Beiträge von Kätzchen35

    Hallo dimini20,


    nun diese Vorgehensweise habe ich schon desöfteren gehört, leider!
    Allerdings wie Kitty121 schon geschrieben hat............die sollen dir das mal schriftl. geben.
    Auf jeden Fall NICHT kündigen, denn das zieht sanktionen nach sich.............
    Vollzeitstellen liegen nicht einfach so auf der Straße...................diese Vorgehensweise ist nicht akzeptabel!


    LG
    Kätzchen

    Hallo Peteris,


    eine weitere Möglichkeit wäre zu Prüfen ob der Kinderzuschuss für euch in betracht käme, bevor ihr einen Antrag auf aufstockend ALG II stellt. Der Antrag auf Kinderzuschuss ist bei der zuständigen Familienkasse zu stellen.


    LG
    Kätzchen


    Dürfen die Kosten somit die daraus entstehende Summe von 257,85 nicht überschreiten..oder wie könnten die das meinen?


    Lg Mirana


    Hallo,


    Ja genau das soll es heißen. Sollte dieser Betrag überschritten werden, könnte das Amt einen Umzug sowie die dafür enstehenden Kosten ablehnen.


    Allerdings kannst du auch ohne Genehmigung Umziehen sofern du die Umzugakosten selber finanziel tragen kannst und den Betrag der überschreitende Summe der Wohnung aus eigener Tasche zahlen kannst.


    LG
    Kätzchen

    Hallo LausiMausi,


    in deinem Beitrag schreibst du von "UNSEREM Sohn"


    Wenn das Kind von deinem Parnter ist mit dem du zusammenlebst, dann bildet ihr sehrwohl zusammen eine BG.


    LG
    Kätzchen

    Hallo sandy78s,


    Zitat:
    Frage 1
    "zählt er auf den Tag des zusammen zuges zur Bedarfsgemeinschaft oder erst nach ein Jahr? "


    Wenn er auch der Vater der KInder ist dann JA!
    Wenn nicht:
    Es ist gesetzl. festgelegt worden, das erst nach einem Jahr des Zudammenlebens" ein wechselseitiger Wille" vermutet werden darf, füreinander einzustehen.


    Frage2
    "Würde ich umzugskosten bekommen......?"
    Umzugskosten bekommst du nur dann, wenn du eine schriftl. Genehmigung vom Amt zum Umzug erhalten hast. Wenn nicht, musst du für die Umzugskosten selbst aufkommen.


    Frage 3
    "Wie gross und teuer darf dann die wohnung sein wenn Er bei mir lebt ?"
    Die Wohnungsgröße für 5 Personen liegt bei ca. 105 m².
    Die angemessene Miete ist regional unterschiedlich.


    LG
    Kätzchen

    Abgesehen davon, wenn ihr fortlaufend Krankschreibungen einreicht, muß dein Mann während des Krankenstandes keine Termine im Jobcenter wahrnehmen.


    Na stopp mal, das stimmt so nicht. Ein Termin muss auch trotz Krankschreibung wahrgenommen werden, es sei denn, der Arzt bescheinigt Bettlägrichkeit oder eine Gehbehinderung.



    Ich denke mal das ein Anwalt euch hier weiterhelfen kann.
    Der Sachbearbeiter muss jeden Erscheinungstermin schriftlich festhalten, tut er dies nicht arbeitet er Schlmabig.


    Wenn hier aller aufgeforderten Termine wahrgenommen wurden, kann hier nicht einfach eine Sperre erfolgen.


    ggf. sollte man hier eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht stellen, sollte sich die Situation in einem persönlichen Gespräch (bitte dazu immer einen Beistand mitnehmen) nicht klären lassen.


    Kopf hoch! Das wird schon.


    Kannst dich auch gern per PN an mich wenden.


    LG
    Kätzchen

    Hallo Bensen,


    wenn alle Voraussetzungen für den Umzug gegeben sind, unter anderem eben auch die Genehmigung (und zwar schriftlich) spricht nichts dagegen einen Antrag auf Umzugskosten zu stellen. Dieser Antrag ist bei der Behörde zu stellen, wo du dich bis zu dem Zeitpunkt des Umzugs tatsächlich aufgehalten hast.
    In aller Regel werden 2 bis 3 der Kostenvoranschläge von Umzugsfirmen zu Vorlage verlangt.


    LG
    Kätzchen

    Hallo yasamin,




    SGG § 84
    (1) 1Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.


    Ich denke der letze Satz hier dürfte greifen.


    LG
    Kätzchen

    Hallo NIna,


    ob hier eine sperrung bzw. Kürzung gerechtfertigt ist lässt sich von hier aus schwer beurteilen, dazu fehlen genauere Angaben. Wenn du eure Situation mal näher schildern möchtest, gerne auch per Mail.


    Momentan gehe ich mal davon aus das du mit deinem Mann und eurem Kind eine BG bildest?
    Bei ververhalten werden im ersten Schritt der/die Regelsätze gekürzt.............warum weshalb hier nun die Miete komplett gesperrt wurde ?.....wie gesagt kann ich von hieraus noch nicht beurteilen.


    Schau mal hier: www.sozialer-brennpunkt.de
    Dort findest du eine kostenfreie Hotline, dort kann euch mit Sicherheit weitergeholfen werden.
    Ansonsten gibt es natürlich noch die Möglichkeit einen RA für Sozialrecht aufzusuchen. Dazu holt man sich vorab einen Betratungsschein beim zuständigem Amtsgericht . Dieser Beratungsschein kostet 10 Euro, weitere Kosten entstehen euch bei einer Beratung dann nicht mehr.


    LG
    Kätzchen

    Hallo elli,


    also, ob hier Ansprüche auf ALG II oder Kinderzuschlag bestehen entzieht sich meiner Kenntnis, da ich eure finanzielle Situation nicht kenne.
    Du solltest ersteinmal einen Antrag auf Kinderzuschlag stellen. Dies kannst du bei der Kindergeldkasse machen In diesem Zusammenhang kannst du auch einen Antrag auf Lastenzuschuss ( schau mal unter www.wohngledantrag nach) stellen.
    Sollten beide Anträge abgelehnt werden, kannst du immer noch einen Antrag auf ALG II stellen.


    LG
    Kätzchen


    www.sozialer-brennpunkt.de

    Hallo,


    es gibt eine Reihe von Gründen die einen Umzug gerechtfertitigen:
    z.b.:
    -Arbeitsplatzwechsel oder Aufnahme
    - der bisherige Wohnort zu weit von der jetzigen Arbeitsstelle entfernt ist
    -wenn du an einen Ort ziehen möchtest an dem du eine Rabeit gefunden hast


    -wenn ein rechtskräftiges Räumungsurteil vorliegt
    -wenn die bisherige Wohnung zu klein ist u.a. auch dadurch wenn du ein Kind bekommst
    -wenn die Wohnung bauliche Mängel hat
    -wenn die Wohnung keine Badewanne hat, obwohl ein Kleinkind im Haushalt lebt
    -wenn die Sanitären Verhältnise schlecht sind


    Im übrigen kannst du allerdings auch OHNE Genehmigung umziehen. Dann sollstest du allerdings beachten das auch deine neue Wohnung in der Angemessenheitsgrenze liegt.
    Anfallende Kosten bezüglich eines Umzugs musst du dann alerdings selbst tragen.


    LG
    Kätzchen

    Hallo Horst,



    Nach nochmaligem Schlaulesen, ist es so das Leistungen nach dem UVG Vorrang haben vor dem SGB II haben. Allerdings hätte die Behörde auch darauf hinweisen müssen, bzw. hinwirken müssen das diesbezüglich ein Antrag gestellt werden muss. Hat sie das nicht getan,ist sie ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen.Fakt ist nun mal der UVG ist nicht an die Kindesmutter geflossen, wo kein Einkommen geflossen ist darf auch nichts angerechnet werden.( VO-Zuflussprinzip)


    Mein Rat: Rechtsauskunft einholen. Beim zuständgem Amtsgericht einen Beratungsschein holen (kostet 10 Euro) und damit einen RA für Sozialrecht aufsuchen.