Ja, im Prinzip hat sie recht, ist halt nicht gesondert individuell berücksichtigt
Beiträge von CloudStrife
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Nur zur Information. Mal abgesehen von den Hinweisen, kann man einiges auch direkt im SGB II doch nachlesen ! Dort ist gem. § 21 SGB II folgendes fesgehalten:
Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
(1) Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 5, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.
(2) Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
1. in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
2. in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.
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Das ist nicht ganz korrekt, gem. der neuen Freibetragsregelung mit Wirkung vom 01.10.05 werden auch bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zumindestens im Rahmen des Grundfreibetrages von 100 Euro eine Versicherungspauschale sowie eine Werbungskostenpauschale pauschaliert berücksichtigt! Also kann sie sich sehr wohl die Hausrat- und Haftpflicht leisten...
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Kindergeld ist gem. § 11 SGB II Einkommen des Kindes (bis 18), bei Kindern über 18 Einkommen der Eltern, und wird entsprechend unter Berücksichtigung einer Versicherungspauschale auf den laufenden Bezug angerechnet!
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Generell würde ich an Deiner Stelle,wenn absehbar ist, dass Du bis dahin nicht wieder in Arbeit bist, allerspätestens einen Monat vorher bei der ARGE einen SGB II Neuantrag stellen.
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Also generell ist es so, dass der Gesetzgeber sagt, dass der Hilfeempfänger 4 % aus seinem Regelsatz (also 345, bzw. 90% oder 80% davon) für Eventualitäten zum Ansparen bereithalten muss. Auch für z.B. die Instandhaltung einer Waschmaschine, oder eine Neuanschaffung. Gesonderte einmalige Beihilfen werden gem. dem § 23 Abs. III SGB II nur bspw. bei Erstbezug einer Wohnung gewährt, und auch nur das, was als Bedarf erforderlich ist. Generell ist allenfalls, wenn überhaupt eine Waschmaschine als Darlehen zu gewähren, und auch nur dann, wenn der Hilfeempfänger seinen unabweisbaren Bedarf nachweist.
In dem Sinne