Beiträge von Kätzchen35

    Guten Morgen GhostMen,


    ganz so einfach wird es nicht werden, aber versuchs einfach. Stell schriftlich einen Antrag bei deinem zuständigem Amt und begründe diesen ausführlich. Was die KDU Richtlinien anbelangt, müsste man wissen wo du wohnst, diese sind nämlich unterschiedlich. Die Größe der Wohnung für 1 Person liegt bei 45m², was die Miete anbelangt kann ich leider momentan nichts dazu sagen.


    Viel Erfolg
    Kätzchen35

    Hallo isi96,


    denkbar wäre hier ein Umzug.
    Also bitte mal einen Antrag stellen und ausführlich beründen.
    Bei Ablehnung würde ich in Widerspruch gehen.
    Auch wenn die Wohnung größer ist, aber die Kosten im angemessen bereich zur BG ist, sollten die Kosten übernommen werden.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    die Berechnung lässt sich hier schlecht nachvollziehen, da nähere Angaben zur BG fehlen.
    Aber...............
    Es ein neues Urteil bzw. Beschluss was interessant sein könnte


    SG Düsseldorf Beschluss vom 28.09.2006 / Aktz:. S 24 AS 213/06
    Die Anrechnung von Einkommen des ?in diesem Fall - verheiratenden Stiefvaters ist rechtswidrig.
    Begründung:
    Wesentliche Änderungen des Fortentwicklungsgesetzes
    Änderungen im Leistungsrecht: Teil Teil
    1515
    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich der neuen Regelung des §
    9 Abs. 2 Satz 2 SGB II im Hinblick auf das Grundrecht der allgemeinen
    Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Geschützt ist durch dieses
    Grundrecht die Möglichkeit, das eigene Leben und die Beziehungen frei zu gestalten.
    Wenn eine Entscheidung für das Zusammenleben mit einem neuen Partner aber zur
    rechtsverbindlichen Folge hat, für dessen Kinder aus früheren Beziehungen finanziell
    einstehen zu müssen wie für eigene Kinder, wird diese Freiheit massiv
    beeinträchtigt.
    Die Regelung stellt sich auch im Hinblick auf die in Art. 6 Grundgesetz gewährleistete
    Freiheit zur Eheschließung als verfassungsrechtlich problematisch dar,
    insoweit als die Eheschließung automatisch damit verknüpft ist, dass man für die
    Kinder der Ehefrau unterhaltspflichtig wird (vgl. dazu Wenner, Soziale Sicherheit
    2006, S. 146 ff.).


    Desweieren
    Kammer will Neuregelung zur Unterhaltspflicht in nicht-ehelichen Bedarfsgemeinschaften beim Budesverfassungsgericht in Karlsruhe überprüfen lassen


    Das Berliner Sozialgericht hat gestern eine im vergangenen Jahr beschlossene Verschärfung der Hartz-IV-Regelungen für verfassungswidrig erklärt. Demnach ist es nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, wenn jemand in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft finanziell für ein ?fremdes? Kind des Partners aufkommen soll, wie es das Sozialgesetzbuch II seit August nach einer Gesetzesänderung vorsieht


    Alos würde ich hier anraten umgehend Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzureichen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Anna,


    du kannst es versuchen mit einem Antrag auf Erstausstattung für Babybekleidung. Führe in dem Antrag auf, was du alles benötigst. Allderdings kann ich mir vorstellen, das das Amt dich darauf verweisen wird, das du von deinem 1. Kind noch Bekleidung hast. Aber in aller Regel gilt: Wenn die Geburt des vorherigen Kindes nicht länger als 2 Jahre zurückliegt werden nur ca. 270 Euro gezahlt.


    Du könntest dich aber auch an eine Mutter Kind Stiftung diesbezüglich wenden.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo steffen,


    hier scheint mir doch einiges seitens der ARGE schief zu laufen.
    Um hier schnellstmöglich Hadlungen in die Wege zu leiten würde ich anraten umgehend einen Rechtsanwalt für sozialrecht aufzusuchen. Vorab gehst du zu deinm Zuständigem Amtsgericht und holst dir einen Beratungsschein. Mit diesem suchst du einen RA für Sozialrecht auf, die Beratung ist dann kostenfrei. Eine andere schnellere Möglichkeit ist auch sofort einen Ra aufzusuchen und über ihn einen Beratungsschein zu beantragen, geht schneller und viele Rechtsanwälte machen dies.Hier ist Handlungsbedarf und zwar umgehend.
    Wo wohnst du denn?


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo Alina,


    Zur Zusicherung ist der kommunale Träger nur dann verpflichtet, wenn


    der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
    der Bezug der Wohnung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
    ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.


    Ich sehe hier allerdings schon einen schwerwiegenden Grund, nachdem was du hier alles geschildert hast.
    Also würde ich einen Antrag auf Aus/Umzug stellen. Wichtig dabei die ausführliche Begründung!!
    Wird dies genehmigt, dann sollte dein Freund einen Untermietvertrag mit dir machen. Ebenfalls werden bei Genehmigung die Mietkosten übernommen.


    Ich schicke dir per PN noch einen Link. Dort findest du eventuell Beratungsstellen in deiner Umgebung, wo du dich nochmals hinwenden kannst.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Guten Morgen,


    die ARGE hat hier völlig richtig gehandelt.
    Die Heiz/Nebenkosten sind bestandteil der KDU und müssen übernommen werden.
    Nachzahlungen müssen übernommen werden und Guthaben werden als Einkommen berechnet.


    Also alles Ok!


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo,


    wenn ihr die Kriterien für eine eheähnliche Gemeinschaft NICHT erfüllt, darf das EInkommen des Partners NICHT mit berücksichtigt werden, sprich du bildest immer noch deine eigene BG. Das Amt wird versuchen euch gleich als eheähnliche Gemeinschaft einzustufen, dem müsst ihr gegensteuern oder eben gegen den Bescheid Widerspruch einreichen.


    § 7 Abs. 3 a SGB II


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1. länger als ein Jahr zusammenleben,


    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,


    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder


    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Wenn ihr also zusammenzieht würde ich anraten gleich folgende Zeilen der widerlegung einer BG mit zuschicken. Diese könnte in etwa so aussehen:


    Bestätigung


    Zur Widerlegung der Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des §9 SGB II


    Antragsteller: ………………………..


    Name, Vorname ………………………..


    Arbeitsagentur Kd.-Nr ………………………..


    Die mit o.g. Antragsteller in einer Wohnung lebenden aufgeführten Personen


    Person: ………………………..


    Person: ………………………..


    bestätigen hiermit, nach § 9 (5) SGB II, dass sie mit dem Antragsteller/der Antragstellerin


    - keine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 S. 1 BSHG haben!
    - keine gemeinsamen Konten führen oder gegenseitige Kontovollmachten haben!
    - nicht aus einem gemeinsamen Topf wirtschaften!
    - keinerlei finanzielle Hilfe oder sonstige Zuwendungen leisten!


    Unterschrift





    Sollte es auf einen Widerspruch rauslaufen, so könnte dieser in etwa so aussehen:


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Gegen Ihren Bescheid über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom …………..mir zugegangen am ………….. lege ich hiermit Widerspruch ein.


    Begründung:


    Sie haben Einkommen und/oder Vermögen meines/r Mitbewohners/in, die/der mit mir in einer Wohnung lebt, auf meinen Bedarf angerechnet.


    Wir teilen uns aber lediglich aus Kostengründen eine Wohnung, wie auch aus dem (Unter)Mietvertrag zu ersehen ist, und sind kein „eheähnliches Paar“.


    § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II bestimmt, wer als Partner/in eines Hilfebedürftigen anzusehen ist.
    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.




    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil (1 BvR 1962/04) vom 2. September 2004 entschieden, dass die Tatsache, dass zwei Personen dieselbe Meldeadresse haben, nicht dafür ausreicht, eine eheähnliche Gemeinschaft zu unterstellen, wenn die anderen oben beschriebenen Merkmale nicht gegeben sind.


    Ich beantrage daher, mir die zustehenden Leistungen in voller Höhe und ohne Anrechnung des Einkommens meines/r Mietbewohner/in zu bewilligen.


    Unterschrift



    ICh hoffe ich konnte helfen!
    Kopf hoch und lasst euch nicht unterkriegen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo ihr zwei,


    leider ist es so,


    EU-Bürger, die nach Deutschland zur Arbeitssuche einreisen und vorher nicht in Deutschland gearbeitet haben, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.


    Bitte holt euch aber trotzdem wenn es möglich ist eine Rechtsberatung ein.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo,


    Da der Geldeingang im Dezember erfolgt ist und du zum 1,1. ALG II beantragst erfolgt hier KEINE Ablehnung . Zum Antrag das Schreiben deines Steuerberaters mit beifügen und alles dürfte gut werden.


    Wenn unerwartet nicht, dann melde dich bitte nochmal, ok?


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo,


    nun dann geht doch in den Widerspruch. Sollte die Frist dazu schon abgelaufen sein, dann stellt einen Überprüfungsantrag.
    Es ist gesetzl. festgelegt worden, das erst nach einem Jahr des Zudammenlebens" ein wechselseitiger Wille" vermutet werden darf, füreinander einzustehen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Andy0806,
    Steuerserstattung wird im Bezug zum ALG II als Einkommen gewertet.


    Mit dem was du da vor hast wäre ich sehr Vorsichtig!!!!!!!!


    Ich kann mir auch nicht wirklich vorstellen, das das Finanzamt die Erstattung einfach mal so auf das Konto deines Kumpels überweist. Dafür müssen Gründe vorliegen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen