Ich habe auf den ersten Fall geantwortet, das dieser aus 2008 war habe ich übersehen, soweit ist diese Aussage richtig, und habe die aktuelle Rechtsprechung bei einem solchen Fall geschildert.
Turtle,
eine Situation, 2 Erwachsene, 1Kind, wobei es KEIN gemeinsames Kind ist, ergibt nicht automatisch eine BG, auch wenn es der § 7 SGBII, wenn ein Kind dabei ist automatische BG, entgegen des deutschen Rechts im BGB, vorschreibt.
Unverheiratete Personen sind sich gegenseitig NICHT zum Unterhalt verpflichtet, es kann NICHT eingeklagt werden, wenn diese Personen diesem widersprechen. Daran ändert auch ein Kind NICHTS (außer es ist ein gemeinsames Kind, dann ändert sich die Sachlage natürlich völlig).
Ohnehin ist eine BG zwischen unverheirateten Personen (sofern diese Personen widersprechen), nach BGB unmöglich. Hier setzt sich das SGB über das deutsche Recht hinweg und "verurteilt" diese Person durch Zwangsheirat (die nach deutschem Recht verboten ist) zum gegenseitigen Unterhalt per Verrechnung. Allerdings verweigert das SGB jede Möglichkeit, diesen Unterhalt einzuklagen, der Hilfebedürftige der BG wird rechtlich völlig hilflos gelassen!
Der Hilfebdürftige hat weder Einkommen noch Rechte, Unterhalt einzuklagen, wenn also die Zeitspanne länger dauert, ist der Tod möglich.
Lediglich hat er/sie die Möglichkeit die vorhande WG (die nach deutschen Gesetz JEDEM Menschen zusteht) aufzulösen. Nur dann wird nicht von einer BG ausgegangen, weil diese ein zumindest gemeinsames Leben vorschreibt.
Im Extremfalle hilft aber selbst das nicht! Wenn diese beiden Personen weiterhin ab und zu zusammen gesehen werden (Freundschaft gibt es tatsächlich auch), wird trotzdem eine BG vermutet, weil vorher duch die gemeinsame WG, durch Jobcenter rechtswidrig festgestellte BG, diese Vermutung laut Jobcenter nach wie vor besteht. Durch diese Vermutung werden keine 2 Wohnungen anerkannt, obwohl von einem gemeinsamen Leben absolut nicht gesprochen werden kann und nie bestanden hat. Das ist lediglich im SGB möglich. Im BGB ist es unmöglich. Dadurch das keine 2 Wohnungen zugestanden werden, bekommt die hilflose, einkommenslose Person weiterhin keine Unterstützung. Das sie aus der Krankenversicherung fliegt ist außerdem klar.
Das hat zwar nichts mehr mit diesem Fall zu tun, mußte aber mal gesagt werden, wie teilweise sich SB verhalten (bezieht sich nicht auf Alle)
Gruß
Ernie