Nur eine Idee, ich beziehe mich auf:
Es muss etwas geben, was klar und deutlich formuliert und Rechtskraft hat, dass von einem haushaltsangehörigen, verwandten Pflegekind keine Anrechnung des hälftigen Kindergeldes als Einkommen auf die Leistungen der Hartz IV beziehenden Pflegeperson anzurechnen ist, allein die Vermutung aus § 9 Abs.5 SGB II, nach der erwartet werden kann, dass Verwandte mit ihrem Einkommen den Leistungsbezieher finanziell unterstützen, reicht eben nicht aus. Dies gilt es ganz klar zu widerlegen.
WENN § 9 Abs. 5, weil nicht zur BG, sondern zur Haushaltsgemeinschaft, eintritt, DANN kann zwar Kindergeld angerechnet werden, aber NUR, WENN der Selbstbehalt aus § 9 Abs. 5 SGBII überschritten ist.
Das Jobcenter geht lediglich vom einfachen Regelsatz des Kindes aus, was KEINESFALLS dem § 9 Abs 5 entspricht:
Somit müßte die Rechnung wie folgt aussehen:
DOPPELTER Regelsatz des Kindes
PLUS Mietanteil (wobei der ECHTE Mietanteil und nicht der angemessene Mietanteil gerechnet werden muß)
= Bedarf nach § 9 Abs. 5 SGBII
Erst wenn das Einkommen plus Kindergeld diesen Betrag überschreitet, kann eine Anrechnung des Kindergeld bis zu 92€ erfolgen.
Ich gehe davon aus, das das Kind ein Einkommen hat, das NIEDRIGER liegt als der Selbstbehalt aus § 9 Abs. 5 SGBII.
WENN das Jobcenter das Kind aus der BG ausschließt, können auch die Regelungen nach einer BG nicht zutrefffen. Eine Kindergeldanrechnung kann aber NUR dann erfolgen, WENN die BG-Regelungen zutreffen.
Da Dieses Kind, EGAL welches Einkommen es hat, NIE zur BG gehören kann (§ 7 SGBII gibt eine Zugehörigkeit nicht her), sondern GRUNDSÄTZLICH nur zur Haushaltsgemeinschaft gehören kann, können auch nur die Bestimmungen einer Haushaltsgemienschaft Gültigkeit erhalten. Die Bestimmungen der Haushaltsgemeinschaft stehen aber im § 9 Abs 5 und nicht im § 7 SGBII!!!
Genau diese unterschiedlichen § haben aber UNTERSCHIEDLICHE Selbstbehalte/Freibeträge, die GRUNDSÄTZLICHE Gültigkeit haben.
Bei einer Haushaltsgemeinschaft kann nicht nach § 7 SGBII gehandelt werden.
Gruß
Ernie