Beiträge von CloudStrife

    Also falls Du ausziehen solltest, stehen Dir grundlegend ersteinmal 60 qm zu. Wobei dieses eine Richtlinie ist. Viel wichtiger hierbei ist, dass die Kaltmiete die Obergrenze nicht übersteigt. Diese ist wieder kommunal unterschiedlich. Das kannst Du bei der ARGE in Deiner Stadt erfahren.


    Nur grundlegend brauchst Du eine Zustimmung zum Umzug/Auszug. Gerade im Bereich der unter 25 jährigen ist hier das Recht im SGB II verschärft worden (und zurecht!). Du solltest also auf keinen Fall einfach ohne vorherig eingeholter Zustimmung der ARGE ausziehen, da du unter Umständen dann auf den Kosten sitzen bleibst! Ein trifftiger objektiver Grund müßte hier der Fall sein. In Deinem Fall würde ich Dein Anliegen dem zuständigen Ansprechpartner mitteilen - Wenn es sehr akut ist, und eine Trennung sich auf absehbarer Zeit eh nicht vermeiden lässt, kann ich mir vorstellen, dass in einem solchen individuellen EInzelfall eine Genehmigung erteilt werden kann.

    Da kann man so pauschaliert nicht sagen, es gibt allerdings die sogeannten 58er Regelung nach § 428 SGB III , welche lediglich bedeutet, dass man ab dem Zeitpunkt der 'Vermittlung' der ARGE nicht mehr teilhaben muss, allenfalls freiwillig. Wann letztendlich Altersrente bezogen wird, entscheidet jedoch der Rententräger nach Antragstellung.

    Das ist natürlich Mist, wenn das wirklich so abgelaufen ist, ich kann da nur empfehlen sich einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der sich mit Sozial- bzw. auch Arbeitsrecht auskennt. Die Sanktion ist ja nicht das "Schlimme", allerdings werden nach dem 34 SGB II die Leistungen nur noch auf Darlehen erbracht. Ich sag mal so, gerade im Hinblick darauf, dass er sich die Stelle selbst gesucht hat, würde ich nochmal versuchen, mit dem persönlichen Ansprechpartner der ARGE ein Gespräch zu suchen, um dann noch mal darzulegen, wie der Ablauf war. Wenn das alles nichts bringt, bleibt nur noch die Möglichtkeit nach Erlass des Bescheides z.B. Widerspruch einzulegen.


    Mein Tip für Deinen Freund ist, sich möglichst um einen neuen Job im Bereich Helfeträtigkeit umzuschauen, um sich unbhänigig zu machen, und vor allem dem § 34 SGB II zu 'entgehen'

    Wenn es sich nicht im Sinne des § 23 Abs. III SGB II um einen Erstbezug handelt, oder nach § 22 ein Umzug notwendig ist, werden Beihilfen für Wohnungen oder abweichende Leistungen nach SGB II nicht als Zuschuss, sondern allenfalls als Darlehen nach dem § 23 Abs. I SGB II erbracht. Wenn noch Fragen, bitte einmal den Gesetzestext doch nachlesen.

    Wenn Du vorher gesetzlich versichert warst, wirst du ganz normal über das ALG II pflichtversichert, es sei denn du bist noch verheiratet, und es besteht die Möglichkeit einer vorrangigen Familienversicherung.


    Für Dich ist nur wichtig, dass Du sie nicht selber zahlen musst, nehm ich mal an. Ich hoffe Frage beantwortet? ..

    Also im § 7 Abs. 3 a ist wie gesagt der gegenseitige Wille etwas konkretisiert, und zwar:


    Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1.
    länger als ein Jahr zusammenleben,


    2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,


    3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder


    4.
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.




    Beweislastumkehr bedeutet nun mehr, dass wenn einer der 4 Punkte zutrifft, dass der Hilfeempfänger in der Beweislast ist, ALLE anderen Punkte zu widerlegen, und nicht die ARGE! Haha, toll was ;-)

    Also erstmal der gesetzliche Passus nach § 7 SGB II dazu. Hier steht nach § 7 Abs. 3 Nr. C SGB II:
    Zur Bedarfsgemeinschaft gehört eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der !!!Wechselseitige Wille !!! anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.


    Der Wechselseitige Wille ist in § 7 Abs. 3a SGB II zu prüfen. Dort sind die Kriterien benannt.


    Ich muss mal kurz was besorgen, schreib dir gleich noch mal was dazu, auch wegen der Beweislastumkehr

    Tja, also klar, wenn Sie ihren Unterhalt selbst sicherstellen kann, fällt sie aus der BG raus, doch meiner Auffassung nach greift nach § 9 Abs. 5 sehr wohl die Vermutung, warum auch nicht ? gilt doch auch umgekehrt. Die Berechnungsgrundlage ist halt anders, und es muss schon wesentlich mehr verdient werden, damit dieses zur Anrechnung kommt, als wenn jemand durch sein Einkommen normal innerhalb der BG mit Berücksichtigung der Freibeträge angerechnet wird..

    Du solltest den Verdienst Deiner Frau und Dir der Arge melden, und die rechnen dann durch, ob Ihr noch Leistungsansprüche nach dem SGB II habt. Aber gemeldet habt Ihr es schon ?

    Was für ein Schwachsinn, ganz ehrlich Jones, gerade mit dieser Anzeige, echt sehr lächerlich, auch wenn das jetzt eher unsachlich ist das Statement, fällt mir dazu nichts mehr ein, und ehe ich da noch was zu sage, kann ich nur sagen, das einzige, was bleibt ist da nachzuhaken. Ach übrigens, bevor alle immer am heulen sind, dass die ARGE und das SGB II doch so schlecht sind, warum beziehen grade die Leute am längsten Leistungen, und sind am Heulen, wenn Ihnen mal Arbeit angeboten wird. Ich spreche da leider aus Erfahrung, Klar sollte man das nicht pauschalisieren, aber es trifft leider nicht selten zu, ohne da jetzt noch aus dem Vollen Schöpfen zu wollen. Wenn es um Leistungen beantragen geht sind sie alle schnell dabei, wenn es um diverse Mitwirkungspflichten und Eigenbemühungen geht, dann siehts wieder anders aus. Sollte man das nicht auch mal hinterfragen ?

    @Kätzchen: AUS WELCHEM GRUND ? ? ...Außerdem braucht sie keinen Antrag nach 44 SGB X zu stellen, wenn sie den Widerspruch rechtzeitig stellt..nur mal so am Rande. Wenn es unstrittig ist, dass sie in 07/06 i.S.d. SGB II nicht bedürftig ist, warum soll dann die Bewilligung von ALG II vor 08/06 erfolgen. Das widespricht im Prinzip dem § 9 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 1 Punkt 3 SGB II. In § 41 SGB II steht lediglich, dass Leistungen für den Monat anteilig erbracht werden, wenn kein Anspruch für den vollen Monat vorliegt. Dies kann aber auch nur der Fall sein, wenn ein Anspruch überhaupt besteht. Ergo, wenn man hier unterstellt, dass für 07/06 kein Anspruch nach SGB II vorhanden ist, kann auch keine Bewilligung, auch nicht anteilig erfolgen.

    Ganz einfach, weil Du in 07/06 halt im Sinne des SGB II nicht bedürftig bist! Das Einkommen aus ALG I fließt Dir zumindestens für die paar Tage noch im Juli zu, da Einkommen gem. § 11 SGB II immer dann angerechnet wird, wenn es dem Hilfeempfänger zufließt, hast du in 07/06 garkeinen Anspruch, also in dem Monat garnicht, und deswegen ist Gewährung ALG II erst ab dem 01.08.06. Dabei interessiert es auch garnicht, ob Dein ALG I bis zum z.B. 12.07.06, oder 15.07.06 läuft. Beim ALG II interessiert hier lediglich, ob Du durch Dein Einkommen im Juli Deinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen kannst, und selbst, wenn du in 07/06 nur einen Tag ALG I bekommst, wenn das so hoch für diesen einen Tag ist, dass Du in 07/06 nicht6 bedürtftig bist, dann geht die Gewährung erst ab dem 01.08.06 los. Einen Widerspruch hiergegen einzulegen halte ich für nicht sinnvoll.

    Na, also einen Tag oder 2 wird man normalerweise nicht unterbrechen und auch rückwirkend gewähren, anders ist es bei so Schlafmützen, die erst 4-5 Wochen später kommen, da gehts kaum...

    Hat Kätchen recht, allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass der Kollege so doof ist... aber im Prinzip würde ich, nachdem der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid bzw. Änderungsbescheid (für 07/06) erlassen wurde, umgehend Widerspruch einlegen. (schriftlich oder per Niederschrift)

    Gemäß § 41 SGB II sollen die Leistungen im vorrauss bewilligt und für 6 Monate max. gewährt werden. Im Einzelfall auch kürzer. Haben Sie denn kein Beendigungsschreiben erhalten ? In der Regel wird dieses 4-6 Wochen vor Ende eines Bewilligungsabschnittes Ihnen zugeschickt. Dieses Schreiben enthält auch die notwenigen Antragsformulare um einen Antrag auf Fortzahlung der Leistung bei der ARGE zu stellen. Wenn Sie das schreiben nun nicht haben, sollten schleunigst zur ARGE gehen, und sich einen Antrag auf Fortzahlung der Leistung nach SGB II aushändigen lassen, und diesen ausfüllen und dort wieder abgeben. Dass ihr Geld in dem Fall nicht mehr rechtzeitg kommt, ist leider zwangsläufig, da die Zahlbarmachung per Bankweg ca. 1 Woche dauert. Sie können natürlich Ihren persönlichen Ansprechpartner nett bitten, Ihnen ausnahmsweise einen Scheck auszustellen. Allerdings könnte ihr Ansprechpartner auch so argumentieren, dass Ihnen anhand des Bescheid klar sein sollte, wie lange gezahlt wird, da dort genau die Bewilligungsdauer ja drin steht...

    Also zunächst solltest Du zwischen Leistungsbewilligung bzw. Leistungen nach dem SGB II und sonstige Förderungen z.B. für Selbstständige unterscheiden. Im Klartext bedeutet dieses zunächst einmal, dass die Bewilligung von Arbeitslosengeld II eine Sache ist, die zunächst einmal geprüft werden muss, und die Förderung z.B. in Form von Einstiegsgeld sozusagen "extra" neben dem ALG II läuft oder auch "zusätzlich" (Anm.: DIe ICH -AG gibt es nur für die sog. SGB III Kunden, also die Arbeitslosengeld I Empfänger). Zunächst einmal frage ich mich, warum Du überhaupt selbsständig bist, wenn dieses nur Verlust abwirft? Aber vielleicht überlegst Du Dir die selber. Was die Antragstellung SGB II an sich betrifft, wird da zunächst einmal geschaut, über was für Einkünfte Du verfügst(bzw. alle die, die mit Dir in einer Bedarfsgemeinschaft leben, bzw. § 9 Abs. 5 SGB II ),was für Vermögen du hast - hierzu gehören auch kapitalbildende Versicherungen, Lebensversicherungen, Bausparverträge, was auch immer, und es wird natürlich auch geschaut, inwieweit der Kindesvater gegenüber Dir und Deinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist.


    Um Deine Frage mal direkt wegen der beiden Wohnungen zu beantworten: DIE ARGE WIRD DIR KEINE 2 WOHNUNGEN FINANZIEREN. Solche Sonderleistungen sieht das SGB II nicht vor. Allenfalls kann in Härtefällen eine Doppelmiete für 1 Monat bei Umzügen gewährt werden, aber dieses trifft hier erstmal nicht zu. Also allenfalls nach positiver Antragsprüfung bzw. dann Bescheiderlassung eine Wohnung (die sich im angemessenen Rahmen befindet) + Dein Regelbedarf zum Leben und den Deiner Kinder, sowie der Krankenversicherungsschutz bzw. den gesetzlich zu zahlenden Anteil der KV/PV Beiträge, falls Du privat versichert bist.


    Von diesem Gesamtbedarf werden dann Deine Einkünfte "abgezogen", und hierzu zählt das Kindergeld (bei minderjährigen Einkommen des Kindes), Unterhaltszahlungen für Dich und Deine Kinder, sowie alle weitere Einkünfte aus Deiner Selbsständigkeit. Natürlich gibt es Freibeträge, die bei solchen Rechnungen auch berücksichtigt werden.
    Als ALG II Empfänger kannst Du einen Antrag auf ESG (Einstiegsgeld) stellen, allerdings bezweifele ich, dass Dieses befürwortet werden würde, gerade im Hinblick darauf, dass Du diese Tätigkeit schon länger weniger erfolgreich betreibst.

    Bisher bildeten Volljährige ALG II HE eine eigene BG, durch die gesetzliche Neuregelung mit Wirkung zum 01.07.06 ist diese Grenze auf 25 heraufgesetzt gesetzt worden. Ergo bedeutet dieses, dass jetzt bei denen, die über 18 sind, nicht mehr die übliche Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II gerechnet wird, sondern ganz normal die Unter 25 jährigen in die BG der eltern gezogen werden. Entsprechend gilt jetzt auch nicht mehr die Einkommen Überhang Rechnung, sondern deine Eltern werden voll mitgerechnet. Ergo bedeutet das, dass das Einkommen deines Dads jetzt voll in deiner Bedarfsberechnung bzw. in der Gesamtbedarfsberechnung der BG (Paps, Mudder, Sohn) mit berücksichtigt wird, und nicht nur der Überhang. Bei nicht wenigen, deren Eltern bspw.(nicht nur Erwerbseinkommen !) über Erwerbseinkommen verfügen, bedeutet dieses : Tschüss SGB II Leistungen. Mein Tip: Geh ARBEITEN ! Auch wenn du vielleicht in deinem Ausbildungsberuf nicht Fuß fasst, kannst Du immerhin mal versuchen das Branchenbuch abzuklappern und übergangsweise bei einer Zeitartbeitsafirma arbeiten, bis du dann eine richtige Stelle bekommst..