Hallo lacki,
woher hast Du die unendliche Weisheit, das 2168€ für 3 Erwerbstätige Erwachsene reichen?
Birgit63,
klar ist Ausbildungsgehelt kein Taschengeld sondern für den Lebensunterhalt gedacht. HartzIV gibt es trotzdem für die Mutter bzw. Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft nach § 27 SGBII für die beiden Schwestern.
Allerdings ist das eine hochkomplierte Rechnung, was bei HartzIV kein Wunder ist weil es beabsichtigt ist, damit möglichst wenig Menschen die Fehler der Jobcenter auffallen! Mehrere Hunderttausens Fehler jährlich seit 2005 (also viele Millionen Fehler)
Für die Berechnung muß ich weiter ausholen:
Zuerst stelle ich die Bedarfe der 3 Personen der BG fest: (Miete nehme ich 651€ um Kommastellen zu vermeiden)
Mutter 399€ Regelsatz plus 217€ Mietanteil = 616€ Bedarf
SchwesterI: 320€ Regelsatz plus 217€ Mietanteil = 537€ Bedarf
SchwesterII:320€ Regelsatz plus 217€ Mietanteil = 537€ Bedarf
Als zweites stelle ich das ANRECHENBARE Einkommen aller Personen fest:
Mutter 798€ netto minus 285€ Freibetrag nach § 11 SGBII = 513€ anrechenbares Einkommen
SchwesterI: 500€ netto minus 214€ Freibetrag plus 184€ Kindergeld = 470€ anrechenbares Einkommen
SchwesterII:500€ netto minus 214€ Freibetrag plus 184€ Kindergeld = 470€ anrechenbares Einkommen
Als drittes die Verwendung des Einkommen für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Hier ist die Besonderheit, das das Einkommen der Kinder NUR auf ihren Bedarf angerechnet werden darf, das Einkommen der Mutter aber auf alle Mitglieder der BG nach der Bedarfsanteilsmethode aufgeteilt wird!
SchwesterI : 537€ Bedarf minus 470€ anrechenbares Einkommen = 67€ Fehlbetrag
SchwesterII: 537€ Bedarf minus 470€ anrechenbares Einkommen = 67€ Fehlbetrag
Mutter 616€ Bedarf = 616€ Fehlbetrag (Da das Einkommen der Mutter auf alle aufgeteilt wird, ist der Bedarf der Mutter in die Rechnung voll zu übernehmen)
Gesamtfehlbetrag 750€ (67+67+616)
Was heisst Bedarfsanteilsmethode?
Das bedeutet, das das Einkommen nach der prozentualen Hilfebedürftigkeit auf die Mitglieder der BG aufgeteilt wird:
Schwester I = 67:750 = 8,93% des Erwerbseinkommens der Mutter wird übertragen = 45,80€
SchwesterII = 67:750 = 8,93% des Erwerbseinkommens der Mutter wird übertragen = 45,80€
Mutter: 616:750 = 82,14% des Erwerbsienkommens der Mutter wird übertragen = 421,40€
Der Mutter stehen 616€ Bedarf minus 421,40€ aus dem Einkommen als anrechenbaren Einkommen zu = 194,60€ HartzIV-ANSPRUCH
Schwester I und II haben jeweils 67€ Restbedarf aus ihrem eigenen Einkommen minus 45,80€ aus Einkommen der Mutter = 21,20€ jeweils zu.
Da die Schwestern jedoch als Auszubildende kein HartzIV zusteht, kann diese Differenz von 21,20€ jeweils nur über einen Antrag nach § 27 SGBII als Zuschuss geltend gemacht werden.
Die Gesamtuntertützung der Familie beträgt : 194,60 + 21,20 + 21,20 = 237€ zu!
Es ist also durch die Mutter ein HartzIV Antrag zu stellen und beide Schwestern stellen einen Antrag nach § 27 SGBII eigenständig, wobei das Jobcenter erst nach Ermittlung des HartzIV-Betrages den Zuschuss nach § 27 SGBII ermitteln kann.
Im Extremfalle wird das Jobcenter die beiden Schwestern auf Wohngeld verweisen, was unter Umständen so hoch ist, das der Bedarf überdeckt ist und sogar Kindergeldüberschuss übertragen werden muß, was eine weitere, noch komplziertere Rechnung erfordert. Diese werde ich aber erst im notwendigen Fall erstellen.
Gruß
Ernie