Beiträge von JoachimM

    Hallo Mondiali,


    abhängig von deinem geplanten Einkommen, kann deine Mutter recht haben. Wenn deine Mutter aufstockende ALG II bekommt, wird das Kindergeld jedoch bisher bereits angerechnet.


    Wie viel wirst du verdienen? Welche Form von Unterstützung erhält deine Mutter?


    Grüße,
    Joachim

    Hallo,


    wenn dein Sohn sich selbst versorgen kann (320,00 Euro + Kindergeld könnten reichen), fällt er aus der Bedarfgemeinschaft und bezieht kein ALG II, was zur Folge hat, dass sein Einkommen auch nicht angerechnet wird. Wenn er weiterhin ALG II bezieht und ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet, wird sein Einkommen entsprechend den Regeln angerechnet. Für Fahrt und Arbeitskleidung gibt es dann entsprechende Freibeträge.


    Grüße,
    Joachim

    Thorsten,


    ob die ARGE diese Fortbildung/Umschulung dann noch finanziert, musst du mit den zuständigen ARGEn klären. Auch Fahrgeld ist da ja kein kleines Thema. Zudem kann sich durch euren Zusammenzug/Heirat auf die Förderfähigkeit für ALG 2 ändern.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo,


    die Situation hört sich komisch an. Der Umzug in eine neue Wohnung, die weiterhin deiner Behinderung gerecht wird, sollte viel teurer als die 65,00 Euro/Monat sein. Ergo: Widerspruch einlegen, begründen und schauen, was passiert. Ggf. klagen.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo Geli,


    wenn du sicher sein willst, dass es keine Probleme mit der Wohnung gibt, solltest du erst zur Arbeitsagentur.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo,


    in Großstädten sind Wohnungen oft sehr rar - entsprechend hilft nur ein langes Suchen, um eine zu finden. Das ein Vermieter erstmal skeptisch ist, jemanden aufzunehmen, der vorher obdachlos war, ist verständlich. Durch ein gutes Auftreten und nachweisbare Bemühungen, kann man da oft auf eine gute Basis kommen.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo,


    kannst du uns ein paar konkrete Zahlen geben, damit man das einmal durchrechnen kann?


    Habt ihr schon einen Antrag auf ALG 2 gestellt? Wurde der abgelehnt?


    Außereheliche Gemeinschaften sind mittlerweile in vielen Bereichen der Ehe gleichgestellt - aus gutem Grund. Dadurch entstehen natürlich auch Situationen wie bei euch - jedoch steht ihr ja schon länger füreinander ein und habt eindeutig eine eheähnliche Beziehung. Da kann man sich dann auch nicht durch den "fehlenden" Trauschein davor drücken, für den anderen da sein zu müssen.


    Die Arbeitsagentur kann ihn nicht dazu zwingen, einen Führerschein zu machen, wenn sie es nicht bezahlen und er es nicht bezahlen kann. Entsprechend würde ich das - in Absprache mit dem Sachbearbeiter - hinten an stellen.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo Melffi,


    die Arbeitsagentur hilft da leider nicht weiter. Es ist so, dass Sozialleistungen immer im voraus, Gehälter aber erst im Nachinein bezahlt werden. In so fern könnt ihr glücklich sein, dass es euch "nur" für 15 Tage betrifft und nicht für einen ganzen Monat.


    Tipp: Fragt beim Arbeitgeber nach einem Abschlag zum Monatsersten (wichtig: Geldeingang darf frühstens am 1. eingehen!). Ich habe noch keinen Arbeitgeber kennen gelernt, der damit ein Problem hat.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo,


    wenn du keinerlei Halbwissen willst, musst du einen Rechtsanwalt aufsuchen.


    Aus meiner Sicht hast du keinerlei Anspruch auf staatliche Leistungen. Wenn deine Eltern nicht freiwillig für denen Unterhalt einstehen, musst du entsprechend juristisch gegen sie vorgehen, da sie dir zum Unterhalt verpflichtet sind. Sie müssen dir jedoch keine Miete zahlen, sondern können dich auch bei ihnen wohnen lassen. Wenn dir das aus irgendeinem Grund nicht gefällt, wirst du nebenbei arbeiten müssen.


    Viele Grüße,
    Joachim

    Wenn sie tatsächlich nur 100,00 Euro dazu verdient, dann sind diese anrechnungsfrei.


    Wenn die Widersprüche nicht bearbeitet werden (Eingangsbestätigung hat sie bekommen?), ist der Weg zum Anwalt notwendig und richtig.


    Grüße,
    Joachim

    Urteile sind meist Einzelfallentscheidungen. Zudem finde ich das Urteil nicht im Volltext. "Wäre der Fall" liest sich zudem nicht so, als wenn es dazu tatsächlich ein Urteil gab, sondern es war nur ein Beispiel in der Urteilsbegründung.


    Versuchen kann man es - wahrscheinlich wird man aber selbst klagen müssen. Im individuellen Einzelfall kann es dann natürlich die Möglichkeit geben - generell wohl eher nicht.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo Babs,


    da hat das Jobcenter wohl recht. So pauschal, nur weil ein Kind größer wird, kann es keinen Sonderbedarf für Auslegware geben.


    Wenn die Wohnung tatsächlich besonders kalt ist, ist dies ein Mietmangel, der mit dem Vermieter zu klären ist.


    Viele Grüße,
    Joachim

    Hallo,


    in solchen Einzelfällen ist die Deutsche Botschaft vor Ort ein guter Ansprechpartner. Diese werden dir Hilfestellungen aufzeigen können. In Deutschland hast du Anspruch auf ALG II. Dies wird jedoch nicht für im Ausland ansässige Deutsch gezahlt. Ggf. wird man dir einen Kredit für die Rückreise anbieten.


    Viele Grüße,
    Joachim