Beiträge von jones

    Es ist zwar richtig, das man zu einfachen Meldeterminen auch bei einer normalen AU durchaus erscheinen kann, doch für eine Massnahme, die evenuelle über ganze Tage geht und das mehrere Tage hintereinander, da fehlt für eine solche Forderung:


    Am Anfang der Massnahme wurde uns mitgeteilt das im Krankheitsfall zwingen eine Bettlägerigkeitsbescheinigung erforderlich sei, eine normale AU wäre nicht ausreichend und würde nicht anerkannt


    jedwede Gesetzesgrundlage. Ein Massnahmeträger kann nicht komplett alle gesetzlichen Regelungen außer Kraft setzen. Man muß nicht bettlägerig krank sein, um ein Massnahme NICHT durchführen zu können.
    Beispiel:
    Bei Fieber muß man nicht unbedingt bettlägerig krank sein. Aber 8 Stunden z.B. in einer Massnahme sitzen und das das ohne Bettlägerigsbescheinigung vom Träger verlangt wird, ist schon vorsetzliche Körperverletzung bis hin je nach Krankheit versuchter Mord. Irgendwo sind auch Dingen ein Ende gesetzt!!


    Wie gesagt, einen einfachen Meldetermin kann man druchaus wahrnehmen, aber eine Massnahme über viele Stunden und Tage bei AU NICHT!!!


    Gruß
    Ernie

    das heißt im Klartext:
    Es wird eine Zwangsheirat zwischen 2 Männern per Bescheid durchgeführt. Sie werden ganz einfach für schwul erklärt!!!!
    Eine WG kann auch hundert Jahre bestehen, ohne das jemals eine BG entsteht!! Es gibt KEINE rechtliche Möglichkeit, das hier die nichtverdienende Person von der verdienenden Person Gelder einklagen kann!! Laut BGB sind zwei nicht verheiratete Personen NICHT zum Unterhalt verpflichtet.
    Bei der BG von unverheirateten ist eine Konstruktion per SGB festgelegt worden, die per BGB rechtswidrig ist!!!
    Es ist staatlich lediglich so eingeführt worden, um Gelder zu sparen. Rechtliche Absicherung gibt es nicht!!


    Gruß
    Ernie

    WENN durch die Bürgerarbeit in Steuerklasse IV keine Steuer gezahlt werden muß, ist die Forderung auf jeden Fall rechtswidrig, denn bei Bürgerarbeit ist der Lohn und dementsprechend die Lohnsteuer meistens so gering, das eine Umstellung nicht lohnt.
    Da mit Sicherheit auch der Ehemann aufgefordert ist, eine Arbeit zu suchen, könnte diese Forderung des Amtes nach hinten losgehen, DENN
    Es ist nur einmal im Jahr möglich, die Steuerklasse zu ändern. Würde jetzt nach der Änderung der Ehemann einen Job finden, müßte dieser, egal wie hoch der Lohn ist selbst, beim vielfachen gegenüber Bürgerarbeit, in der Steuerklasse V bleiben. Somit müßte eine gigantische Steuervorauszahlung geleistet werden, die keinesfalls berechtigt ist. Diese Vorauszahlung würde durch das Jobcenter erzwungen und vorübergehend wäre das Jobcenter schadenersatzpflichtig.
    Es gibt nämlich auch Forderung die nicht erfüllt werden müssen, weil sie durchaus vorsätzlich Schden verursachen würde.
    Hier haben wir nämlich zwei Dinge gleicher Zeit
    Durch die erzwungene Steuerklassenänderung ändert sich die jetzige Zahlung nur geringfügig.
    Gleichzeitig wird aber zwingend vom Partner eine Arbeitsaufnahme gefordert, die mit unter Umständen gigantischem Schaden einhergeht.
    Es zählt nich nur die Augenblickaufnahme, sondern das Gesamte.
    Sollte natürlich durch einen Steuerklassenwechsel die komplette BG aus der Hilfebedürftigkeit fallen, ändert sich die Situation gravierend.
    Der Job müßte schon gut dotiert sein, damit die BG aus der Hilfebedürftigkeit fällt und somit auch schon aus der normalen Situation heraus jeder diesen Wechsel durchführen würde.


    Bei 900€ Lohn brutto bei Bürgerarbeit und Stuerklasse IV ist der Steueraufwand meines Erachtens vernachlässigbar gering.


    Gruß
    Ernie


    P.S. Bei 900€ Bürgerarbeitslohn brutto in Steuerklasse III = 0€ Lohnsteuer, in Steuerklasse IV = ebenfalls 0€ Lohnsteuer
    Bei 1.080€ Bürgerarbeitslohn brutto (2. Variante) StKl III = 0€ Lohnsteuer, in Steuerklasse IV = lediglich 22,33€ Lohnstéuer
    andere Argumentation:
    Wenn durch die Änderung der Stkl. der Ehemann das ganze Jahr in der Stkl. V bleiben muß und dann einen normalen Job findet (2.000€ brutto)
    sieht es wie folgt aus:
    2.000€ brutto ergeben in Steuerklasse IV = 227,52€ Steuer, in der Steuerklasse V aber 460,67€ Steuer
    Wegen 22,33€, wohlgemerkt vorläufig, eingesparter Steuer soll unter Umständen mehrere Tausend € zusätzlicher Steuerzahlung erzwungen werden.
    Ganz so einfach geht es nicht, denn hier würde vom Jobcenter dann unter Umständen bei Arbeitsaufnahme des Ehemannes eine Vergrößerung der Hilfebedürftigkeit erzwingen. Genausowenig wie ein Hilfebdürftiger seine Hilfebedürftigkeit vergrößern darf, darf das Jobcenter eine Vergrößerung der Hilfebedürftigkeit erzwingen.

    Da laut § 11 SGBII bei einem 400€-Job nur ein Grundfreibetrag von 100€ zur Verfügung steht, jedoch bei 60km und 5-Tage-Woche ein Betrag alleine von 228€ als anerkannte Fahrkosten laut Gesetz entstehen (0,20€ x einfache Entfernung = 60km x 19 Arbeistage) ist der Job unzumutbar. Ein unzumutbarer Job muß aber nicht angenommen werden.
    Sittenwidrigkeit in nach meiner Meinung ebenfalls gegeben, jedoch ist das als Ablehnungsgrund schwierig durchzubringen.
    Jedoch da die entstehenden Fahrtkosten diesen Job unmöglich machen, ist eine Ablehnung deswegen die beste Methode.


    Gruß
    Ernie

    Da zwei Personen an unterschiedlichen Wohnungen gemeldet sind, kann ohnehin keine eheähnliche Gemeinschaft vermutet werden, DENN
    Damit eine eheähnliche Gemeinschaft/Einstandsgemeinschaft besteht ist es gesetzliche Pflicht, das grundsätzlich gemeinsam gewohnt UND gewirtschaftet UND keine andere ähnliche Gemeinschaft bestehen kann.
    Eine Wohnungsbesichtigung ist KEIN Beweis (BGH-Urteil!!), das eine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Diese irrige Annahme ist lediglich eine Beweisführung von Jobcentern, damit eine "Zwangsverheiratung" druchgeführt wird. Ohnehin besteht für den Verdienenden KEINE gesetzliche Pflicht, irgendwelche Zahlungen für die andere Person durchzuführen. Das SGB schreibt das zwar vor, jedoch nach BGB Unterhaltspflicht ist es völlig unmöglich, das zwischen unverheirateten Personen die Unterstützung eingeklagt werden kann. JEDER Gericht in Deutschland würde eine solche Klage wegen völliger Unmöglichkeit gesetzlicher Grundlagen ablehnen.
    Beispiel:
    2 Menschen leben in einer Wohnung
    Das Jobcenter vermutet eine eheähnliche Gemeinschaft
    Der hilfsbedürftigen Person wird die Unterstützung des Jobcenters verweigert
    Ergebnis
    Die hilfsbedürftige Person wird praktisch umgebracht, da außer einer Klage gegen das Jobcenter doch zu zahlen, KEINE rechtliche Möglichkeit besteht zu überleben (außer aus der Wohnung auszuhziehen, obwohl NIE eine eheähnliche gemeinschaft bestanden hat!).
    Eine Klage gegen die verdienende Person wird wegen Mangels an gesetzlicher Grundlage abgelehnt.


    Gruß
    Ernie


    P.S. Diese eheähnliche gemeinschaft ist ohnehin ein Verbrechen des Staates, da hier:
    1.) Eine Zwangsheirat durchgeführt wird (In Deutschland sind Zwangsehen strafbar)
    2.) Durch die eheähnliche gemeinschaft werden der verdienenden Person zwar alle Pflichten die bei einer Gleichstellung zu einer Ehe auferlegt, jedoch SÄMLICHE Rechte die bei einer Gleichstellung zu einer Ehe erfolgen müßte, jedoch gesetzlich verweigert.
    3.) Die völlige Entrechtung/Enteignung wird ohne irgendeine Gesetzesgrundlage im BGB/Menschenrechte/Grundgesetz beim verdienenden Partner durchgeführt, hier vertraut der Gesetzgeber darauf, das der verdienende sich NICHT ans das Gesetz hält und freiwillig zahlt
    Beispiele:
    Bei einer Ehe gibt es die Familenversicherung in der KK, bei unverheiratenden NICHT
    Bei einer Ehe gilt die Rentenversicherung gegenseitig (Witwen/Witwer-Regelung, bei unverheirateten NIHCT
    Bei einer Ehe bekommt der Verdienende die Steuerklasse III, bei unverheirateten NICHT.
    Bei einer Ehe besteht Erbrecht, bei unverheirateten NICHT
    Selbst im Falle einer Erbschaft zahlt der Ehepartner aufgrund Freibetrages keine Erbschaftsteuer, bei unverheirateten extrem hohe Erbschaftssteuer
    Bei einer Ehe hat man Mitspracherecht bei Kindern, bei unverheirateten außer zu zahlen nichts zu sagen
    Bei nichtverheirateten zahlt man für fremde Kinder, obwohl der Unterhaltspflichtige HÖHERE Freibeträge hat, bevor er zahlen muß !!!!!!!


    Es gibt noch weitere Unterschiede,
    die klare Aussage ist:
    Außer ALLER bezahlen zu müssen, werden SÄMTLICHE Rechte verweigert


    Selbst extreme Situationen können entstehen:
    Beispiel:
    Mann weigert sich zu zahlen, wenn man nicht mit ihm ins Bett geht, Staat verweigert die Zahlung wegen eheähnlicher Gemeinschaft, die Frau wird also gegen ihren Willen zum Sex gezwungen (sonst keine Unterstützung zum überleben), das ist eine staatliche Aufforderung, sich fortwährend vergewaltigen zu lassen, im Verweigerungsfalle wird es mit dem Tode bestraft (Verweigerung lebenswichtiger Unterstützung auf absoluter Existenzminimum-Basis).ö


    Es gibt noch wesentlich mehr

    Ich gratuliere Dir für diese Aussage:


    na wenn der auf dich hört, ist er die kohle los. wer mit 53 jahren davon ausgeht, dass das beruflich bei ihm nichts mehr wird, der kommt auch mit eine rente unter grundsicherung rein. alles theorie dein gequatsche und lebensfern.


    denn die ist absoluter Blödsinn.
    Es kommt darauf an, wieviel man bis zum 53. Lebensjahr verdient hat. Es ist durchaus möglich, durch viele früheren Jahre mit Verdiensten an der Bemessungsgrenze einen so hohen Rentenanspruch zu haben, das selbst bei 10 Jahren HartzIV mit 65 Jahren eine Rente oberhalb der Grundsicherung herauskommt. Ich selbst bin seit 2005 in ALGII gefallen, zwar mit Unterbrechungen, immer wieder zeitlich begrenzte Jobs, die aber nicht hoch dotiert waren. Aleerdings die ersten 30 Jahre meier Arbeitstätgikeit waren sehr gut bezahlt, sodas ich eine Rente oberhalb der grundsicherung für 2 Personen (bin verheiratet, Frau keinen Job bzw noch keine Rente) bekomme.
    Also die platte Antwort, das Rente immer unter der Grundsicherung, wenn die letzten Jahre kein Verdienst ist, ist absoluter Blödsinn.
    Insbesondere Deine behaptung: "na wenn er auf Dich hört, ist er die Kohle los" ist noch schlimmer, DENN Du sagst: gebe die Kohle SOFORT aus!!
    Wer wohl lebensferner ist, ist hier die Frage.


    Gruß
    Ernie

    wenn ich so einen Blödsinn lese:


    wenn die fälligkeit der versicherung erst mit deinem eintritt ins rentenalter ist, dann hast du sogar 750 € freibetrag pro lebensjahr. dafür rechnet man dir das dann bei einem evt. anspruch auf grundsicherung an. so oder so, du hast in diesem fall für den staat und die banken/versicherungen gespart. mein tipp daher: löse den mist auf, so lange es noch was wert ist und klopp die kohle auf den kopp


    bekomme ich das "kalte Grausen". Solch völliger Blödsinn steht in einem Hilfeforum! Die einzige richtige Behauptung ist bei einem evt. Anspruch auf Grundsicherung im Rentenfalle ist die Anrechnung.
    Eine richtige Behauptung wäre erstmal:
    Soweit das vorhandene Vermögen retten im gesetzlich erlaubten Rahmen. Denn die Zukunft kennt keiner. Wenn im schlimmsten!!!! Falle jetzt das komplette Vermögen verbraucht wird (und zwar im Rahmen einer normalen Lebensführung = auf den Kopp kloppen ist gesetzlich verboten, WENN man danach ALGII/Grundsicherung beantragen will = Sanktionsbedroht!) und im Rentenfalle auf Grundsicherung angewiesen, hat nichts damit zu tun, das nach wie vor Rücklagen bestehen.
    Es steht nicht fest, ob "Erwerbsloser" bei Renteneintritt nicht sogar eine Rente bekommt, die oberhalb der Grundsicherung liegt, dann kein Anrechnung des aufbewahrten Vermögens. Es steht nicht fest, ob "Erwerbsloser mit 53 Jahren" nicht doch noch eine Anstellung findet in der Größenordnung HartzIV, das HartzIV nicht benötigt wird, dann weiterhin vorhandens Vermögen.
    d.h.
    Erwerbsloser:
    Du willst das Vermögen für Deine Altersvorsorge sichern. Dann würde ich an Deiner Stelle dieses Vermögen mit einem Verwertungsausschluß vor Renteneintritt sichern. Das ist sogar NACH einem Antrag auf ALGII möglich, wenn festgestellt wird, das das normale Vermögen zu hoch ist.
    Dieses sogenannte Altersvorsorgeschonvermögen beträgt 750€/Lebensjahr, bei Dir 53 x 750 = 39.750€!! Dieser AV darf ZUSÄTZLICH zum normalen Vermögen von 150€/Lebensjahr vorhanden sein. Selbst ein höheres Altervorsorgeschonvermögen darf im Rahmen des zusätzlichen normalen Vermögensfreibetrag vorhanden sein, nur nicht umgekehrt.


    Gruß
    Ernie

    Allerdings, WENN


    Meine Tochter bekommt sowieso seit Jahren kein ALG2, wir noch von ihrem Einkommen leben. Also, ihr Überschuss wird uns als Einkommen angerechnet.
    Ich bin 37 J.a.


    die Tochter sowieso grundsätzlich kein ALGII bekommt, darf die Tochter soviel Vermögen haben wie sie will!!! Dieses Vermögen darf NICHT auf andere Mitglieder der BG angerechnet werden. Da ohnehin aufgrund ihres Einkommens schon Kindergeld (bzw. Teile davon) übertragen wurde (was ebenfalls seit 1.1.2008 rechtswidrig ist!!! = Unterhaltsrecht wurde seit 1.1.2008 geändert, Kindergeld ist jetzt Einkommen = Eigentum des jeweiligen Kindees, damit ist die ALGII-VO, die das überschüssige Kindergeld auf die Mutter/Vater/Eltern überträgt rechtsungültig = lediglich wurde regierungsseitig diese ALGII-VO NICHT geändert, damit hunderttausende Kinder seit Jahren betrogen werden können = Enteignung des EIGENTUMS), ist kein Kind verpflichtet, aus seinem Vermögen im Rahmen des Kindergeldes die Mutter/Vater/Eltern zu unterstützen.
    Da sie genügend Einkommen hat, muß sie auch NICHT das Vermögen aufbrauchen!!


    Hier ist ein vielschichtiger Widerspruch/Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gefordert, der ab 1.1.2008 (ja seit 1.1.2008 und nicht 1 Jahre rückwirkend), diesen BETRUG (obwohl rechtsgültige Änderung des Unterhaltsrechtes wurde die ALGII-VO nicht geändert) des Staates rückgängig macht. Denn Straftaten verjähren nicht nach 1 Jahr. Ich würde zu anwaltlicher Hilfe plädieren.


    Gruß
    Ernie

    Sie hat angerufen und gesagt bekommen, das ich als unter 18jähriger nicht den Freibetrag von 100€ hätte???
    Das hab ich hier so noch nicht gefunden....da haben auch 16, 17 jährige das mit den 100€ gehabt.


    Das ist natürlich völliger Unsinn. Ab dem 15 Lebensjahr stehen die vollen Freibeträge nach § 11 SGBII zu. Selbst der Selbstbehalt von 20% bei Überschreiten der 100€-Grenze steht ab 15 Jahren zu.
    Lediglich 13- und 14jährige werden für ihre fleißige Arbeit bestraft. Diese bekommen ALLES über 100€ abgezogen, wenn sie freiwillig arbeiten gehen.


    Also Widerspruch gegen die Anrechnung, der Grundfreibetrag von 100€ steht jeder ab 15-jährigen Person seit 1.10.2005 zu!


    Das hier:


    Stimmt das oder ist das von Stadt zu Stadt unterschiedlich, das hab ich acuh schon gehört, das es da große unterschiede gibt


    es gibt regionale Unterschiede z.B. bei den Kosten der Unterkunft (unterschiedliche Angemessenheitsgrenzen), aber bei Verdiensten und dem § 11 sind KEINE Unterschiede möglich, hier ist das Gesetz deutsschlandweit eindeutig. Auch ist es völlig unmöglich, hier eine Ermessensentsscheidung von Jobcentern bzw. SB anzunehmen. Es gibt beim Erwerbseinkommen kein Ermessen an der Anrechnung von Lohn. Diese Anrechnung ist eindeutig in ganz Deutschland gesetzlich vorgeschrieben.


    Gruß
    Ernie

    Laut Gesetzestext ist das nicht möglich,


    Begründung:
    Da Du Dich dann vorsetzlich hilfebdürftig machen würdest, kann unter Umständen folgendes passieren:
    1.) Diese Schenkung (es ist ja nichts anderes) müßte rückgängig gemacht werden.
    2.) Somit wird dieses Geld auf jeden Fall angerechnet, anderweitige Verwendung wie ich beschrieben habe dürfte dann wohl unmöglich sein.
    3.) Bestrafung nach § 31 SGBII (Sanktion) wegen vorsetzlicher Hilfebedürftigkeitmachung ist zu erwarten. (Zusätzlich zur Kompletten Anrechnung)
    4.) Im Extremfalle wäre sogar eine Anzeige wegen Sozialbetruges möglich (Beachte: hilflose, arme Personen werden in Deutschland besonders hart bestraft!).


    Ich würde also davon abraten, wobei ich selbstverständlich die Handlungsweise Dir überlasse.


    Gruß
    Ernie


    P.S. Eine Idee habe ich noch. Falls Du die LV kurzzeitig beleihst (wenn möglich) für diese 2 Monate UND dann vorher den PKW kaufst, ist durch die Beleihung die LV praktisch nichts wert, das Bargeld würdest Du in einen PKW vorzeitig umwandeln UND somit da ein PKW bis 7.500€ anrechnungsfrei zum Besitz gehören darf wären in einem solchen Fall alle Vermögensfreigrenzen eingehalten. Das hat selbstverständlich VOR der Antragsstellung auf ALGII zu erfolgen. Hier ist dann die vorsetzliche Hilfebedürftigkeitmachung nicht mehr vorhanden, WEIL jeder ALGII-Empfänger VOR Antragsstellung sämtliche Freibeträge ausnützen darf und auch sämtliche Umstellungen durchführen kann. Er muß praktisch denen gleich gestellt werden, die wesentlich früher alles innerhalb der Freigrenzen geregelt haben.

    Wenn hierfür:


    Muss ich jetzt dem Jobcenter das Geld zurück bezahlen,ich musste ja dort Leben mit meiner Tochter und wir mussten die ganze Wohnung streichen


    eindeutige Belege existieren, können diese Beträge als Entschädigungszahlungen berücksichtigt werden, denn durch eine Renovierung auf eigene Kosten durch den Umbau, obwohl ansich noch keine Renovierung hätte erfolgen müssen, sind diese Kosten zusätzlich entstanden.
    Allerdings einfach so wird auf jeden Fall eine Anrechnung erfolgen.
    Wie auch schon "Käthe" schrieb, liegt das im Ermessen des Amtes.
    Der Nachweis z.B. Renovierungsmaterial sollte allerdings vorhanden sein.


    Gruß
    Ernie

    Hallo lacki,


    Deine Antwort ist irreführend!! Die Freibeträge selbst sind zwar richtig, ABER der Kindesfreibetrag darf NICHT auf die Mutter übertragen werden. Lediglich der Anschaffungsbetrag des Kindes von 750€ darf ebenfalls von der Mutter genutzt werden.
    Somit besteht bei der Mutter ein Gesamtfreibetrag von 7.500€. Da aber 2 x 4.700 besteht, ist der Vermögensfreibetrag überschritten.
    Jetzt wird es aber kompliziert:
    Ein ALGII-Empfänger darf berechnungsfrei einen PKW von 7.500€ besitzen, ohne das der Wert auf das Vermögen angerechnet wird, ABER
    WENN jetzt der Antrag läuft, das Vermögen 9.400€ beträgt (also ca. 2.000€ mehr), darf dieses überschüssige Vermögen NICHT für einen PKW verwandt werden!! VOR Antragstellung ist allerdings anrechnungsfrei ein PKW möglich.
    Da erst im März der Betrag zum Autokauf vorhanden ist, bist Du auf "Good-will" des SB angewiesen, der den Tausch: altes Auto zu neuem Auto innerhalb der Vermögensgrenzen erlaubt.
    Rein nach dem Gesetzestext ist es nicht möglich.


    Gruß
    Ernie

    1. )Was ist das für eine Behörde, die die einfachsten Antworten nicht kennt?
    2.) Wa ist das für ein KK-Mitarbeiter, der die einfachsten Antworten nicht kennt?
    3.) Welches Jobcenter kennt die einfachsten Bestimmungen nicht?
    4.) Einfachste Bedingungen einer Familienversicherung unbekannt
    5.) Mit 36 Jahren in die Familienversicherung??


    Wenn das alles tatsächlich so geschehen ist, sollten sämtliche Mitarbeiter dieses Jobcenters wegen völliger Unfähigkeit fristlos entlassen werden, das diese Mitarbeiter mit Menschenleben spielen!! (ALGII ist das ABSULTE Existenzminimum = darunter gibt es nichts mehr).


    Eisbrecher:
    WENN Du diesen 450€-Job annimmst, bleibst Du auf jeden Fall krankenversichert, Du mußt keine Anträge stellen, nichts weiter als das Jobcenter informieren, das Du einen 450€-Job aufgenommen hast.
    Begründung:
    Du bekommst zur Zeit den Regelsatz von 382€
    Von diesem Regelsatz wird das anrechenbare Einkommen abgezogen.
    Diese 450€ sind aber NICHT das anrechenbare Einkommen, sondern von diesen 450€ wird der Freibetrag nach § 11 SGBII = 170€ abgezogen, sodass noch ein anrechenbares Einkommen von 280€ übrig bleibt.
    Dieses anrechenbare Einkommen wird jetzt von Deinem Anspruch von 382€ abgezogen und das Jobcenter MUSS 102€ ALGII-Aufstockung bezehlen und MUSS Dich weiter krankenversichern!!
    Es gibt überhaupt keine rechtliche Möglichkeit für das Jobcenter, die Krankenversicherungszahlung abzulehnen, weil es gesetzlich dazu verpflichtet ist.


    Übrigens ist der § 11 SGBII eine solcher Grundlagen-§, das ihn JEDER SB jedes Jobcenters kennen MUSS.
    Wenn i n Jobcentern solche unfähigen Mitarbeiter sitzen, dann wird mir Angst und Bange. Die Jobcenter haben nämlich gesetzlich eine BeratungsPFLICHT, wie soll das funktionieren, wenn die einfachsten Grundlagen unbekannt sind.


    Was geht bloß in den Köpfen solcher SB ab??


    Gruß
    Ernie

    Eine Pauschalanrechnung von Trinkgeldern im SGBII ist grundsätzlich nicht möglich, hierfür fehlt die gesetzliche Grundlage (Dieser SB hat sehr wahrscheinlich eigene Gesetze gestrickt und will sie jetzt anwenden).
    WENN im SGBII Trinkgelder überhaupt angerechnet werden könnenn, MÜSSEN diese vom ALGII-Empfänger angegeben werden. Jede fiktive Anrechnung ist absolut rechtsdrig.


    Ich würde also einen Widerspruch schreiben, das eine Pauschalanrechnung von Trinkgeldern grundsätzlich rechtswidrig ist UND das Du überhaupt keine Trinkgelder bekommen kánnst!!
    Du kannst zwar den Nachweis Deines AG abgeben, rechtlich jedoch ist dieser nicht erforderlich.


    Gruß
    Ernie

    Unterhalt für das Kind oder Bettreuungsunterhalt für Dich.


    Hier ist eindeutig ein Unterschied in der Anrechnung vorhanden:


    Bei Betreuungsunterhalt für Dich wird das Geld auf die komplette Bedarfsgemeinschaft angerechnet.


    Bei Unterhalt wird das Geld NUR auf den Bedarf des Kindes anrechnet. Sollte dieser Unterhalt aber oberhalb des 6-Monatsbedarfes des Kindes liegen, wird nach diesen 6 Monaten der Restwert zu Vermögen des Kindes, was ausschliesslich dem Vermögensfreibetrag des Kindes unterliegt und nicht auf die BG angerechnet werden kann!!


    Gruß
    Ernie

    Turtles Rechnung ist bis auf eine Kleinigkeit richtig, die Änderung:


    Der Freibetrag, den Turtle jeweils ermittelt hat, ist der Grundfreibetrag von 100€ plus der Selbstbehalt vom jeweiligen Brutto (hochgerechnet), ABER
    beiden Kindern steht mehr als der Grundfreibetrag zu!
    Da alleine die Fahrtkosten 76,10€ betragen, ist nicht der Grundfreibetrag von 100€ anzusetzen, sondern jeweils:
    76,10€ Fahrtkosten
    30,00€ Versicherungspauschale
    15,33€ Werbungskostenpauschale
    = 121,43€, hier kommt jetzt jeweils der Selbstbehalt hinzu. Damit erhöht sich der ALGII-Anspruch jeweils um 21,43€ je Monat.
    Diese Beträge müssen selbstverständlich auch für die Vergangenheit, somit geringere Rückzahlung, berücksichtigt werden.


    Gruß
    Ernie


    P.S.
    Weiterhin muß per Bescheid überprüft werden, ob geringere Mietkosten in die Rechnung der Kinder eingefügt wurden. Ob angemessene Miete oder gekürzte Miete ist hier die Frage (die 315€ pro Person)

    Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Absatz 3a SGB II vermutet, wenn Menschen


    Hier steht VERMUTET.
    WENN allerdings dem Willen widersprochen wird, gilt dann die Vermutung weiterhin?
    Das Jobcenter macht es sich einfach, führt eine Zwangsheirat durch, vergißt leider nur eines:
    Der Verdienende/Einkommensbezieher kann durch kein Gesetz gezwungen werden, Zahlungen zu leisten. Jede Klage, egal durch wen durchgeführt, würde sofort abgelehnt, weil jedwede Rechtsgrundlage fehlt. Unverheiratete sind gegenseitig nicht zum Unterhalt verpflichtet (außer bei gemeinsamen Kindern). Es ist rechtlich in Deutschland völlig unmöglich, darüber eine Klage zu führen.
    Die Konsequenz ist:
    Der/die Hilfebdürftige erhält weder Zahlungen vom Verdienenden/Einkommensbezieher (kann gesetzlich NICHT dazu verurteilt werden, weil eben die Rechtsgrundlage fehlt) noch vom Jobcenter (obwohl die eindeutige Hilfebedürftigkeit festgestellt worden ist), das laut Leistungspflicht des Leistungsträger in solche Fällen IMMER zahlen muß (selbst bei unklaren Verhältnissen erstmals als Darlehen, bzw. vorläufig).
    Durch die Nichtzahlung wird für mich eindeutig ein Mordversuch durchgeführt (durch Unterlassen lebenwichtiger Unterstützung, auf die ein Rechtsanspruch besteht), sofern die völlige Hilfebedürftigkeit besteht.


    Gruß
    Ernie

    Ich habe auf den ersten Fall geantwortet, das dieser aus 2008 war habe ich übersehen, soweit ist diese Aussage richtig, und habe die aktuelle Rechtsprechung bei einem solchen Fall geschildert.


    Turtle,
    eine Situation, 2 Erwachsene, 1Kind, wobei es KEIN gemeinsames Kind ist, ergibt nicht automatisch eine BG, auch wenn es der § 7 SGBII, wenn ein Kind dabei ist automatische BG, entgegen des deutschen Rechts im BGB, vorschreibt.
    Unverheiratete Personen sind sich gegenseitig NICHT zum Unterhalt verpflichtet, es kann NICHT eingeklagt werden, wenn diese Personen diesem widersprechen. Daran ändert auch ein Kind NICHTS (außer es ist ein gemeinsames Kind, dann ändert sich die Sachlage natürlich völlig).


    Ohnehin ist eine BG zwischen unverheirateten Personen (sofern diese Personen widersprechen), nach BGB unmöglich. Hier setzt sich das SGB über das deutsche Recht hinweg und "verurteilt" diese Person durch Zwangsheirat (die nach deutschem Recht verboten ist) zum gegenseitigen Unterhalt per Verrechnung. Allerdings verweigert das SGB jede Möglichkeit, diesen Unterhalt einzuklagen, der Hilfebedürftige der BG wird rechtlich völlig hilflos gelassen!


    Der Hilfebdürftige hat weder Einkommen noch Rechte, Unterhalt einzuklagen, wenn also die Zeitspanne länger dauert, ist der Tod möglich.
    Lediglich hat er/sie die Möglichkeit die vorhande WG (die nach deutschen Gesetz JEDEM Menschen zusteht) aufzulösen. Nur dann wird nicht von einer BG ausgegangen, weil diese ein zumindest gemeinsames Leben vorschreibt.
    Im Extremfalle hilft aber selbst das nicht! Wenn diese beiden Personen weiterhin ab und zu zusammen gesehen werden (Freundschaft gibt es tatsächlich auch), wird trotzdem eine BG vermutet, weil vorher duch die gemeinsame WG, durch Jobcenter rechtswidrig festgestellte BG, diese Vermutung laut Jobcenter nach wie vor besteht. Durch diese Vermutung werden keine 2 Wohnungen anerkannt, obwohl von einem gemeinsamen Leben absolut nicht gesprochen werden kann und nie bestanden hat. Das ist lediglich im SGB möglich. Im BGB ist es unmöglich. Dadurch das keine 2 Wohnungen zugestanden werden, bekommt die hilflose, einkommenslose Person weiterhin keine Unterstützung. Das sie aus der Krankenversicherung fliegt ist außerdem klar.


    Das hat zwar nichts mehr mit diesem Fall zu tun, mußte aber mal gesagt werden, wie teilweise sich SB verhalten (bezieht sich nicht auf Alle)


    Gruß
    Ernie

    Ich weiss nicht was in diesem Forum los ist, aber das:


    Also, es stehen einem 2-Personen-Haushalt Kosten der Unterkunft für max. 60m² zu.


    Auf dieser Grundlage wird auch die Berechnung der Nebenkosten erfolgen, da eine größere Wohnung auch zwangsläufig größere Nebenkosten bewirkt. Es ist also nicht nur der Mietzins zu beachten sondern auch die evtl. Nachzahlungsforderungen. Daher die genaue Aufschlüsselung der Kosten für die Unterkunft bei der Antragsstellung.


    Bei der Berechnung der Miete wird der Mietzins errechnet, den die Wohnung tatsächlich (jedoch nur bis zur Höhe der Angemessenheit) für den Hilfebedürftigen kosten darf, dass heißt, die Wohnung kann größer und teurer sein, wenn der Nichthilfebedürftige den Rest zahlt. Beispiel: 80m² Wohnung. Es werden nur Kosten für 30m² übernommen. 50m² müssten von Nichthilfebedürftigen getragen werden.


    ist völliger Unsinn!!
    Einer 1-Personen-BG stehen 45qm zu.
    WENN jetzt 2 Personen eine WG gründen und WG bleiben, dann steht JEDER Person die Angemessenheitskriterien für 45qm zu. Der BGH hat eindeutig geurteilt, das jeder BG (eine WG besteht aus 2 oder mehreren BG`s) die Angemessenheitskriterien EINZELN in voller Höhe zustehen.
    Nur weil eine WG gegründet wird, kann nicht auf die Größe einer 2-Personen-BG verwiesen werden!!
    Die urteilsmäßige Begründung ist ganz einfach, wenn 45qm als Angemessenheit zustehen, kann nicht urplötzlich diese verbriefte Angemessenehit gekürzt werden!!
    Selbst wenn 2 HartzIV-Empfänger eine Wohngemeinschaft gründen, stehen diesen 90qm insgesamt zu und nicht 60qm!!
    Die Angemessenheit bei 2 Personen und 60qm tritt nur dann ein, wenn es eine gemeinsame BG ist.
    In diesem geschilderten Fall besteht aber KEINE gemeinsame BG.


    Gruß
    Ernie

    Hallo Lacki,


    Du willst also kleinmue umbringen? WENN nämlich der sogenannte "geldwerte Vorteil" von ca. 250€ auf ihren Regelsatz angerechnet wird, bleibt für die Ernährung (laut Regelsatz ca. 130€) so lange der Job ausgeführt wird nichts mehr übrig = solange man arbeitet, muß man verhungern, erst der Tod oder der Jobverlust beendet das verhungern!!
    Weiterhin:
    Forderst Du kleiomue zu einer Straftat auf? WENN nämlich ein Geldwerter Vorteil von 250€ netto = 1% des Wertes besteht, muß der PKW 25.000€ wert sein. Laut Vermögensfreigrenze MUSS kleinmue jetzt diesen PKW verkaufen, da sie ihn garnicht besitzen darf!!! Dieser Verkauf ist aber strafbar, weil ihr der PKW überhaupt nicht gehört. Hier "beisst" sich geldwerter Vorteil und Berechtigung einen solchen geldwerten Vorteil überhaupt zu haben!!
    Sie hat aber kein Einspruchsrecht ob sie einen Firmenwagen hat gegenüber dem Arbeitgeber, ohne in Gefahr zu kommen, den Arbeitsplatz zu verlieren. Aber auch diesen Arbeitsplatz zu verlieren ist nach § 31 SGBII strafbar. Das der AG ein Verwandter ist, spielt arbeitsrechtlich keine Rolle!


    Daher kann der geldwerte Vorteil nur in der Größenordnung vorhanden sein, wie "Upstocker" geschildert hat. Würde der größere geldwerte Vorteil angerechnet, müßte von diesem Vorteil die komplette Ernährung zu bezahlen sein. Das ist aber völlig unmöglich!


    Gruß
    Ernie