Beiträge von jones

    Bei einer erwerbsfähigen Person, der TE IST eine erwerbsfähige Person, sind die Freibeträge nach § 11 SGBII zu gewähren.
    ALLEN, die dem SGBII unterliegen (das ist der springende Punkt), ist bei einer Erwerbstätigkeit, egal ob er leistungsberechtigt ist oder nicht, bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens der Freibetrag nach § 11 SGBII zu gewähren.


    Erwerbsunfähigen Personen wird dieser Freibetrag nicht gewährt, das ist richtig. Dieser Personenkreis wird von unserer Regierung wie die reinsten Untermenschen behandelt, denn selbst der Freibetrag für Erwerbstätigkeit wird nicht gewährt. Hier tritt dann die sogenannten Sonderarmensteuer in Höhe von 70% (70% des Lohnes wird vom 1. Cent an angerechnet) in Kraft.
    Dieser Personenkreis soll keinesfalls die Armutsgrenze überschreiten, egal welche Anstrengungen sie unternimmt.
    Ber Erwerbstätigkeit 70% Sonderarmensteuer
    Bei Unterstützung Dritter Anrechnung = Enteignung des Betrages in voller Höhe (solange noch Grundsicherung in der Differenz benötigt)
    Bei Lottogewinnen, komplette Anrechnung bis Lottogewinn VÖLLIG verbraucht, danach wieder HartzIV-Niveau, Gesetzliche Vorschrift vom eigenen Gewinn auf HartzIV-Niveau zu leben, sofern dieser Gewinn nicht mehr als 12 Monate der Summe der Grundsicherung beträgt
    PKW verboten, lediglich eine fahrbare Rostlaube erlaubt (bedingt durch maximal erlaubtes Vermögen von 2.600€), alle anderen Fahrzeuge MÜSSEN verkauft und verlebt werden, danach wieder HartzIV-Niveau.


    Gruß
    Ernie

    Mein Hauptproblem ist allerdings, dass mir die üblichen Freibeträge nicht gewährt werden, da ich ja kein Leistungsberechtigter bin und somit keinen Anspruch auf die Freibeträge hätte.
    Im Ergebnis wird mein kompletter Nettolohn auf den Bedarf der BG (Frau + Kind + mein fiktiver Bedarf) angerechnet.
    Nur 30€ Versicherungspauschale und 15,33€ Pauschale für Notwendige Ausgaben wurden mir gewährt.
    Ich hatte mit einem Freibetrag von etwas mehr als 300 gerechnet.
    Eben nach den allgemeinen Regeln.
    Die üblichen 100€ Pauschale so wie die prozentualen Freibeträge auf Erwerbseinkommen zwischen 100-1000€ (20%) und 1000-1500€(10%) wurden nicht gewährt.
    Begründet damit, dass diese Pauschalen nur für Leistungsberechtigte vorgesehen wären.
    Ist das so korrekt?


    NEIN, das ist nicht korrekt!!
    Die Freibeträge MÜSSEN JEDEM gewährt werden. Ob jemand ALGII-leistungsberechtigt ist oder nicht!!! (z.B. bei AZUBIS, diese sind ebenfalls NICHT leistungsberechtigt, bekommen jedoch die Freibeträge nach § 11 SGBII).


    Erwerbsfähig bist Du ja, somit stehen Dir die Freibeträge zu!!


    Immer öfter werden von Jobcentern NEUE Betrügerein eingeführt.


    Also Widerspruch und Anzeige gegen das Jobcenter, VORSETZLICH falsche Bescheide, dadurch vorsetzliche Körperverletzung durchzuführen.
    Ein Leistungssachbarbeiter kann sich nicht darauf rausreden, das er die einfachsten!!!!! Regeln der Leistungsrechnung nicht kennt.
    Im normalen Leben/Angestelltenverhältnis würde er fristlos wegen völliger Unfähigkeit entlassen.


    Gruß
    Ernie

    normales ALGII ist richtig, habe nachgelesen, die Kinder fallen unter § 7 Abs. 6, d.h. die Antwort mit § 27 muß ich revidieren, jedoch


    Einzelverweis nur der Kinder auf Wohngeld ist seit 2011 durch das Jobcenter nicht mehr möglich. JEDOCH das Recht Wohngeld einzeln der Kinder ist weiter möglich, d.h.
    das Jobcenter kann nicht Wohngeld erzwingen, (NUR in einem solchen Falle, wenn durch Wohngeld die KOMPLETTE BG aus dem HartzIV herausfällt)
    die Kinder DÜRFEN jedoch Wohngeld für sich beantragen.


    FALLS das Wohngeld ausreicht, um mit Kindergeld und anrechenbarem Einkommen als Azubi den eigenen Bedarf zu decken, ist Wohngeld möglich.
    Lediglich WENN das Wohngeld NICHT ausreicht, um mit KiGe a.EK, dann ist kein Wohngeld möglich.


    Gruß
    Ernie

    Hallo lacki,
    woher hast Du die unendliche Weisheit, das 2168€ für 3 Erwerbstätige Erwachsene reichen?


    Birgit63,
    klar ist Ausbildungsgehelt kein Taschengeld sondern für den Lebensunterhalt gedacht. HartzIV gibt es trotzdem für die Mutter bzw. Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft nach § 27 SGBII für die beiden Schwestern.


    Allerdings ist das eine hochkomplierte Rechnung, was bei HartzIV kein Wunder ist weil es beabsichtigt ist, damit möglichst wenig Menschen die Fehler der Jobcenter auffallen! Mehrere Hunderttausens Fehler jährlich seit 2005 (also viele Millionen Fehler)


    Für die Berechnung muß ich weiter ausholen:
    Zuerst stelle ich die Bedarfe der 3 Personen der BG fest: (Miete nehme ich 651€ um Kommastellen zu vermeiden)


    Mutter 399€ Regelsatz plus 217€ Mietanteil = 616€ Bedarf
    SchwesterI: 320€ Regelsatz plus 217€ Mietanteil = 537€ Bedarf
    SchwesterII:320€ Regelsatz plus 217€ Mietanteil = 537€ Bedarf


    Als zweites stelle ich das ANRECHENBARE Einkommen aller Personen fest:
    Mutter 798€ netto minus 285€ Freibetrag nach § 11 SGBII = 513€ anrechenbares Einkommen
    SchwesterI: 500€ netto minus 214€ Freibetrag plus 184€ Kindergeld = 470€ anrechenbares Einkommen
    SchwesterII:500€ netto minus 214€ Freibetrag plus 184€ Kindergeld = 470€ anrechenbares Einkommen


    Als drittes die Verwendung des Einkommen für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Hier ist die Besonderheit, das das Einkommen der Kinder NUR auf ihren Bedarf angerechnet werden darf, das Einkommen der Mutter aber auf alle Mitglieder der BG nach der Bedarfsanteilsmethode aufgeteilt wird!


    SchwesterI : 537€ Bedarf minus 470€ anrechenbares Einkommen = 67€ Fehlbetrag
    SchwesterII: 537€ Bedarf minus 470€ anrechenbares Einkommen = 67€ Fehlbetrag
    Mutter 616€ Bedarf = 616€ Fehlbetrag (Da das Einkommen der Mutter auf alle aufgeteilt wird, ist der Bedarf der Mutter in die Rechnung voll zu übernehmen)
    Gesamtfehlbetrag 750€ (67+67+616)


    Was heisst Bedarfsanteilsmethode?
    Das bedeutet, das das Einkommen nach der prozentualen Hilfebedürftigkeit auf die Mitglieder der BG aufgeteilt wird:
    Schwester I = 67:750 = 8,93% des Erwerbseinkommens der Mutter wird übertragen = 45,80€
    SchwesterII = 67:750 = 8,93% des Erwerbseinkommens der Mutter wird übertragen = 45,80€
    Mutter: 616:750 = 82,14% des Erwerbsienkommens der Mutter wird übertragen = 421,40€


    Der Mutter stehen 616€ Bedarf minus 421,40€ aus dem Einkommen als anrechenbaren Einkommen zu = 194,60€ HartzIV-ANSPRUCH


    Schwester I und II haben jeweils 67€ Restbedarf aus ihrem eigenen Einkommen minus 45,80€ aus Einkommen der Mutter = 21,20€ jeweils zu.
    Da die Schwestern jedoch als Auszubildende kein HartzIV zusteht, kann diese Differenz von 21,20€ jeweils nur über einen Antrag nach § 27 SGBII als Zuschuss geltend gemacht werden.
    Die Gesamtuntertützung der Familie beträgt : 194,60 + 21,20 + 21,20 = 237€ zu!


    Es ist also durch die Mutter ein HartzIV Antrag zu stellen und beide Schwestern stellen einen Antrag nach § 27 SGBII eigenständig, wobei das Jobcenter erst nach Ermittlung des HartzIV-Betrages den Zuschuss nach § 27 SGBII ermitteln kann.


    Im Extremfalle wird das Jobcenter die beiden Schwestern auf Wohngeld verweisen, was unter Umständen so hoch ist, das der Bedarf überdeckt ist und sogar Kindergeldüberschuss übertragen werden muß, was eine weitere, noch komplziertere Rechnung erfordert. Diese werde ich aber erst im notwendigen Fall erstellen.


    Gruß
    Ernie

    Das dürfte keine Probleme ergeben, da Verpflegung (außer wenn bei Erwerbstätigkeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt) nicht mehr angerechnet werden darf.


    Gruß
    Ernie

    Ihr bildet NUR eine HG, WENN ihr mit den Eltern gemeinsam wirtschaftet!!
    WENN diese Anlage HG ausgefüllt wird (was selbstverständlich das Jobcenter gerne will, damit es Unterstützung anrechnen kann), müssen die Eltern ihre Einkünfte offenlegen. Hier wird dann nach § 9 Abs 5 SGBII vermutet, das die Eltern mit mit Gelder unterstützen und nach diesem § ermittelt, wie hoch diese Unterstützung vermutet wird.
    Wie das Wort es schon sagt, es ist eine Vermutung und KEINE gesetzliche Pflicht. Lediglich ein Geldzahler ohne rechtliche Grundlage wird gesucht.
    Die Eltern können eine Schriftsatz aufsetzen:
    Wir unterstützen Herrn und Frau ..... weder in Geld noch in Geldeswert (Solltet ihr kostenlos Wohnen können, müßte das natürlich angegeben werden = erweiterter Schriftsatz außer VORÜBERGEHENDER kostenloser Verfügungstellung eines Zimmers.


    Somit ist der Unterstüzungsvermutung widersprochen UND die Eltern müssen NICHT ihre Vermögensverhältnisse offenlegen. An diese Unterstüzungsvermutung sind KEINE Hohen Anforderungen gestellt, sodass dieser Schriftsatz AUSREICHT, der Unterstützungsvermutung zu widersprechen (auch wenn viele Jobcenter das anders sehen).


    § 9 Abs 5 ist eben eine Vermutung und keine Unterhaltspflicht = das ist der große Unterschied


    Gruß
    Ernie

    WENN die 880€ aus Steuererstattung und die 120€ ANRECHENBARER Verdienst (200€ minus 120€ Freibetrag) Deinen Bedarf einschl. Krankenversicherung und Pflegeversicherung decken, dann besteht kein Anrecht auf ALGII.


    WENN diese 1.000€ aber NICHT ausreichen, um Deinen Bedarf einschl. KV und PV zu decken, dann steht Dir ALGII zu. Dann wird sogar völlig anders gerechnet!
    Die 880€ Steuererstattung wird auf 6 Monate aufgeteilt (= 146,67€/Monat) und jeden Monat als Einkommen gerechnet. Zusätzlich im Monat April natürlich noch das anrechenbare Einkommen aus dem Verdienst in Höhe von 120€. Der Rest MUSS als ALGII ausgezahlt werden!! Eine Ablehnung ist also rechtswidrig.
    Allerdings habe ich noch eine Rückfrage: ALGI-Berechtigung oder nicht??
    Das könnte die ganze Berechnung wirder verändern.


    Gruß
    Ernie

    Dann wird solange die Versicherungspauschale von 30€ bei Dir auftauchen, solnage die Mietminderung dauert. Du mußt aber aufpassen, das AB dem Datum der Vollzahlung der Bescheid wirder geändert wird und die komplette Miete wieder berücksichtigt wird.
    MANCHE, nicht alle, Jobcenter, sind bei Kürzungen schnell, jedoch wieder bei Vollzahlung langsam, so das man Monate seinem Geld hinterherlaufen muß.
    BISHER hat Dein Jobcenter allerdings alles richtig gemacht.


    Gruß
    Ernie

    Die Minijob-Zentrale in Essen!
    Diese gibt durchaus Auskunft, ob und wann Dein Sohn gemeldet war. Hat der Arbeitgeber Deinen Sohn Nicht angemeldet aber Lohnabrechnungen erstellt, Dein Sohn aber dort nicht gearbeitet, hat der Arbeitgeber betrogen!!
    WENN dem so ist, würde ich Kopien der Lohnabrechnungen der Minijob-Zentrale schicken (ALLERDINGS erstmal Sohn fragen, was dort passiert ist, nicht das man ein Eigentor schiesst und irgendwelche Vereinbarungen zwischen AG und Sohn bestanden, die Dir nicht bekannt sind).


    Gruß
    Ernie

    Das ganze liegt an den Mietkosten!!


    WEIL zu dem Zeitpunkt, als Deinem Sohn Unterhalt UND Kindergeld VOLL angerechnet wurden, hattet ihr eine Gesamtmiete von 760,60€ = Pro Person 380,30€. Somit wurde Unterhalt und Kindergeld komplett für den Bedarf Deines Sohnes benötigt/vom Jobcenter verrechnet.


    AB dem Zeitpunkt, als ein Teil des Kindergeldes Deines Sohnes auf Dich übertragen wurde, betrug die Gesamtmiete nur 380,32€ = pro Person 190,16€
    Ab diesem Zeitpunkt wurde nicht mehr das komplette Kindergeld für den Bedarf Deines Sohnes benötigt und der Überschuss auf Dich übertragen (diese 124,..€)
    Durch diese Übertragung hattest Du jetzt sonstiges Einkommen und auf dieses sonstige Einkommen MUSS die Versicherungspauschale von 30€ gewährt werden.


    Stimmt also die Änderung ab dem Zeitpunkt, als die Miete sich gravierend verändert hat? In diesem Falle ist die Rechnung des Amtes richtig.


    Zusatz:
    WENN die Rechnung des Amtes richtig ist (also Änderung Miete korrekt), dann SOFORT Wohngeld für Deinen Sohn beantragen!! (Also NICHT für Euch beide, sondern NUR für Deinen Sohn) Ihn steht auf JEDEN Fall Wohngeld zu. Lasse Dich durch eine Ablehnung NICHT schrecken, sie ist rechtswidrig (Viele Wohngeldämter machen es trotzdem, um rechtswidrig auf Kosten der hilfebedürftigen Menschen zu sparen bzw. diese Menschen zu betrügen)
    Zwar wird Wohngeld auch auf den Bedarf Deines Sohnes angerechnet, ABER wenn Kindesunterhalt und Wohngeld den Bedarf des Kindes überschreitet, darf dieser Überschuss NICHT auf andere Personen der BG übertragen werden. Ohnehin fällt dann dieses Kind KOMPLETT aus der BG heraus und unterliegt KEINEM einzigen Gesetz des SGBII!! Zum Beispiel angemessene Wohnkosten sind dann außer Kraft gesetzt!!! Er darf so teuer wohnen, wie er will, sofern ;Kindesunterhalt und Wohngeld ausreichen. Auch für Dich gilt dann NICHT mehr die Angemessenheit von 50% einer Zwei-Personen-BG, sondern 100% einer Ein-Personen-BG. Das Alter des Kindes spielt bei den Angemessenheitskriterien KEINE Rolle, sondern lediglich das Einkommen des Kindes (siehe §7 SGBII).


    Also, wie ist das mit der Miete?


    Gruß
    Ernie

    bestehen irgendwelche Einkommen?
    Elterngeld, Unterhalt, EVG, sonstiges Einkommen, Wohngeld des Kindes?
    In einem solchen Falle ist es durchaus möglich, das die Versicherungspauschale berücksichtigt wird. Dieses Einkommen müßte dann aber exakt ab Mai 2015 eingehen, wenn vorher keine VP gewährt wurde. Ohne solche Informationen ist eine Aussage wegen VP niocht möglich.


    Gruß
    Ernie

    Zu den Angaben der KDU gibt es die Anlage HG, die auszufüllen ist. Obwohl du deine eigene Bedarfsgemeinschaft (mit 32 Jahren) bildest, lebt ihr in einer Haushaltsgemeinschaft (HG). Das Alles erklärt dir dein SB im JC.


    Das hier, ist keinesfalls so!!
    NUR WENN ihr gemeinsam KOMPLETT in allem wirtschaftet, seid ihr eine Haushaltsgemeinschaft. Wenn Verwandte in einbem Haushalt leben, sind sie nicht automatisch eine Haushaltsgemeinschaft.


    SOLLTE die Anlage HG ausgefüllt werden, verlangt das Jobcenter sämtliche Unterlagen aller anderen Personen um zu ermitteln, wieviel Unterstützung VERMUTET werden kann und von Deinem, Anspruch abgerechnet wird.
    Diese Vermutung ist zwar vorhanden, allerdings ist sie eine konstruierte Unterhaltspflicht durch die Hintertür, die es laut Gesetz BGB) NICHT gibt. Hioer soll auf jeden Fall gespart werden.
    Deine Eltgern sind Dir NICHT zum Unterhalt verpflichtet, sie können JEDWEDE Zahlung ablehnen UND auch JEDE Forderung des Jobcenters verweigern durch folgende schriftliche Aussage:
    Wir unterstützen Herrn ..... (Dein Name) weder in Geld noch in Geldeswert
    Ort, Datum, Unterschriften.
    Der BGH hat nämlich festgelegt, das an die Unterstützungvermutung nach § 9 SGBII KEINE besondere Anforderung geknüpft ist. Ein einfacher Widerspruch der (theoretisch konstruiert verpflichtenden) Personen ist ausreichend, um jedwede Unterstützungsvermutung zu wiederlegen.


    Gruß
    Ernie


    Übrigens:
    In den neuen, bisher nicht veröffentlichen Verschärfungen von HartzIV, soll diese Unterstützungvermutung automatisch angenommen werden können = Einführung der Sippenhaft, die per Gesetz verboten ist!

    Allerdings hat der Gesetzgeber vergessen, ein Gesetz zu erlassen, das der Partner zahlen muß.
    Es gibt keine Unterhaltspflicht zwischen unverheirateten (sofern keine Kinder da sind) UND der Partner kann NICHT gesetzlich verpflichtet werden zu zahlen.
    Jede Klage würde von vorneherein ins Leere laufen.
    Beispiel:
    Ihr seid mal verkracht, der Partner will nicht zahlen, Du bekommst NICHTS, weil der Partner nicht verklagt werden kann.
    Das Jobcenter zahlt auch nichts!!
    Wärest Du offziell verheiratet, könntest Du durch die Unterhaltspflicht Unterstützung geltend machen.


    Die unverheirateten werden zwangsverheiratet, dann aber vorse4tzlich benachteiligt in diversen Rechten.
    Der Partner hat nur Pflichten, aber keine Rechte!!
    z.B. Familienversicherung
    Steuerklasse
    Erbschaftsrecht
    Rentenrecht
    usw. usw.
    Es wird lediglich ein "Zahlmeister" gesucht, dem aber alle Rechte von verheirateten aberkannt werden.


    Grundsätzlich sehe ich auch eine BG, dann aber mit ALLEN Pflichten und RECHTEN, wie bei verheirateten. Solange aber die vorsetzliche Benachteiligung gigantischen Ausmaßes besteht, ist ein Wehren absolute Pflicht gegen die Zwangsheirat!!


    Selbst wenn man 20 Jahre zusammen lebt, muß keine BG vorhanden sein!! Sollte finanziell ALLES getrennt sein, keine gegenseitige Verfügungsberechtigung, keine Erbberechtigung bestehen, besteht selbst dann KEINE BG. Bei einer BG MUSS man FREIWILLIG alles TEILEN (Einstehensgemeinschaft sagt aus, das man einsteht!).


    Turtle hat zwar geschrieben, das verheirateten nicht benachteiligt werden sollen gegenüber unverheirateten Paaren (was ich durchaus als korrekt ansehe). dann aber auch genauso anderherum!! Daran ist aber weder die Regierung noch der Gesetzgeber interessiert, er sucht lediglich eine der zahlt!!


    Beispiele:
    Paar lebt 20 Jahre zusammen, eine Person stirbt,
    Witwer-/Witwenrente: Fehlanzeige, selbst wenn über 20 Jahre die RV für den Partner gezahlt wurde!
    Erbschaft: Fehlanzeige, wenn kein Testatment vorhanden, es erben die Verwandten, selbst wenn der Partner dieses Vermögen aufgebaut hat.
    Vor dem Tod:
    Krankenversicherung: KEINE Familienversicherung
    Steuerklasse, : weiterhin Klasse 1 und nicht Klasse 3, zwar kann man theoretisch steuerlich die Untertstützung als Steuerfreibetrag absetzen, ABER die Steuerrückerstattung wird VOLL auf HartzIV angerechnet, man bekommt also NICHTS.


    Solange alle Benachteiligungen bestehen, lehne ich die BG ab, da der Gesetzgeber überhaupt keine BG eingerichtet hat.


    Gruß
    Ernie

    Wenn ich als Hartz4 Empfänger eine Vollmacht haben dürfte, warum will das Jobcenter dann wissen, ob eine Vollmacht besteht?


    Weil Jobcenter auch Fragen stellen, die sie einen "Dre.." angehen.


    Auch wenn Du eine Vollmacht über ein Konto hast, ist das Geld NICHT Dein Eigentum, im Gegenteil, wenn Du es verbrauchst, ist es eine Straftat (Veruntreuung, Diebstahl, Betrug). Somit kann das Jobcenter NICHT von Dir verlangen, über eine solche Vollmacht Auskunft zu geben.
    Es hat zwar schon Jobcenter gegeben (Einzelfälle), die tatsächlich dieses Vermögen als verfügbar angesehen haben und den ALGII-Antrag abgelehnt haben. Hier wurde also eine Straftat vom Jobcenter verlangt!!!
    Auch ALGII-Empfänger sind weder Sklaven noch Leibeigene der Jobcenter.


    gruß
    Ernie

    Arbeitsvertrag, wo Du arbeitest und ob Dein Arbeitsplatz befristet ist, geht das Jobcenter einen "Dre.." an. Hier werden wieder Daten gesammelt, zu denen das Jobcenter NICHT berechtigt ist.
    Was sie haben dürfen ist die Lohnabrechnung, WENN im Monat des Lohneinganges für den Monat des Lohneinganges HartzIv bezogen wurde. Für diesen einen Monat muß das Jobcenter dann überprüfen können, ob bzw. wieviel ALGII zurückgezahlt werden muß (gleichzeitig Eingang von Lohn und ALGII)
    AB dem Datum, ab dem Du kein ALGII mehr beziehst, müssen keine Unterlagen mehr eingereicht werden.
    Beispiel:
    Abmeldung per 28.2.
    für März KEIN ALGII bezogen
    Ab März müssen keine Unterlagen mehr eingereicht werden.


    Gruß
    Ernie

    Also ich sehe das anders:


    Laut § 161 Abs 2 SGBIII erlischt ein Anspruch nach 4 Jahren.


    Da der TE bist September 2012 ununterbrochen gearbeitet hat, ist die Verjährungsfrist (Febr. 2011 bis Sept. 2012) von 4 Jahren noch nicht eingetreten. Er hat seinen rechtlich zustehenden Anspruch auf ALGI bisher nicht beansprucht. Innerhalb der betreffenden Zeit die innerhalb der Verjährung liegt, sind weit mehr als 360 Tage (2. Anspruchsvoraussetzung) gearbeitet worden.


    Somit sehe ich hier einen Anspruch auf ALGI. Wer seinen Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist geltend macht, bekommt ALGI.


    Gruß
    Ernie

    Allerdings ist zwischen Geschwistern untereinander laut Gesetz eine BG unmöglich. Hier ist jedoch von Anfang an zu beachten, das keine Haushaltsgemeinschaft unterstellt wird (siehe § 9 Abs 5 SGBII). Über diese HHG würde dann eine Unterstützungsvermutung konstruiert, damit das Amt nicht komplett zahlen muß. Der verdienenden Person würde dann nur knapp über der Armutsgrenze der Verdienst belassen, der Rest als Unterstützung, zumindest 50% als Unterstützung unterstellt. JEDE Person muß in den Angemessenheitsgrenze so behandelt werden, als ob sie alleine eine Wohnung bezieht.
    Angemessenheitskriterien sind 45/50qm x angemessener qm-Preis, je nach den Vorschriften der jeweiligen Kommune.


    Gruß
    Ernie

    wenn Du nachweisen kannst, das das Amt über diese Situation frühzeitig Bescheid wußte, mußt Du selbstverständlich die Rückzahlung NICHT durchführen. Hier hat das Amt SEINEN Fehler selbst auszubügeln und die zuviel gezahlte Miete vom Vermieter selbst zurückzufordern.


    Gruß
    Ernie