Beiträge von Kätzchen35

    Hallo Birgit,


    ich kann mich hier dem erklärbär nur anschließen. Wenn es tatsächlich so ist das dir das erste lohn nachweislich erst im April auf deinem Konto zugeflossen ist, dann ist die Rückforderung hier NICHT RECHTENS. Also zack zack....................Widerspruch einreichen. Nützlich dabei ist auch die DVO zum § 11 SGB II. Der Erfolg sollte auf deiner Seite liegen.



    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Lebt ein ALG II-Empfänger in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und/ oder Verschwägerten, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die anderen Haushaltsmitglieder den Arbeitslosengeld II-Antragssteller unterstützen............Dem ist in diesem Fall zu Widersprechen und außerdem und den Untermietvertrag vorzulegen....................lasst euch nicht kirre machen..........wie im o.b. Fall beschrieben 2 BG's


    Dafür gibt es die Widerdlegung einer Haushaltsgemeinschaft nach §9 (5)SGB II


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Data Case,


    es spricht nichts dagegen eure Mutter mit in eure Wohnung aufzunehmen, sofern der Platz vorhanden ist.
    Macht mit Ihr einen Untermietvertrag. Bevor ihr dies macht, müsst ihr aber ersteinmal euren Vermieter um Erlaubnis bitten und das schriftlich, sonst kann es ärger geben. Eine geminsame BG sehe ich hier nicht,
    will heißen, du und deine Partnerin seit eine BG und deine Mutter ihre eigene.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Trek2002,


    Fakt ist ersteinmal...............Ihr hättet vorab das Amt um eine "Umzugserlaubnis" fragen müssen. Auch wenn du arbeit hast zählst du mit zur BG (Bedarfsgemeinschaft), das macht also keinen Unterschied.
    Ein Widerspruch ist zwar ok, aber dazu würde ich einen RA für Sozialrecht aufsuchen. Denn in diesem Fall MUSST du eine ausführliche Begündung voweisen möglich mit verweise auf Urteile die auf eure "Situation" zutrifft. Mir ist diesbezüglich leider keins bekannt.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo!


    Prinzipiell ja, das Kind zählt mit seinem Vermögen und seinem evtl. Einkommen mit zur Bedarfsgemeinschaft.
    Anrechnungsfrei sind meines Wissens nach ? 200.- pro Lebnsjahr die man sparen darf ohne dass das Amt diese antasten darf.



    Der Vermögensfreibetrag beläuft sich auf 150 Euro pro Lebensjahr.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo erkärbär,


    ich hab dann nochmal nachrecherschiert und denke doch das hier ein Widerspruch Erfolg haben wird:
    Wenn keine Kosten der Unterkunft geleistet werden, scheidet ein Abzug der Haushaltsenergiepauschale von der Regelleistung aus, und zwar unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger tatsächlich Aufwendungen für Haushaltsenergie hat oder nicht.- Die Regelsatzverordnung des § 28 SGB 12 gilt nicht im Bereich des SGB 2; sie ist nur als Anhaltspunkt heranzuziehen, soweit es um die Höhe von Pauschalen für bestimmte Einzelbedarfe geht, deren tatsächliches Bestehen relevant ist.
    SG Berlin, Entscheidung vom 06.03.2006 - Az.: S 103 AS 468/06



    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Kasch,


    laut DVO zum § 11 SGB II heißt es dazu



    Wird Wohnraum und Heizung unentgeltlich zur Verfügung gestellt,
    handelt es sich hierbei NICHTum Einkommen in Geldeswert. Es
    besteht jedoch kein Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung.


    Somit darf dir auch nicht der Regelsatz gekürzt werden................Bitte Widerspruch einreichen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo Ines,


    grundsätzlich KANN und nicht MUSS eine Bank einen Dispo gewähren. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, das eine Bank einen Dispo gewähren MUSS.


    Ob eine andere, neue Bank dir einen Dispo gewährt..........zumal du dann noch Neukunde bist bezweifle ich!
    Die Erfolgsaussichten stehen nicht zum besten.


    Meine Bank hat mir während meines ALG II Bezugs den Dispo weiter gewährt..................habe ihn ebenfalls NIE in Anspruch nehmen müssen.


    Trotzdem viel Erfolg!


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    SG Düsseldorf v. 21.08.2006 Az. S23 AS 150/06
    Unabhängig davon, ob eine Versicherung bezahlt wird, ist dasKindergeld um die Versicherungspauschale in zu bereinigen. Anspruch auf Rücknahme eines Bescheides gem. § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 1 SGB III und § 40 Abs. 1 SGB II. Wegen der ungeklärten Auslegung der §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II und § 3 Nr. 1 ALG Il-V wurde Berufung zugelassen


    Muster:



    Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu Ihren Bescheid vom .......................................


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit beantrage ich, ihren Bescheid vom ............................ [Datum] gemäß § 44 SGB X zu überprüfen. In diesem Bescheid wird von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Ich beantrage daher, diesen rechtswidrigen, nicht begünstigenden Bescheid für die Ver¬gangenheit zurückzunehmen und mir die mir nach SGB II zustehenden Leistungen zuzuer¬kennen.



    Begründung:..................


    Viel Erfolg!


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Wenn es so ist, das bei einer anderen Lohnsteuerklasse ein höheres anrechenbares Einkommen (nach § 11 SGB II )ermöglicht sind die Hilfebedürftigen sofort zur unverzüglichen Änderung aufzufordern.
    § 2
    Grundsatz des Forderns
    (1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen


    Daher ist ein Lohnsteuerklassenwechsel eine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit die nach § 2 SGB II gefordert werden kann.


    Die Änderung der Lohnsteuerklassenwahl gehört deshalb zur Pflicht der Hilfebedürftigen, wenn die Leistungen nach dem SGB II dadurch vermindert werden können.


    Das hieße dann auch, das eine Neuberechnung des Unterhalts eventuell fällig wäre. Sollte er mehr zahlen müssen, muss die ARGE diesen höheren Kindesunterhalt natürlich auch in Abzug bringen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo sonycsiss,


    seit der neuen Regelung für U 25 (unter 25zig Jährige) darf dein Schwager nicht ausziehen. Diies ist nur dann möglich
    § 22 SGB II
    (2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
    1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
    2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
    3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.


    Also, er sollte sich ersteinmal Bewerben. sollte r in BW ein Arbeitsstelle bekommen und kann dies auch nachweisen, dann darf er umziehen.


    Ich hoffe ich konnte weiter helfen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo flyingwitch,


    bei volljährigen Kindern die das Kindergeld erhalten, werden bei der ALG II Berechnung 30 Euro Versicherungspauschale abgesetzt. Also alles in Ordnung!! Also ergibt sich hier ein anzurechnendes Einkommen von 124 Euro.


    Was dein Einkommen angeht
    Berechnung: 200 Euro Einkommen minus 100 Euro Freibetrag, minus (Stufe 1 (20%) 100,01 - 800 ?) 20 Euro, ergibt ein absetzungsbeitrag von 120 Euro. Also demzufolge werden von den 200 Euro Einkommen 80 Euro als Einkommen angerechnet.


    Ich hoffe ich konnte dir weiter helfen.


    Alles Liebe
    Kätzchen

    Hallo Antragsteller,


    so ist es ja auch.
    Beispiel: Arbeitsaufnahme zum 1.8. und am 5.9. geht die erste Lohnzahlung ein. Für den Monat August MUSS also ALG II weitergezahlt werden. Der Lohn darf erst für den Monat September angerechnet werden.
    (BA 11.52)


    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Hallo rob,


    als erstes einmal der dazgehörige § für Sanktionen:


    § 31
    Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlags


    (1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn


    1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,


    a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,


    b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,


    c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder


    d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,


    2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.


    Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
    (2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt.
    (3) Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Bei Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Minderung auf 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung begrenzen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz 6 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.
    4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend


    1. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,


    2. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,


    3. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,


    a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder


    b) der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
    (5) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in Absatz 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder 4 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Die Agentur für Arbeit kann Leistungen nach Absatz 3 Satz 6 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen.
    (6) Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt; in den Fällen von Absatz 4 Nr. 3 Buchstabe a treten Absenkung und Wegfall mit Beginn der Sperrzeit oder dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate. Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, kann der Träger die Absenkung und den Wegfall der Regelleistung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen. Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.


    Also, es kann sehr wohl zu einer kompletten Sanktion kommen, das heißt dann auch das KEINE KDU mehr gezahlt wird.


    Was deinen Widerspruch angeht, hier kann man nach 3 monatiger Untätigkeit der Behörde, eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einreichen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen