Will aber noch schnell sagen das ich mit meinem jetzigen Freund nicht verheiratet bin und wir auch nicht vorhaben zu heiraten.
Das macht ja nix......................*gg*
Will aber noch schnell sagen das ich mit meinem jetzigen Freund nicht verheiratet bin und wir auch nicht vorhaben zu heiraten.
Das macht ja nix......................*gg*
Hallo Sabrina,
die Berechnung lässt sich hier schlecht nachvollziehen. Aber allein die Tatsache, das der UVG ausgelaufen ist, müsste der Anspruch "höher" sein, denn vorher bestand ja auch ein Anspruch.
Deweiteren gibt es ein neues Urteil bzw. Beschluss:
SG Düsseldorf Beschluss vom 28.09.2006 / Aktz:. S 24 AS 213/06
Die Anrechnung von Einkommen des ?in diesem Fall - verheiratenden Stiefvaters ist rechtswidrig.
Begründung:
Wesentliche Änderungen des Fortentwicklungsgesetzes
Änderungen im Leistungsrecht: Teil Teil
1515
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich der neuen Regelung des §
9 Abs. 2 Satz 2 SGB II im Hinblick auf das Grundrecht der allgemeinen
Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Geschützt ist durch dieses
Grundrecht die Möglichkeit, das eigene Leben und die Beziehungen frei zu gestalten.
Wenn eine Entscheidung für das Zusammenleben mit einem neuen Partner aber zur
rechtsverbindlichen Folge hat, für dessen Kinder aus früheren Beziehungen finanziell
einstehen zu müssen wie für eigene Kinder, wird diese Freiheit massiv
beeinträchtigt.
Die Regelung stellt sich auch im Hinblick auf die in Art. 6 Grundgesetz gewährleistete
Freiheit zur Eheschließung als verfassungsrechtlich problematisch dar,
insoweit als die Eheschließung automatisch damit verknüpft ist, dass man für die
Kinder der Ehefrau unterhaltspflichtig wird (vgl. dazu Wenner, Soziale Sicherheit
2006, S. 146 ff.).
Denkbar wäre ein Widerspruch gegen den letzten Bescheid.
ICh melde mich mal per PN bei dir.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo sarane81,
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II unter anderen erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen zwischen dem 15. und 64. Lebensjahr die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthalt sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach § 1 AsylblG. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Dieser Anspruchausschluss trifft vor allem Unionsbürger.
Folgen für Unionsbürger:
Für Unionsbürger, die im Rahmen der Freizügigkeit eingereist sind, ergibt sich folgende neue Situation:
Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Unionsbürger, die sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, soweit ihnen aufgrund arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht verwehrt ist.
Ausgenommen hiervon sind seit 1. April 2006 Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Dies gilt sowohl für Unionsbürger der alten, als auch der neuen EU-Mitgliedstaaten, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen und sich zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten. Auch die mitreisenden Familienangehörigen eines erstmals in Deutschland arbeitsuchenden EU-Bürgers sind dann vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen. Hinsichtlich des Begriffes „zur Arbeitssuche“ lehnt sich der Wortlaut des SGB II an § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU).
Ausnahmen:
1.Unionsbürger, die sich seit 5 Jahren ständig rechtmäßig in der BRD aufhalten, genießen ein Daueraufenthaltsrecht § 2 Abs. 5 FreizügG/EU. Sie sind vom Leistungsausschluss nicht betroffen.
2.Unionsbürger, bei denen ein anderer oder weiterer Grund nach § 2 FreizügG greift, sind ebenfalls nicht vom Leistungsausschluss betroffen. Dazu zählen bspw. Personen, die durch eine Vorbeschäftigung in Deutschland Arbeitnehmerstatus erlangt haben oder als Familienangehörige eines in Deutschland erwerbstätigen Unionsbürgers ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Reisen Unionsbürger als Familienangehörige eines Deutschen nach Deutschland ein, sind sie ebenfalls nicht vom Ausschluss erfasst.
Hallo,
die Antwort ist hier kurz und Knapp
JA und kannst bzw. darft!
Viel Glück!!
Liebe Grüße
Kätzchen
Hola,
.........warst aber dann muesstest du automatisch einen Folgeantrag bekommen haben
Gruss schronny,schoene Weihnachten
Hallo Kleiner................
*komm mal näher ran und lass dich knuddeln, schön das du wieder da bist.
Was den Folgeantrag angeht.............................automatisch geht da nix........man sollte sich zumindest nicht drauf verlassen................Folgeanträge kann man auch im Internet herunterladen.
Frohe Weihnachten euer Kätzchen
Hallo josefine,
Fahrtkosten sind auch bei aufstockendem ALG II Abzugsfähig.
Anzahl der Fahrtage im Monat i.d.R.19, Fahrtkosten je km 0,20 ct
oder aber nachgewiesene höhere Fahrtkosten, auch z.b. eine Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel.
§ 11 Nr.3 Abs.3b
Also lass dich mal nicht kirre machen!
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo Gabi,
frag mal beim Jugendamt nach wegen den Betreuungskosten.
Ansonsten kann ich hier nur raten, einen RA aufzusuchen um die rechtliche Seite abzuklären. Geh vorab zu deinem zuständigem Amtzsgericht und hol dir einen Beratungsschein.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo mikusch,
na dann mal die Stelle NICHT annehmen. Ist doch wohl nicht wahr!
Gebäudereinigung als Eigungsfeststellung bzw. Trainingsmaßnahme........................ich balle schon die Hand zur Faust!!!!!
Bitte nimm umgehend dein Schreiben und such damit einen RA für Sozialrecht auf! Vorab ab zum Amtsgericht und einen Beratungsschein beantragen.............denn ich meine dies ist NICHT RECHTENS!!!!
Liebe Grüße
Kätzchen
Wenn doch Widerspruch einreichen. Das Amt muss auch nach wirtschaftlichkeit handeln.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo jensel,
ich gehe mal davon aus das es hier um die Umgangskosten geht.
1. Fahrtkosten ist als Darlehnsübernahme möglich
2. Beantragung eines anteiligen Regelsatzes des Kindes ( Verpflegungskosten)
SG Schleswig vom 09.03.2005 S 2AS 52/05ER
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo Gerhard,
aus 2004 darf nix zurückgefordert werden!!!! Das Guthaben hat hier als Vermögen schon vor dem Bezug vom ALG II bestanden.
Aus 2005 ist korrekt!
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo,
kurz und knapp.......................JA!
Liebe Grüße
Hallo Brenner74,
ich gehe davon aus, das dein ALG I ausgelaufen ist? Ich gehe weiterhin davon aus, das du deine Abwesenheit beim Amt gemeldet hast?
Du solltest umgehend mit deinem SB auf dem Amt Kontakt aufnehmen und eine Veränderungsmitteilung machen, nämlich dahingehend, das dein ALG I ausgelaufen ist. Ein Antrag auf fortzahlung der Leistungen dürfte dann genügen.
Leider liegen mir keine KdU Richtlinien für Karlsruhe vor.
Liebe Grüße und ein frohes Weihnachtsfest
Kätzchen
Hallo Janine2906,
Frage...........Hast du , wegen deiner 2 wöchigen Abwesenheit, eine Ortsabwesenheit beantragt........und zwar schriftlich? Wenn nicht sieht es aber schlecht aus..................Kürzung bzw. Sperre bzw. Sanktion ist dann gerechtfertigt.
Der sogenannte "Starfkalalog" bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 besagt:
Erste Stufe beim Verstoß
"Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das ALG II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt" ( §31 Abs.5 SGB II)
Das bedeutet, das hier sofort eine 100% des Regelsatzes gestrichen wird (inklusive Mehrbedarfszuschläge)
Was hier dir Stellenvermittlung durch den Fallmanager angeht, nun sicher sollte er auch diesbezüglich dir Angebote unterbreiten. Es ist aber auch DEINE Pflicht auf Stellensuche zu gehen. Du kannst dich nicht darauf berufen bzw. nicht darauf warten bis dein Fallmanger dir Angebote unterbreitet. Desweiteren MUSST du deine Stellensuche schriftlich nachweisen können.
Natürlich bist du auf Grund deines Kindes eingeschränkt vermittelbar.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo Tribal,
also der § 34 SGB II besagt ja folgendes:
(1) "Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig
ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet."
Dabei hat wohl die ARGE aber folgenden Gesichtspunkt vergessen? Es geht nämlich noch weiter in diesem §§ en.........
"Von der Geltendmachung des Ersatzanspruches ist abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch oder von Leistungen nach dem Zwölften Buch abhängig machen würde."
So und nu???
ICh melde mich nochmal bei dir per PN
Grüssle Kätzchen
Personen U25 Jahren, die mit den Eltern zusammen wohnen, werden in die BG der Eltern eingerechnet, somit hast du keinen eigenständigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Ihr könnt schon einen Antrag stellen und den Beischeid dann abwarten. Von hier aus ist es schwierig zu sgaen ob ein Anspruch besteht, dazu wären noch nähere Angaben nötig ( größe der Wohnung, Mietkosten, Personenzahl der BG, Nähere Angaben zum Einkommen usw.)
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo Mariee,
ausgehend von den m², sind 80 m² füreine Person zu groß, das ist richtig. Für mich kaum nachvollziehbar, das die Miete dann hier auch angemessen ist für eine Person. Wo wohnst du denn?
Das Amt muss dich ersteinmal SCHRIFTLICH dazu Auffordern die Kosten zu senken (denkbar durch z.b. Untervermietung, Umzug ect.) Ebenfalls hast du mindestens 6 Monate Zeit die Kosten zu senken. In dieser Zeit muss das Amt weiterhin die vollen Kosten (unangemessenen) übernehmen. Solltest du innerhalb der 6 Monatsfrist deine Kosten nicht senken können, wird das Amt nur noch die angemessen Kosten übernehmen und du müsstest dan den Rest aus deinem Regelsatz begleichen.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo TaLeNe,
das Kind zählt ab sofort zur 4. Person, sprich sobald es auf der Welt ist. Denn ab da bekommt es doch auch einen RS zuerkannt (RS= Regelsatz) und wird auch voll mit in die Berechnung was die Unterkunftskosten anbelangt mit einbezogen.
ICh für mich kann die Aussage des SB nicht nachvollziehen und habe soetwas auch noch nie gehört.
Lasse mich aber gern aufklären.
Liebe Grüße
Kätzchen
Ja, das Amt müsste die Kosten übernehmen!
Also als angemessene Heizkosten gelten im Landkeis sowie in der Stadt Hildesheim folgende Werte pro m²: für Öl: 0,77€ und für Gas: 0,95€
ich hoffe es hilft.
ICh kann dir nur anraten, den Bescheid über die Kostenübernahme prüfen zu lassen. Dazu gehst du zu deinem Zuständigem Amtsgericht und holst dir einen Beratungsschein, mit diesem suchst du dann einen RA für Sozialrecht auf.
Ich würde Widerspruch einreichen.
ICh schicke dir gleich mal per PN ein Gerichtsurteil, vielleicht ist es ja hilfreich.
Liebe Grüße
Kätzchen
Hallo,
also ich würde hier mal gegen die Anrechnung von NICHT angegebenen Unterhalt Widerspruch einreichen. Deine eltern sind dir nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet. Die Behörde darf hier auch keinen Unterhalt von Eltern fordern, deren ALG II bedürftige Kinder ÜBER 25 Jahre sind.
Liebe Grüße
Kätzchen