtung, Hausmeister, Reinigung und Wartung der Heizungsanlage, Müllabfuhr,
    Sach- und Haftpflichtversicherung des Vermieters, Straßenreinigung,
    Ungezieferbekämpfung, Wassergeld und Kanalgebühren und sonstige Betriebskosten.
    Reparaturkosten und Verwaltungskosten sind nicht umlagefähig.
    - Stromkosten sind nicht umlagefähig.
    - Wasserkosten sind nicht umlagefähig
    - Heizkosten werden gesondert abgerechnet
    Nebenkostenvorauszahlungen sind im Mietvertrag vereinbart.
    Da sie unvermeidbar sind, müssen sie gezahlt werden,
    auch wenn einzelne Kosten nach dem SGB II oder XII nicht als notwendig angesehen werden.
    (VGH BW 16.02.2001 FEVS 39, 192 im Bezug auf Kabelanschluss BVerwG 28.11.2001, Info also 2002, 127 f.3)
    Nach der ergangenen Rechtsprechung zum SGB II sind die strittigen Betriebskosten als Unterkunftsbedarf
    anzuerkennen, wenn Hilfebedürftige keine Chance haben, diese Kosten durch eine
    individuelle Mietvertragsänderung zuvermeiden.


    Zu den vom Amt zu übernehmenden Kosten zählen neben den Heizkosten auch die “kalten“ Nebenkosten wie Wasser, Müllentsorgung, Schornsteinfeger, auf Mieter umgelegte Versicherungen und Steuern. Lediglich Strom (Ausnahme: Heizstrom) und Warmwasserbereitung sind bereits mit den Regelsätzen abgegolten. Als Warmwasserkosten ziehen die meisten Ämter pauschal 18% von den Heizkostenabschlägen ab. Alternativ werden Kopfpauschalen von etwa 9 Euro pro Person im Monat angesetzt.
    Läuft allerdings die Warmwasserzubereitung über einen Durchlauferhitzer odere über einen Elekroboiler wird nichts abgezogen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Huckleberry,


    es gibt hier 2 Möglichkeiten:
    1. Lass dir von deinem Chef eine schriftliche Bestätigung ausstellen, das es sich hierbei NICHT um Gehalt handelt sondern eben um Rechnungen aus Matreialausgaben
    2. rede mit deinem Chef darüber, ob es diesbezüglich nicht andere Möglichkeiten gibt dir den Betrag des Materialersatz auszuhändigen.........sprich in Bar. erläutere ihm die "Schwierigkeiten" die du diesbezüglich sonst haben wirst beim Amt


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Tribal285,


    also die Rechtsgrundlage auf Anspruch ALG II in Zusammenhang mit deinem "Fall" liegt dem
    § 31 Abs. 4 Nr. 3 a und b SGB II zugrunde.


    § 31 absenkung und Wegfall des ALG II


    Abs. 4 Nr.3a und b
    bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
    a) dessen Anspruch auf ALG I ruht oder erloschen ist, weil die AFA den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des II Buches festgestellt hat oder


    b) der die in dem III Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruches auf ALG I begründet.


    Diesen §§ bitte mit in den Widerspruch mit aufnehmen.


    Was die Rückforderung der SV Beiträge betrifft, bin ich ehrlich gesagt etwas überfragt. Aber das kannst du ja dann mit deinem RA abklären. Wäre nett wenn du darüber hier weiter posten würdest.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Tribal285,


    Es ist natürlich NICHT richtig, das dir hier der Antrag auf ALG II abgelehnt wurde. Diesbezüglich würde ich Widerspruch einreichen. Wenn du beim ALG I eine Perrzeit hast, kannst du einen Antrag auf ALG II stellen. Du hast allderdings auch hier keinen 100%tigen Anspruch auf ALG II (durch deine Sperre). der ALG II Regelsatz wird dann um 30% gekürzt.


    Um hier weitere Ausführungen zu machen, müsst man mal einen Blick in den Ablehnungsbescheid werfen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Hansa,


    du musst einen Fortzahlungsantrag stellen. Für "gewöhnlich" schickt das Amt solche Anträge raus, aber es kommt immer häufiger vor, das dies eben nicht geschieht. Deshalb würde ich mich nicht darauf verlassen.
    Ich würde zum Ende diesen Monats diesen Fortzahlungsantrag stellen. Je früher desto besser.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo ruebi,


    nun Hartz IV heißt auch ALG II (Arbeitslosengeld 2)/Sozialhilfe.....es gibt keinen erkennbaren Unterschied.


    Ich schick dir per PN einen Link, wo du einen Antrag runterladen kannst.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Anne,


    ersteinmal kurz durchatmen........................
    1. Das Amt handelt hier schon einmal rechtswidrig, ind es die Leistungen einfach mal so einstellt OHNE einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
    Du kannst zwar auch ohne schriftlichen Bescheid Widerspruch einreichen aber mit einem schriftlichen Bescheid ist besser.
    Es besteht ein Anspruch auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Die Weigerung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen stellt ein Dienstvergehen dar. Du könntest also bei Weigerung deinem SB mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde "drohen".
    § 33
    Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
    Abs. 2
    ......Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; ...."


    Berechtigt ist dein Interesse, wenn du prüfen möchhtest, ob der Verwaltungsakt korrekt ist oder ob du Widerspruch einlegen möchtest.
    Beides ist hier gegeben.
    Der Bescheid muss begründet sein:


    § 35
    Begründung des Verwaltungsaktes
    (1)........... In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hat...."


    Also meine Vorgehenweise dahingehend wäre wie folgt:
    1. Die Behörde umgehnd schriftlich aufzufordern einen rechtmittelfähigen Bescheid zu erlassen.
    2. SOllte dieser Negativ sein, Widerspruch einreichen und gleichzeitig eine Eintweilige Anordung bei deim zuständigem Sozialgericht einreichen.



    Eine Einweilige Anordnung hat hier meiner Ansicht nach Aussicht auf Erfolg, weil dir hier eine eheähnliche Gemeinschaft unterstellt wird, die NICHT besteht. Man hat dir hier ja nicht einmal die Gelegenheit gegeben dich dazu zu Äußern.



    Ich melde dich gleich nochmal per PN bei dir.


    Liebe grüße
    Kätzchen

    Hallo dcmh,


    ich sehe ihr KEINEN Grund, warum er eine sperre bekommen sollte. Ein befristeter Arbeitsvertrag ist kein Grund für eine Sperre.


    Oder hast du dich hier etwas unglücklich ausgedrückt?


    Also, wenn er jetzt schon deffinitiv weis, das sein Arbeitsvertrag nicht verlängert wird, dann sollte er schoneinmal einen Antrag auf ALG II stellen.


    Per PN Schicke ich dir mal einen Link was die angemessenheit der Unterkunftskosten in München angeht.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Kitty,


    nun da sollte es keine Probleme geben. Sprich mit deinem SB und hol dir eine schriftliche Genehmigung zum Aus/Umzug. Begründe den Aus/Umzug mit der Trennung von deinem Mann. Der SB sollte dir auch gleich mitteilen, welche angemessenheit der KdU bei euch zugrunde liegt.


    Liebe Grüße und viel Erfolg


    Kätzchen35

    Hallo,


    du solltest umgehend Widerspruch gegen den neuen Bescheid einreichen. Ohne Ankündigung, das deine Miete unagemessen wäre, kann das Amt nicht einfach die Miete "kürzen". Du hast keinen schriftlichen Hinweis erhalten, das deine Miete unangemessen ist.....fertig.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo bernd4711,


    den Mietspiegel kannst du bei deiner zuständigen Gemeinde einsehen.
    Sicher erscheint mir, das, wie bei euch, die Wohnungsgröße zwar unangemessen ist ob dies jedoch auch die Miete betrifft, weis ich nicht. Mir liegt kein Mietspiegel von Gummersbach zu. Es wäre also möglich das trotz unangemessener Wohnungsgröße die Miete angemessen ist.


    Also, bitte geh mal zu deiner zuständigen Gemeinde und frag dort nach, die MÜSSEN einen Einblick in den Mietspiegel gewähren.


    Dann melde dich noch mal hier oder an mich per PN.


    Liebe Grüße
    Kätzchen