Beiträge von JoachimM

    Fragen dieser Art kommen hier sehr oft - der Grund dafür ist im Prinzip ein Missverständnis.


    Jeder normale Arbeitnehmer ist es gewohnt, sein Gehalt nachdem er einen Monat gearbeitet hat, zu erhalten. Also am Ende des Monats August für den Monat August. Und nicht bevor der Arbeitsmonat beginnt. Dies führt häufig dazu, dass man sich im ersten Monat etwas zurück halten muss (z.B. beim Mittagessen mit den Kollegen), weil man eben noch nicht auf das Gehalt zurückgreifen kann.


    Bei Hartz IV ist das leider anders herum - man bekommt es im Voraus. Dies führt dazu, dass man bei Bezug von Hartz IV quasi zu viel Geld hat (weil z.B. die letzte Zahlung ALG I und die erste Zahlung ALG II sehr schnell nacheinander kommen). Wenn der Bezug nun endet rächt sich dies - denn es sind dann ca. 8-9 Wochen zwischen zwei Zahlungen.


    Dies muss sich jeder Hartz IV Empfänger vor Augen halten.

    Hallo,


    ALG I ist eine Versicherungsleistung die sich allein auf Basis deines Einkommens in der Vergangenheit berechnet. Wenn du nachdem du arbeitslos geworden bist, nur noch eingeschränkt arbeiten willst, mindert das die ALG I Leistung nicht. Allerdings wird dein Anspruch auf ALG I beim nächsten Mal gff. geringer sein, weil du halt weniger verdient hast.


    Ausrechnen kannst du dir das hier: http://www.sozialleistungen.in…slosengeld-i-rechner.html


    Bei ALG II wird auch kein Abzug vorgenommen, wenn du zukünftig nur noch halbtags arbeiten willst.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo Annamaria,


    dein Fall ist recht kompliziert - darum fehlen hier Antworten.


    Generell wird es wohl erheblich schwieriger sein, als du es dir vorstellst. Maklergebühren, doppelte Wohnungen etc. werden idR. nicht übernommen. Das mit dem Bedarf einer großen Wohnung schon alleine ist auch sehr schwierig umzusetzen.


    Der Fall ist so komplex, dass ein Anwalt besser helfen kann.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo Chief,


    ich kenne einen Fall bei dem die HypoVereinbank ein Konto aus ähnlichem Grunde gekündigt hat. Ein kurzes Schreiben, dass Widerspruch gegen die Kündigung einlegt und darauf hinweist, dass bei Nicht-Rücknahme der Kündigung der Ombudsmann der Privatbanken eingeschaltet wird, halfen Wunder.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo,


    wenn du bereits in der Wohlverhaltensphase bist (und das scheint so, sonst hättest du keinen Treuhänder) und es keinen gegenteiligen Beschluss des Insolvenzgerichtes gibt, gehört die Steuerrückerstattung erstmal dir.


    Jedoch wird alles zufließende Geld für ALG II als Einkommen gesehen - entsprechend wird die die Rückerstattung in den Monat, in dem du sie erhältst auf das ALG II angerechnet. Wenn die Rückerstattung deine monatlichen ALG II-Bezüge überschreitet, erfolgt aber keine Anrechnung auf den nächsten Monat. Du hast also maximal einen Monat keinen Anspruch auf ALG II (Ausnahme: SEHR hohe Rückerstattungen).


    Grüße,
    Joachim

    Es geht hier darum, dass jemand ALG II (Hartz IV) möchte. Nun bekommt man das aber nicht, wenn man es nicht braucht. Wenn man in einer Beziehung lebt und einer in der Beziehung genug Geld verdient, damit der andere auch versorgt ist, gibt es keinen Anspruch mehr auf ALG II.


    Ich finde das eine sehr faire Regelung, die zudem sich sehr an den tatsächlichen Gepflogenheit orientiert.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo,


    auch wenn das Jobcenter die Überzahlung durch einen eigenen Fehler verursacht hat, hat es wahrscheinlich ein Anrecht darauf, dass du diese Überzahlung zurück zahlst. Vor allem, weil es dir ja aufgefallen ist! Du hättest das Geld sofort zurück überweisen müssen, spätestens jedoch nach Anforderung durch das Jobcenter.


    Um aus der Sache möglichst gut herauszukommen würde ich folgendes machen: Geld sofort anweisen und schriftlich (Einschreiben Einwurf) gegenüber Gericht und Jobcenter deinen Widerspruch zurück nehmen.


    Damit wird die Gerichtsverhandlung hinfällig und es wird wahrscheinlich keiner auf die Idee kommen, Strafanzeige zu stellen.


    Achtung: Das ist meine persönliche Meinung und das Vorgehen, wie ICH es wählen würde. Ich weiß jedoch zu wenig, um beurteilen zu können, ob dies 1:1 auch auf deinen Fall passt. Geh zu einem Anwalt - eine Erstberatung ist nicht teuer.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo,


    wenn du mehr als 400,00 Euro verdienst, ist es kein Minijob mehr, sondern er wird über Lohnsteuerkarte abgerechnet. Wenn dein Arbeitgeber die Stelle in einen 400,00 Euro Job und eine freiberufliche Tätigkeit teilen will, kann er das machen - es gibt da aber sozialversicherungsrechtliche Bedenken.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo,


    du selbst listest ja schön auf, wie sich die Bedingungen des alten vom neuen Umzug unterscheiden und du möchtest sogar mehr Leistung von der ARGE haben. Entsprechend musst du einen neuen Antrag stellen, andernfalls kannst du erhebliche finanzielle Nachteile haben.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo,


    mit "Trainingsmaßnahme" meint dein Fallmnanager ziemlich genau das, was du unter "Praktikum" verstehst. Es geht einfach darum, jemanden an einen Beruf heranzuführen, damit er dann besser vermittelbar ist. Zudem soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, den Menschen genauer kennen zu lernen.


    Also: Nutze die Chance, dein Fallmanager hat dir eine gute Brücke gebaut.


    Joachim

    Liebe Valora,


    prinzipiell kannst du zusätzlich zum ALG I aufstockendes ALG II beantragen.


    Dir stehen jedoch nur 351 Euro zzgl. angemessene Miete zu. Dein ALG I übersteigt also das, was du als ALG II (Grundsicherung) erhalten würdest, bei weitem. Entsprechend hast du wahrscheinlich keinen Anspruch auf aufstockendes ALG II.


    Deine Kredite u.ä. werden bei der Berechnung von ALG II nicht berücksichtigt!


    Grüße,
    Joachim

    Hallo,


    generell gibt es bei Hartz IV keine Leistungen rückwirkend. Wenn die Ablehnung des ersten Antrags berechtigt war bzw. du keinen (erfolgreichen) Widerspruch eingelegt hast, musst du einen neuen Antrag stellen. Erst ab Antragstellung bekommst du Leistungen. Jedoch wird bei der Prüfung natürlich auch geprüft werden, ob du ggf. Vermögen "zur Seite geschafft" und damit deine Bedürftigkeit selbst verschuldet hast.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo,


    der Bezug von ALG II unterliegt klaren Regeln, auf die du hingewiesen worden bist. Diese Regeln haben u.a. den Sinn, dass du auch wirklich versuchst, Arbeit zu finden - was man nicht kann, wenn man unerlaubt 8 Wochen (!) Urlaub macht.


    Einzig der Dialog mit der Arge kann dir etwas helfen - das Gesamtergebnis wird es aber nicht ändern.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo,


    eine Pfändung ist - fast - das letzte Mittel und meist abzuwenden. Wenn es erst einmal dazu kommt, wird nicht viel diskutiert - es wird bei einer häuslichen Wohngemeinschaft schnell angenommen, dass alles dem Schuldner gehört, es sei denn ein anderer kann sein Eigentum nachweisen (Kaufbeleg etc.). Dies ist sehr mühsam und nerven aufreibend.


    Vor allem hat der Gläubiger meist nur wenig von einer Pfändung - wenn es nicht Schmuck oder Tafelsilber im haus gibt. Der Wiederverkaufswert von PC, Fernseher und Kofferset ist nur minimal und deckt oft nichtmal die Kosten für den Gerichtsvollzieher und die Auktion.


    Ihr habt das sehr lange schleifen lassen, wenn jetzt schon der Vollstreckungsbescheid erlassen wurde, der die Grundlage für eine Pfändung ist. Trotzdem ist es nicht zu spät - nehmt Kontakt mit Vodafone auf und sucht eine gütliche Einigung.


    Konkret zu deiner Frage: Einer der beiden PCs darf in jedem Fall gepfändet werden - und zwar der hochwertigeren.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo,


    solange Du auch nur einen theoretischen Anspruch auf Bafög hast, gibt es kein ALG II - also hast Du keinen Anspruch darauf. Wenn Dein Vater zu viel verdient und er für Dich unterhaltspflichtig ist, musst du ihn - ggf. gerichtlich - in Anspruch nehmen.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo,


    der Freibetrag besträgt min. 3.100 Euro pro Person und wird - soweit ich weiß - immer für die gesamte Bedarfsgemeinschaft berechnet und nicht getrennt für die einzelnen Personen.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo,


    nach Antrag können die Fahrtkosten übernommen werden. Im Kilometergeld sind dann auch die weiteren Betriebskosten für das Fahrzeug pauschal enthalten. Wahlweise könntest Du mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren - wobei die Fahrtkosten von der ARGE übernommen werden können.


    Grüße,
    Joachim