Hallo,
wenn ihr die Kriterien für eine eheähnliche Gemeinschaft NICHT erfüllt, darf das EInkommen des Partners NICHT mit berücksichtigt werden, sprich du bildest immer noch deine eigene BG. Das Amt wird versuchen euch gleich als eheähnliche Gemeinschaft einzustufen, dem müsst ihr gegensteuern oder eben gegen den Bescheid Widerspruch einreichen.
§ 7 Abs. 3 a SGB II
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Wenn ihr also zusammenzieht würde ich anraten gleich folgende Zeilen der widerlegung einer BG mit zuschicken. Diese könnte in etwa so aussehen:
Bestätigung
Zur Widerlegung der Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des §9 SGB II
Antragsteller: ………………………..
Name, Vorname ………………………..
Arbeitsagentur Kd.-Nr ………………………..
Die mit o.g. Antragsteller in einer Wohnung lebenden aufgeführten Personen
Person: ………………………..
Person: ………………………..
bestätigen hiermit, nach § 9 (5) SGB II, dass sie mit dem Antragsteller/der Antragstellerin
- keine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 S. 1 BSHG haben!
- keine gemeinsamen Konten führen oder gegenseitige Kontovollmachten haben!
- nicht aus einem gemeinsamen Topf wirtschaften!
- keinerlei finanzielle Hilfe oder sonstige Zuwendungen leisten!
Unterschrift
Sollte es auf einen Widerspruch rauslaufen, so könnte dieser in etwa so aussehen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gegen Ihren Bescheid über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom …………..mir zugegangen am ………….. lege ich hiermit Widerspruch ein.
Begründung:
Sie haben Einkommen und/oder Vermögen meines/r Mitbewohners/in, die/der mit mir in einer Wohnung lebt, auf meinen Bedarf angerechnet.
Wir teilen uns aber lediglich aus Kostengründen eine Wohnung, wie auch aus dem (Unter)Mietvertrag zu ersehen ist, und sind kein „eheähnliches Paar“.
§ 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II bestimmt, wer als Partner/in eines Hilfebedürftigen anzusehen ist.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil (1 BvR 1962/04) vom 2. September 2004 entschieden, dass die Tatsache, dass zwei Personen dieselbe Meldeadresse haben, nicht dafür ausreicht, eine eheähnliche Gemeinschaft zu unterstellen, wenn die anderen oben beschriebenen Merkmale nicht gegeben sind.
Ich beantrage daher, mir die zustehenden Leistungen in voller Höhe und ohne Anrechnung des Einkommens meines/r Mietbewohner/in zu bewilligen.
Unterschrift
ICh hoffe ich konnte helfen!
Kopf hoch und lasst euch nicht unterkriegen.
Liebe Grüße
Kätzchen