Hallo,
von seinem Einkommen sind ganz regulär 100 Euro plus 10% vom Rest anrechnungsfrei. Es ist leider so, dass auch Kinder voll in die Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden und nicht frei über ihr verdientes Geld verfügen können.
Grüße,
Joachim
Hallo,
von seinem Einkommen sind ganz regulär 100 Euro plus 10% vom Rest anrechnungsfrei. Es ist leider so, dass auch Kinder voll in die Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden und nicht frei über ihr verdientes Geld verfügen können.
Grüße,
Joachim
Hallo,
das Ganze sieht ein wenig komplexer aus. Wenn sich deine Freundin im Insolvenzverfahren (oder der anschließenden Wohlverhaltsperiode) befindet, wird ein Verkauf der Wohnung nicht zu vermeiden sein, da die Masse Anspruch auf 50% des Erbes hat. Ob Sie von dem restlichen Geld Schulden begleichen darf, ist eher mit dem Insolvenzverwalter zu besprechen, als mit der ARGE (letztere wird zwar komisch nachfrage, aber in Gänze keine Probleme machen).
Wenn sie - ohne Geld verschwendet oder zur Seite gebracht zu haben - bedürftig ist, hat sie wahrscheinlich Anspruch auf ALG II.
Grüße,
Joachim
Hallo,
dieses Informationsportal hat mehr, als nur das Forum.
Les doch mal hier:
- http://www.sozialleistungen.in…zaehlt-als-einkommen.html
- http://www.sozialleistungen.in…s-ist-kein-einkommen.html
- http://www.sozialleistungen.in…4-alg-ii-2/vermoegen.html
Grüße,
Joachim
Hallo,
das ist eine sehr komplexe Angelegenheit. Bitte besprech dies doch mit Deinem Anwalt - ggf. hast Du Anspruch auf kostenfreie Beratung.
Grüße,
Joachim
Hallo,
Du musst das Guthaben in jedem Fall angeben. Als Erziehungsberechtigter solltest Du einen Auskunftsanspruch ggü. der Bank haben.
Vermögen ist in Höhe von € 150 Euro pro vollendetes Lebensjahr (min. jedoch 3.100 Euro) anrechnungsfrei. (siehe http://www.sozialleistungen.in…4-alg-ii-2/vermoegen.html)
Grüße,
Joachim
Hallo,
auch hier der Ratschlag, einfach das direkte Gespräch mit den zuständigen Stellen zu suchen und ggf. entsprechenden Anträge zu stellen - mehr als eine begründete Absage kannst Du nicht erhalten. Dies gilt für Wohngeld, genauso wie für ALG II. Bei beidem sehe ich die Möglichkeit eines Bezuges.
Ungerecht ist das alles (bisher) gar nicht - Du hast ja noch nichts versucht.
Grüße,
Joachim
Hallo,
eine Übernahme der von Dir aufgeführten Kosten ist idR. nicht vorgesehen. Prinzipiell bringt die direkte Anfrage bei der zuständigen ARGE meist mehr, als eine Anfrage hier im Forum.
Bzgl. der Kosten im Rahmen der Behandlung Deiner Kinder, musst Du Dich an die Krankenkasse wenden. Zwar kann es einen gewissen Mehraufwand für besondere Verpflegung der Kinder geben, eine Übernahme von Fahrtkosten zur Klinik ist jedoch nicht vorgesehen.
TÜV und Kfz-Steuer musst du in jedem Fall aus deinem Regelbetrag bestreiten. Ausnahmen können bestehen, wenn das Auto zwingend für Deinen Nebenjob notwendig ist (und es sich wirtschaftlich rechnet, was bei dem kleinen Einkommen ggf. nicht der Fall ist).
Grüße,
Joachim
Hallo,
die einzige Inkonsistenz, die ich in deinen Argumenten sehe, ist, dass ALG II immer für eine Bedarfsgemeinschaft beantragt wird und nicht für einzelne Personen. Entweder ist da beim Antrag richtig etwas schief gelaufen oder Du bist Teil der Bedarfsgemeinschaft.
Hat der Anwalt (wirklich wirklich) Ahnung von Sozialrecht?
Grüße,
Joachim
Hallo,
prinzipiell sind die zwei Pferde egal. Aber:
- Die Pferde könnten (z.B. als Zuchttiere) einen Wert haben - dieses "Vermögen", wenn auch nicht liquide, könnte angerechnet werden und somit dem ALG II Anspruch entgegen stehen.
- Die ARGE wird genauer Nachgucken, wo denn das Geld zum Unterhalt von zwei Pferden herkommt... das macht ja schon etwas mistrauisch.
Grüße,
Joachim
Hallo,
Studenten haben prinzipiell keinen Anspruch auf ALG II. Wohngeld kann ggf. beantragt werden.
Grüße,
Joachim
Hallo,
bitte nehm die ganzen Unterlagen mit zu einem Anwalt und las dies dort prüfen. Der Vorgang (Wer hat was wann beantragt und bekommen? Wer hat wann was verschwiegen? Wer hat nun welche Forderung gegen wen?) ist im Forum nur schwer zu klären.
Da Ihr prinzipiell das Geld aber als Bedarfsgemeinschaft bezieht und du mit 500,00 Euro wahrscheinlich auch aufstockendes ALG II bezogen hast, ist es nicht unmöglich, dass die ARGE Recht hat.
Grüße,
Joachim
Hallo,
ein Autokauf wird m.W.n. nicht bezuschusst. Gibt es keinen anderen Weg, um zur Arbeit zu kommen? Fahrtkosten übernimmt die ARGE ggf.
Grüße,
Joachim
Hallo,
wenn Du während deiner Ausbildung sozialversicherungspflichtig warst, solltest Du Anspruch auf ALG I haben. Andernfalls hast Du, falls kein Vermögen oder sonstige Dinge dies verhindern, Anspruch auf ALG II.
Grüße,
Joachim
Hallo,
der Anspruch auf ALG II ist unabhängig davon, ob Du bereits gearbeitet hast, sondern von Deinem Einkommen, Vermögen und ggf. dem Deiner Eltern abhängig. Prinzipiell hast du also die Möglichkeit ALG II zu beziehen.
Grüße,
Joachim
Hallo,
wenn du die Überzahlung zu verschulden hast (zu späte Meldung an die ARGE) ist dies möglich - andernfalls selbstverständlich nicht.
Grüße,
Joachim
Hallo,
beim Betrug zur Erlangung von Leistungen, die aus den Brieftaschen der Steuerzahlen kommen, gibt es hier (hoffentlich) keine Hilfe.
Bitte beachte, dass Deine Verhaltensweise nicht nur Nachzahlungen auslösen kann, sondern auch strafrechtlich relevant sein kann.
Grüße,
Joachim
Hallo Olli,
in diesem Falle sind wahrscheinlich Deine Eltern weiterhin für deinen Unterhalt zuständig, insbesondere kannst du keine Wohnkosten bei ALG-II beanspruchen. Zusätzlich sollte noch ein Anrecht auf Kindergeld bestehen.
Grüße,
Joachim
Hallo Bernd,
so wie das aussieht, hast du einen klaren Anspruch auf ALG-II. Deine Eltern sollten vor deiner Beantragung überlegen, ob sie dich dauerhaft kostenfrei wohnen lassen können und wollen. Es wird schwierig später Mietzahlungen durch die Agentur zu verlangen - das solltet Ihr evtl. vorher glatt ziehen.
Grüße,
Joachim