Beiträge von jones

    Hallo,
    die Reihenfolge des Weges ist nicht ganz richtig.
    Selbstverständlich müßt Ihr Euch erst eine angemessene Wohnung suchen. Klärt genau ab, was in Eurem Ort als angemessen gilt. (regional,manchmal Ortsteil/Ortsteil in größeren Städten, verschieden).
    Mit dieser Information geht Ihr zur ARGE, bevor!!!! der Mietvertrag unterschrieben wird, muss bei Hartz-IV die ARGE ihren Segen geben. Hier kann es Euch passieren, das Ihr der ARGE mehrere Möglichkeiten zur Auswahl vorlegen müßt (Kannversion).
    Erst wenn das O.K. der ARGE vorliegt, kann der Mietvertrag unterschrieben werden, sonst kann es später beim Hartz-IV-Antrag zu großen Problemen kommen (Übernahme Miete).
    Mein Rat:
    Ich kann Euch nichts vorschreiben (liegt mir auch fern) aber rechnet genau durch, ob die Beträge die Euch zur Verfügung stehen (ALG-I + Azubilohn) +voraussichtlich nur geringem zusätzlichen Hartz-Betrag. (miete wird wenn angemessen übernommen) zum Leben ausreicht. Denn Stromkosten, Versicherungskosten, Telefon usw. usw. wird in Zukunft von einem Grundbetrag von 2 x 311? bestritten werden müssen. Das ALG-I und der Azubilohn wird auf diesen Betrag angerechnet. So wie ich Eure Situation sehe, werdet Ihr lediglich einen Zuschlag von 160? bekommen.
    d.h.
    Der komplette Betrag liegt bei 622+160+Miete.
    Überlegt genau, ob das ausreicht. Ich nehme an, obwohl Ihr verheiratet seid, lebt jeder noch bei seinen Eltern.


    Gruß


    Jones

    Hallo,
    Eine vermögenswirksame Leistung ist ja wie der Name schon sagt, Vermögen. Bei Antragsstellung auf Hartz-IV müsste ja dieses Vermögen angegeben worden sein. In diesem Fall müsste der Betrag unterhalb des gesamten Schonvermögens, d.h. des Freibetrages auf Vermögen (150?xLebensalter)liegen.
    Es spielt keine Rolle, ob dieses Geld auf einem VWL-Konto liegt, auf einem Sparbuch, oder in bar besteht. Dieses Vermögen ist ja bei der Antragstellung berücksichtigt werden.
    Probleme gibt es nur, wenn dieses Konto bei der Antragsstellung auf Hartz-IV nicht angegben wurde.
    Das kann ich aber von hieraus nicht sagen.
    Hier ist zu prüfen, wie es bei der Antragstellung aussah.
    Ich würde insbesondere darauf achten, wenn bei Überweisung auf ein Konto das klar und deutlich als Auszahlung VWL und als Angabe der ARGE gegenüber exakt um das bereits bei der Antragsstellung auf Hartz-IV gestellte Vermögen handelt.
    Somit ist das kein Einkommen, sondern bestehendes, bereits angegbenes Vermögen wird lediglich von einem Konto auf ein anderes Konto umgebucht.


    Gruß


    Jones

    Hallo Fallenangel,
    der 400?-Job wird auf Dein ALG-II-Anteil angerechnet.
    Hier besteht folgende Bestimmung:
    Freibetrag in Höhe von 100? steht jedem zu.
    überschreitender Betrag: davon steht jedem 20% zu (bis 800? Verdienst)
    Fahrtkosten usw. sind allerdings bei einem Verdienst bis 400? im Freibetrag ENTHALTEN, diese können nicht gesondert berücksichtigt werden.


    Gruß


    Jones

    Hallo Meolittle,
    Bedarfsgemeinschaft: Nein
    Anteilig Miete: ja
    Unterhalt: nein


    Begründungen:
    Eine erwachsene Person, die aus eigenen Mitteln (Verdienst, Vermögen) den Lebensunterhalt bestreitet, egal ob über oder unter 25 Jahren, zählt nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern bzw. Mutter, Vater. Daher zählst Du nicht zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Mutter.


    Miete: Da Du in einer Wohnung mit Deiner Mutter wohnst, hast Du gegenüber dem Amt auch anteilig Miete zu zahlen. Das ist zweckmäßigerweise in einem Untermietvertrag festzuhalten. Dieser kann auch ohne das Einverständnis des Vermieters geschehen. Er ist lediglich zu informieren, wenn Nebenkosten beispielsweise pro Person im Hause abgerechnet werden.
    (Untermietvertrag unter Verwandten 1. Grades gehen ohne Einverständnis, sonstige mit Einverständnis des Vermieters)
    Bei Miete und Nebenkosten wird das Amt auch nur die Hälfte der Miete übernehmen. Wie und ob ihr untereinander die Zahlungen regelt, bleibt Euch überlassen.


    Unterhalt:
    Es gibt hier einige Regelungen, aber bei einem Einkommen von ca. 820? netto, bleibst Du in jedem Fall unter einer Zahlungsverpflichtung. (unpfändbares Einkommen ab 1.07.05 = 989,99? netto)


    Alles klar


    Gruß


    Jones

    Hallo CloudStrife,
    Du sagt man soll nicht pauschalieren, ich auch. Ich gehe davon aus, das Hilfesuchende hier im Forum grundsätzlich ihre Mitwirkungspflichten und Eigenbemühungen erfüllen. Ich sehe es so, das hier Leute TATSÄCHLICH nicht mehr weiter wissen, und von der ARGE im Riss gelassen werden. Selbstverständlich gibt es auch vernünftige Mitarbeiter bei den ARGEN. In unserem Forum wird man selten davon etwas hören, da ja alles korrekt zugeht. Hier hört man nur wenn es nicht funktioniert, und hier sollte man einschreiten.
    Aus meiner eigenen Erfahrung kann ich sagen:
    Bei meiner ARGE läuft alles korrekt (nicht nur bei mir), die Anträge werden korrekt und zügig bearbeitet, bei Unstimmigkeiten wird es umgehend vor Ort geklärt. Selbstverständlich hat der HARTZ-IV-Empfänger daran mitzuarbeiten. Eigenbemühungen usw. durchzuführen.
    Es ist nicht selten, das es manchmal mehrere Monate bei manchen ARGEN dauert, bis der wirklich in Not geratene Mensch Hilfe bekommt. Es gibt Sozialschmarotzer, ohne Frage, aber alle in einen Sack zu stecken ist völlig falsch.
    Nochmals wiederholt: Ich gehe davon aus das Leute hier im Forum tatsächlich Hilfe bedürfen, weil sie unschuldig in Not geraten sind.
    Ich habe von manchen sturen Mitarbeitern gehört, die sich aufführen wie der liebe Gott. Diesen muss das Handwerk gelegt werden, daher mein Vorschlag mit Anzeige!


    Nichts für Ungut


    Gruß


    Jones

    Wieso Bedarfsgenmeinschaft?
    Meiner Meinung liegt hier keine vor, wenn sie selber keine Ansprüche an Hartz-IV stellen. Auch unter 25-jährige, wenn diese einer Arbeit nachgehen, gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter. Die "Sippenhaft" versucht die CDU jetzt gerade erst wieder einzuführen. Ob Unterstützungszahlungen an die Mutter geleistet werden müssen, hat nichts mit Hartz-IV zu tun. Das Vermögen ist grundsätzlich unangetastet!!!!! Es zählt nur der Verdienst, wieviel eventuell an Unterstützung gezahlt werden muss. Hier gelten jedoch nicht die Hartz-IV-Regeln, sondern das BGB.
    Sämtliche Dinge kenne ich nicht auswendig, dann müsste im Gegenbenfall ein Anwalt machen, aber vorneweg schon soviel:
    Das unpfändbare Einkommen eines Singles beträgt ab 1.7.2005 exakt 989,99? netto, erst vom überschüssigen Betrag können TEILE als Unterstützung gefordert werden.
    Die genauen Zahlen kann allerdings nur ein Anwalt im Sozialrecht geben.


    Ich hoffe meine Ausführungen reichen vorerst.


    Das ist lediglich meine Meinung und keine Rechtsbeihilfe


    Viele Grüße


    Jones

    Klare Antwort, ja,
    1. Riesterrente wird grundsätzlich nicht zum Vermögen gerechnet
    2. Durch den Mindestsparbetrag bekommt man jährlich 114? auf dem Riesterrentenkonto vom Staat gutgeschrieben (Prämie).
    3. Bei Nebenverdiensten über 400? sind die Riesterrentenbeiträge abzugsfähig.
    4. Falls in der Zukunft wieder Vollzeit möglich, selbst bei geringem Verdienst, sind Riesterrentenbeiträge abzugsfähig
    5. Das Riesterrentenvermögen wird grundsätzlich zum Altersfreibetrag 250?/Lebensjahr gerechnet, es wird nicht auf das andere Vermögen angerechnet.
    6. Es ist durchaus denkbar, das Regelungen in der Zukunft (Vermögensselbstbehalt vor Anrechnung), stärker auf die Altersvorsorge gelegt wird. D.H. Altersvorsorgebeträge werden höher nicht angerechnet.
    7. Zum jetzigen Zeitpunkt, 1.10.05 bis heute, sind bei kleinen Verdiensten die Riesterrentenbeiträge nicht abzugfähig, vom 1.1.05-30.9.05 waren diese es. In der Zukunft ist es meines Erachtens wieder möglich, da dann bei Renteneintritt und kleiner Rente durch den Riestervertrag der Staat eventuell keine Hilfe leisten muss.


    Gruß


    Jones

    Hallo,
    alle vorgehenden Möglichkeiten sind völlig richtig. Sollte Dir allerdings mal der Geduldsfaden reißen, bleibt meines Erachtens nur eine ungewöhnliche Möglichkeit übrig, Dich zu wehren.
    Du setzt Deinem Sachbearbeiter eine schriftliche letzte Nachfrist zur Zahlung des Geldes, anderfalls drohst Du mit einer Strafanzeige wegen "vorsätzlicher Körperverletzung mit bedingter Inkaufnahme der Todesfolge".
    Das Recht auf Leben hat jeder, das Geld zum Leben steht Dir zu. Es besteht die Verpflichtung die Zahlung an Dich zu leisten. Du setzt eine letzte Nachfrist. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, steht Deine Gesundheit auf dem Spiel. Kein Geld = Kein Leben. Somit tritt die Körperverletzung ein.
    Ich bin der festen Überzeugung, das in einem solchen Fall die Zahlung schnellstens erfolgt. Die Folgen einer solchen Anzeige ist personenbezogen. D.h. Dein Sachbearbeiter wird angezeigt.
    Die Verschleppung der Zahlung ist durch das Sozialrecht noch begründbar, da Bearbeitungszeiten durchaus berücksichtigt werden können.
    Bei einer Strafanzeige gilt allerdings das Strafrecht, das Grundgesetz zählt, hierbei ist zur Beurteilung des Falles das Sozialrecht ausgeklammert. Nur durch Erledigung (=Zahlung) kann die Anzeige zurückgezogen werden.
    Ich bin davon überzeugt, das eine solche Androhung Wirkung zeigt. Eine solche Strafanzeige durchzuführen ist rechtens.
    Viele ALG-II-Empfänger werden durch Hinhaltetaktik immer wieder gravierend benachteiligt.
    Wir müssen uns wehren!!!!
    Das geht allerdings nicht theoretisch, sondern immer nur bei einem aktuellen Fall.
    Wir müssen neue Wege beschreiten, um die Ungerechtigkeit zu verhindern.


    Ich hoffe, Du kommst mit den Möglichkeiten der anderen Helfer im Forum aus, sollte es nicht funktionieren ist meine Überlegung durchaus durchführbar.
    Allerdings hat diese auch einen Nachteil:
    Du gehtst in die Offensive, wenn Dir der Sachbearbeiter später etwas will, hat er viele andere Möglichkeiten, Dir anderweitig Schwierigkeiten zu bereiten.
    Ich will das nicht verschweigen, es ist ein "für und wider" was man durchführt.
    Meine Möglichkeit ist praktisch das Letzte was man tun kann, wenn nichts mehr geht.


    Gruß


    Jones

    Hi,
    im Falle No-Skip würde der Unterstützungsbetrag von 317? auf 77? gekürzt. Das ist richtig. Aber sein Chef überweist ihm ja auch die 400? seines Verdienstes. Nach meiner Rechnung hat er dann 160? mehr als ohne den 400?-Job.
    Gruß
    Jones

    Weiterer Hinweis,
    Diese Versicherungen sind bei einem Einkommen über 400? absetzbar, bei einem Verdienst von unter 400? sind sämtliche Kosten im Freibetrag von fest 100? enthalten SGB II, Par. 11 Abs. II Nr 1-5 plus Zusatz vom 1.10.05.


    Gruß


    Jones

    Hi
    ALG-I und Wohngeld. Die exakte Ausrechnung kann ich Dir nicht geben.
    Aber:
    ALG-I ca. 330? (Du bist dadurch krankenversichert) + Wohngeld ergibt einen Betrag in der Summe von über 330?.
    ALG-II: Es ist fraglich, ob Du überhaupt ALG-II bekommst, weil vorausssichtlich Deine Freundin und deren Verdienst mitzählt. Es kommt höchstens ein geringer Betrag über dem Regelsatz 345? heraus, kann auch weniger sein.


    Vorteile/Nachteile
    ALG-I: freie Wohnungswahl, freie Wohngröße, kein 1?-Job-Zwang, der schriftliche Gesamtaufwand ist gering, bei Berechnung des ALG-I-Betrages zählt lediglich Dein letztes Einkommen, der Betrag ist eindeutig.
    Nebenjob: 165? Freibetrag + Fahrtkosten werden erstattet


    ALG-II: Wohnung angemessen, sonst teilweise Umzugzwang, Größe bei 2 Personen 60 qm, sonst Schwierigkeiten, 1?-Job-Zwang, Freundin muss sämtliche Konten usw. offenlegen, Wartezeit des Bescheides oft sehr lang, teilweise mehr als 2-3 Monate, vorher kein Geld. Bei Berechnung des ALG-II sehr hohe Fehlerquote durch das Amt (muss nicht sein), über Widerspruch usw. vergeht weitere Zeit
    Nebenjob: 100? Freibetrag, davon müssen allerdings Fahrtkosten zum Beispiel bestritten werden.
    weiterhin gültig: neues Optimierungsgesetz ab 1.8.06 (ist sehr umfangreich, bitte auf Seiten im Netz nachschlagen)


    Konsenz:
    Da vom finanziellen kaum eine Differenz bestehen dürfte, würde ich normal ALG-I beziehen und Wohngeld beantragen.


    Ich bin zwar kein Jurist sondern "Harzi" wie viele, aber einfach durch die extremen Vorschriften bei ALG-II würde ich ALG-II nicht beantragen.
    Gruß
    Jones

    Hallo AvaG,
    ich kann Dir leider nur zu Deiner 1. Frage eine Antwort geben:
    Stelle den Hartz-IV-Antrag, lege ein Schreiben vor, das Du mietfrei und nebenkostenfrei (ist ja von Deinen Eltern gewollt) bei Deinen Eltern wohnen kannst. (Ähnlich Untermietvertrag)
    Das hat folgende Auswirkungen:
    Das Amt geht sowieso davon aus, das Deine Eltern Dich unterstützen. Durch dieses Schreiben nimmst Du dem Amt den Wind aus den Segeln. Um eventuell teilweise Miete oder Nebenkosten vom Amt zu bekommen, stellen diese sich quer und versuchen alles Dir möglichst nichts bezahlen zu müssen (selbst Regelsatz) (ist nicht überall so, aber leider zeigt die Vergangenheit diese Reaktion).
    Bei einer solchen Vorgehensweise wirst Du mit großer Wahrscheinlichkeit ohne Schwierigkeiten den ALG-II-Regelsatz von 345? im Monat bekommen. Krankenversichert bist Du auch automatisch!
    Ich bin kein Jurist sondern auch nur ein "Harzi", aber ich hoffe das Dir meine Auskunft weiterhilft.
    Gruß
    Jones

    Hallo dynasti,
    als erstes muss ich (leider) etwas berichtigen. Das ALG-I, normales Arbeitslosengeld, bei Singles 60%, wird nicht vom Bruttoeinkommen, sondern vom Nettoeinkommen gewährt. Da Du ca. 550? netto verdient hast (meine Schätzung) steht Dir nur ALG-I in Höhe von ca. 330-350? zu.
    Ob Du mit dem ALG-I plus Wohngeld oder mit ALG-II , wenn Du mit Deiner Freundin als eheähnliche Gemeinschaft gerechnet wirst, besser stehst, ist eine Ausrechensache.
    Meiner Meinung nach ist, obwohl nur geringes ALG-I, diese Rechnung wesentlich besser, da hierbei das Einkommen der Freudin nicht gerechnet wird. Die Wohnkosten werden durch 2 geteilt, und mit Deinem Einkommen in der Wohngeldtabelle nachgesehen, wieviel Dir zusteht.
    Bei ALG-I bestehen nicht die extremen Vorschriften und Gesetze wie bei ALG-II. Allerdings nach Beendigung des ALG-I fällst Du in ALG-II.
    Mir liegt keine Wohngeldtabelle vor, die ist von Kommune zu Kommune unterschiedlich (mußt Du nachfragen, was bei 350? Einkommen (ALG-I) und Miete X Dir zusteht).
    Ich hoffe, Du hast alles verstanden.


    P.S. Wenn Du mit Freundin als eheähnliche Gemeinschaft gilst, wirst Du voraussichtlich durch das Einkommen kein zusätzliches ALG-II bekommen


    Gruß


    Jones

    Noch ein zusätzlicher Vermerk zu den 15 h / Woche
    In früheren Regelungen, durfte ein Arbeitsloser nicht mehr als 15 Stunden die Woche arbeiten.
    Diese Regelung ist mit Hartz-IV völlig gekippt worden.
    Es spielt jetzt keine Rolle mehr, wieviel Stunden man im Monat arbeitet (auch in der Woche). Maßgebend für eine Unterstützung mit Hartz-IV ist das Einkommen. Ist es niedriger als der Regelsatz + Miete + Heizung, so steht einem Hartz-IV zu (wenn kein Vermögen oberhalb der Freigrenzen).
    Diese 15 Stunden Regelung gibt es jetzt nur noch bei ALG-I = Arbeitslosengeld von der Arbeitslosenversicherung. Hier fällt man bei mehr als 15h/Woche aus dem Arbeitslosengeld heraus


    Gruß


    Jones

    Hallo,
    Kätzchen35 hat recht, Ingrid bekommt nicht mehr. Ab 1.10.05 sind für Verdienste bis 400? in dem pauschalen Freibetrag von 100? Kosten für Haftpflicht, KFZ-Haftpflicht usw. enthalten
    Erst ab Verdiensten über 400?/Monat können Mehrkosten, sofern diese über 100? in der Summe liegen, geltend gemacht werden, SGB II, Par. 11 Abs. II, Nr. 1-5 plus Zusatz ab 1.10.05
    Gruß


    Jones

    Hallo No-skip,
    für Deinen Nebenverdienst gilt folgende Rechnung,
    von den 400? gibt es einen Freibetrag von 100?, plus 20% vom überschreitenden Betrag.
    d.h.
    100? sind frei plus 20% von 300? = 60?, also insgesant 160? dürftest Du behalten.
    Da Du 400? Verdienst, - 160? Selbstbehalt werden die 240? zuviel an Deinem Hartz-IV-Betrag abgezogen.
    317 - 240 = 77?. Diesen Betrag würdest Du noch als Unterstützung beziehen.
    Da eben noch eine kleine Unterstüzung des Amtes übrig bleibt, bleibst Du automatisch weiter krankenversichert durch die ARGE.
    Erst wenn Du soviel verdienst, das kein Rest mehr bleibt, erlischt die KV-Zahlung
    Alles verstanden?
    Gruß
    Jones

    Hallo,
    Ein-Euro-Jobs werden grundsätzlich zusätzlich gewährt. Auch bei einem zusätzlichen Nebenverdienst bleibt eine Anrechnung völlig unberücksichtigt.
    Der Nebenverdienst wird völlig gesondert berücksichtigt.
    100? Freibetrag, überschreitender Betrag bis 800? 20% Selbstbehalt.
    Bei Deiner Rechnung:
    Hartz-IV-Betrag
    + Ein Euro Job
    + Selbstbehalt aus Nebenverdienst
    Gruß
    Jones

    Hallo,
    jeder ALG-II-Empfänger wird einzeln gerechnet. Daher hat jeder auch den Freibetrag von 100?, darüber hinaus bis zu einem Verdienst bis 800? darf jeder 20% als Selbstbehalt behalten.
    Gruß
    Jones