Beiträge von Kätzchen35

    Hallo MIchael,


    hab dir ne Mail geschickt.


    Ich kann deinen "ärger" nachvollziehen, nur leider hilft das nicht. Fakt ist im SGB II zählt das Zuflussprinzip, was heißt Gehalt ist im Dezember auf deinem Konto eingegangen (egal aob dies dein Gehalt vom November war bzw. ist), somit wird es angerechnt, weil ja im Dezember zugeflossen.


    Auf den ersten Blick kann ich keine nennenswerten Unreglmäßigkeiten in der Berechnung erkennen.
    Ich melde mich dazu morgen per Mail nochmal bei dir.


    Liebe grüße
    Kätzchen

    hallo Shia83,


    versucht es mal mit einem Antrag auf Kinderuschlag bei der Kindergeldkasse. Ebenso einen Antrag auf Wohngeld stellen.


    Ansonsten bleibt nur noch die möglichkeit eines Antrags auf aufstockend ALG II.


    Liebe grüße
    Kätzchen

    Hallo Hansa,


    Ja das sind Kosten der Unterkunft, denn es gilt:


    In Fällen, in denen ein angemessenes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewohnt wird, gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (z.B. angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen, Müll- und Schonsteinfegergebühr, Straßenreinigung).


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Hansa,


    kann gut möglich sein, das die Zahlungen weiter laufen und du deinen Bescheid noch erhälst. Warte ersteinmal ab. Sollte keine Zahlung erfolgen, dann melde dich nochmal hier.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo Heiko,


    der Zuschlag nach § 24 SGB wird erst NACH Beendigung des ALG I Bezuges gezahlt. Da , wie du geschrieben hast, noch einen Restanspruch auf ALG I hast (dieser ja ruht wegen Bezug von Krankengeld) kann hier auch noch kein Zuschlag nach § 24 DGB II erfolgen.


    Die Bewilligungsdauer von 6 Monaten ist Korrekt.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Michalel,


    nun, wenn du dein letztes Gehalt im Dezember erhalten hast, kann es schon gut möglich sein, das sich aus der Berechnung für diesen Monat keinen Anspruch ergibt, da das Gehalt mit berücksichtigt wird.


    Grüße
    Kätzchen

    Hallo Michael,


    wann hast du denn deinen letzten Lohn bekommen, sprich wann ist dieser auf dein Konto eingegangen?
    Sollte dies im Dezember gewesen sein, dann wird dieser bei der Berechnung noch mit berücksichtigt.


    Um mir über die Berechnung ein besseres Bild zu machen, müsste man diese mal einsehen können, so ganz pauschal kann man hier nicht sagen, was da eventuell schief gelaufen sein könnte.
    Ich kann mir die Berechnung gern mal anschauen. Wenn du das möchtest, dann schick mir mal eine PN....ok?


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Natalie,


    ersteinmal Respekt, das du neben deinem 1 euro Job noch deinen Schulabschluss in eigeniniziative nachholst. Find ich Super.


    Da du aber mit deinen 21 Jahren nicht mehr der schul bzw. Berufsschulpflicht unterliegst, interessiert dies das Amt recht wenig. Was ich schon mal sehr Schade finden. Eigeniniziative sollte auch hier "berücksichtigt" werden.


    Ich glaube aber auch, das du dich trotzdem weiterhin anderwaltig Bewerben MUSST, da wirst du nicht umhin kommen, denn
    Fördern und Fordern
    § 2


    Grundsatz des Forderns


    (1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige .................müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
    (2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige ...........haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. ....


    §10
    Zumutbarkeit
    (1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar.........



    Bin aber trotzdem mal gespannt was dein Anwalt dazu sagen wird...
    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Sienna,


    Schulden werden bei Hartz IV NICHT berücksichtigt.
    Dein Partner könnte aber den Kindesunterhalt, den er zu leisten hat angeben, dieser ist abzugsfähig. Ebenso werden Fahrtkosten erstattet ( 0,20cent pro km).


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Guten Morgen malo,


    es gibt KEINE Stundenbegrenzung. Wichtig ist für die Behörde nur das Einkommen!
    Sollte dein SB es allerding immer noch "besser" issen wollen, dann lass dir den §§ dazu vorlegen. Eine Stundenbegrenzung gibt es nur bei ALG I.


    Im Übrigen wurde die Stundenbegrenzung bei Minijobs aufgehoben. Es ist auch da zulässig für 20 bis 25 Stunden wöchtentlich zu arbeiten. Wichtig ist bei den Minijobs nur das Einkommen und dieses ist begrenz 400 Euro. Alao, du kannst 20 Stunden in der Woche (80 im Monat) arbeiten für 400 Euro.


    Einkommenanrechnung 400 Euro
    Wenn die 400 Euro als Einkommen immer gleich bleiben:
    400 Euro Brutto wie Netto
    bereinigt sich das Einkommen um 160 Euro ( Grundfreibetrag bei Erwerbseink. 100,00 €, Stufe 1 (20%) 100,01 - 800€...60,00 €)
    anzurechnetes Einkommen wären hier also 240 Euro.




    Lass dich nicht verunsichern. Es gibt keinen Grund dazu.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Gten Morgen Crow,


    es wird nicht das Bruttoeinkommen aungerechnte (wovon aber ausgegangen wird), sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Also vom vom Bruttoeinkommen sind daher abzusetzen folgende Beiträge
    Steuern, SV Beiträge, Versicherungsbeiträge zu öffentliche oder private Versicherungen (pauschal 30 Euro), Beiträge zu gesetzliche vorgeschriebenen Versicherungen (wie KFZ-Haftpflicht), Beiträge zur Altersvorsorge, Werdungskosten (pauschal 15,33 Euro oder nachgewiesene höhere Kosten), Fahrtkosten (0,20 € pro km)



    ICh hoffe ich konnte dir weiterhelfen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Hallo Saga,


    ich würde dir mal anraten eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.


    Widerspruch zumindest ersteinmal gegen fehlende Berücksichtigung der Fahrtkosten.


    Ich habe dir eine PN geschickt

    Hallo Sage,


    durch die Gesetzesänderung: U 25 zählen nun zur BG der Eltern. Somit wird auch das Einkommen deiner Mutter mit einbezogen.
    Deine Fahrtkosten sind aber auch in Abzug zu bringen.Ist das geschehen?
    Dein anzurechnetes Einkommen wäre somit ca 247 Euro (Absetzungsbetrag 159 Euro)


    Die Berechnung an sich kann ich leider aber nicht nachvollziehen. Stehen die Daten deiner Mutter mit im Bescheid? 745 Euro Rente, anzurechndes Einkommen wären hier 523 euro (Absetzungsbeitrag 230 Euro)


    Wenn du nun aber schreibst dir wurden 187 Euro angerechnet, dann kann dies auch als Unterhaltsvermutung gesehen werden, denn deine Mutter ist dir zum Unterhalt verpflichtet.



    Liebe Grüße


    Guten Morgen *Kathrin*,


    dann werd ich mal versuchen etwas Licht ins dunkle zu bringen...*lächel*


    Anwort zu Frage1:
    Ob Anspruch besteht oder nicht lässt sich pauschal nicht sagen, dabei kommt es auf viele Einzelheiten an (z.b. Einkommen, Miete plus Nebenkosten, Vermögen, größe der BG unsw.)


    Antwort zu Frage 2:
    Für vermietetes Wohneigentum gilt, dass entweder Mieterträge für den Lebensunterhalt reichen müssen, oder sich der Besitzer von dem Eigentum trennen muss, um vom Verkaufserlös seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Mieteinnahmen werden zu den laufenden Einkünften gezählt. Reichen die Mieterträge
    nicht für die (teilweise) Bestreitung des Lebensunterhalts aus, muss u. U. die Immobilie
    verkauft werden. Auch hier gilt die Härtefallregelung, dass bei einem mehr als 10 %-igen
    Verlust gegenüber dem aktuellen Verkehrswert die Immobilie nicht verkauft werden muss.
    Gegebenenfalls wird dann vom Sozialträger zunächst ein Darlehen gegeben, welches an
    der Immobilie abgesichert wird. Übersteigt zu einem späteren Zeitpunkt die Darlehsvaluta
    den vom Sozialträger ermittelten Beleihungswert, kann dieser die Zwangsversteigerung
    betreiben.



    Antwort zu Frage 3:
    Private Altersvorsorge:
    Das zusätzliche Altersvorsorgevermögen ist bis jeweils 250 Euro pro Lebensjahr ( höchstens 16250 Euro) geschützt. Das gilt aber nur, " soweit der Inhaber sie (die Rentenansprüche) vor dem Eintritt in den Ruhestand aus Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann". ( § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) " Ein Ausschluß der Verwertung vor dem 60. Lebensjahr reicht aus." (BA 12.19.)
    Vorsorgevermögen, das diesen Freibetrag übersteigt, ist zu verwerten.
    Im Bedarfsfall könntet ihr mit der Vericherung eine Vertragsänderung vereinbaren, die die Verwertung des geschützten Altersvorsorgevermögens vor Eintritt in den Ruhestand ausschließt.


    Eine Verwertung ist auch dann nicht zumutbar:
    Liegt der Rückkaufswert allerdings mehr als 10% unter den eingezahlten Beträgen oder einschließlich des sonstigen Geldvermögens unterhalb des Grundfreibetrages, ist eine Verwertung unzumutbar.


    Antwort zu Frage 4:
    Der Vermögensfreibetrag liegt bei 150 Euro pro Lebensjahr. Es gibt auch noch einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen. Dieser Beträgt 750 Euro für jeden Hilfebedürtigen.


    Antwort zu Frage 5:
    Autos, bei denen ein Verkaufserlös abzüglich eventueller noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 5.000 Euro erreichbar ist, werden nicht als Vermögen berücksichtigt


    Antwort zu Frage 6:
    Kindesunterhalt, sowie das Kindergeld zählen zum Einkommen des Kindes und werden zur Berechnung mit herangezogen.



    Also..............viele Informationen auf einmal. Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

    Guten Morgen teddylein,


    auch wenn du wieder bei deiner Familie lebst hast du Anspruch auf ALG II. Da du über 25 Jahre bist bildest du deine eigene BG (Bedarfsgemeinschaft).


    Also, hier mal einen Antrag auf ALG II stellen und abwarten.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Majchen,


    Wohneigentum im Ausland, das nicht selbst bewohnt wird, wird als Vermögen angesehen.
    Ob es zu einer Verwertung des Eigentums kommt muss im Einzelfall geprüft werden.


    Deshalb würde ich hier anraten, mal eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen