Beiträge von JoachimM

    Lieber Hosching!


    Du bist doch sonst der, der auf den Beratungsscheinen (also der Übernahme des Kostenrisikos für die Beauftragung von Anwalt und Gericht durch den Staat) nur so rumreitest - die gleiche Möglichkeit hast du auch gegen einen Vermieter.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo Hosching,


    vielleicht gibt es bei eurem Sozialgericht ja guten Kaffee. Denn für eine Klage reicht es meist nicht, völlig ohne Kenntnis der Anspruchsmöglichkeiten und der Grundlage des selben, da hin zu rennen. Also musst du ja irgendeinen anderen Grund haben, immer "sofort zum Sozialgericht" zu gehen...


    max
    Prinzipiell muss die ARGE die Betriebskosten für die Monate, in denen du ALG II bezogen hast, übernehmen. Entsprechend solltest du ausrechnen, wie hoch der Betrag ist, der übernommen werden soll und die Übernahme des selbigen unter Hinweis, dass du bis August 2006 ALG II bezogen hast, beantragen - im Zweifelsfall formlos.


    Wenn dieser Antrag dann konkret abgelehnt wird, solltest du dich mit einem Anwalt deines Vertraues beraten. Aber Vorsicht: Wahrscheinlich hast du keinen Anspruch auf Kostenübernahme des Rechtsweges durch den Staat (was aber nur im Falle einer Abweisung der Klage zum Tragen kommen sollte).


    Grüße,
    Joachim

    Hallo,


    tatsächlich gibt es hier öfter ein Problem, da ALG II im Voraus, Arbeitsentgelt aber im Nachhinein gezahlt wird. Ich verstehe jedoch nicht, warum du Ende Juli und Ende August kein Gehalt bezogen hast?


    Grüße,
    Joachim

    Hallo,


    das echte "Überbrückungsgeld" war eine Existenzgründungsförderung für Arbeitslose, die sich selbständig machen und wurde mittlerweile durch ein anderes Fördermittel ersetzt.


    Für LUser wird der richtige Weg wohl sein, zunächst mit der ARGE persönlich zu den Öffnungszeiten Kontakt aufzunehmen (die warten da ja nicht auf deinen Anruf, sondern habe den ganzen Tag über Kunden) und sollte diese deinem Problem keine Abhilfe schaffe, den Rechtsweg einzuschlagen.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo Sandy,


    du hast prinzipiell keinen Anspruch auf Sachleistungen - die sind aus dem Regelsatz zu bestreiten. Heißt: Jeden Monat einige Euro zur Seite legen oder einfach in den Anzeigenblättern ("Kurz und Fündig", "Der heiße Draht") schauen, ob jemand einen günstig abzugeben hat.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo Lighty,


    der direkte Weg zum Gericht wird - da du ja gar nicht weist, welchen Anspruch du auf Basis welcher Grundlage einklagen sollst - nicht zielführend sein. Der Weg zum Anwalt ggf. schon - vorher würde ich jedoch zu deiner Arbeitsagentur oder ARGE gehen und das Thema besprechen. Meiner Erfahrung nach, bekommt man dort direkt die richtigen Ansprechpartner und Stellen genannt - ohne den Rechtsweg bestreiten zu müssen. Die Option auf Anwalt und Gericht steht dir ja immer noch, wenn der erste Weg nicht funktionieren sollte.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo,


    Der Ausbildungsvertrag wurde mitte Dezember 2006 geschlossen und Ausbildungsbeginn ist laut Vertrag der 01.08.2007. Der Sohn von meinem Freund ist aber seit mitte Juni 2007 krank geschrieben. Vom Betrieb wurde aber schriftlich zu gesagt, das der Ausbildungsplatz bis zur Genesung aufrecht erhalten wird.


    Hm... das solltet Ihr mit einem Anwalt besprechen... ich weiß nicht, in wie fern hier ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber entstanden ist - zumindest für sechs Wochen und danach Krankengeld. Wenn dem so ist, geht dies dem Bezug von ALG II in jedem Fall vor.


    Das Jugendamt hat gegenüber der Mutter mitgeteilt, dass mein Freund seinem Sohn mit erreichen des 18.Lebensjahres nicht mehr unterhaltspflichtig ist.


    Ob jemand unterhaltspflichtig ist, entscheidet nicht das Jugendamt. Prinzipiell endet die Unterhaltspflicht nicht per se mit dem 18. Lebensjahr!


    Grüße,
    Joachim

    Hallo Luani,


    leider geht aus deinem Text nicht alles hervor, was man braucht, um die Frage zu beantworten - insbesondere nicht, ob der Ausbildungsvertrag bereits geschlossen wurde und prinzipiell Anspruch auf Zahlung der Ausbildungsvergütung besteht.


    Prinzipiell gehen alle anderen Einnahmen gegenüber ALG II vor. Wenn er also Anspruch auf Krankengeld und/oder Unterhalt hat, müssen zunächst diese eingefordert werden, bevor ALG II zum Tragen kommt.


    Grüße,
    Joachim

    Hallo Dennis,


    jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft stehen idR. 311,00 Euro pro Monat zzgl. Mietkosten zu (ggf. zzgl. Sonderzuschläge). Von den euch zustehenden Zahlungen, werde alle Einnahmen (inkl. Kindergeld) abgezogen. Der Bescheid sieht also sehr gut aus - und für drei Personen sind 1305,13 Euro ein Betrag, von dem man ziemlich gut Leben kann.


    Aus der Sicht des älteren Sohns ist es jedoch natürlich alles ziemlich daneben - solange er sich aber nicht komplett selbst unterhalten kann, muss er mit seinem Gehalt die Bedarfsgemeinschaft unterstützen.


    Viele Grüße,
    Joachim

    Hallo asci,


    erstmal Danke für deinen schön geschriebenen und formatierten Text. So liest es sich viel einfacher, als bei vielen, die hier ohne Punkt und Komme reinschmieren. Freut mich total sowas zu sehen! Danke!


    Also:
    - Du hast prinzipiell Anspruch auf Übernahme der Wohnungsmiete.
    - Deine Miete sollte in jedem Fall die Ansprüche der ARGE erfüllen.
    - Wenn du von deiner ARGE keine Antwort bekommst, stell den Antrag einfach formlos. Lege den Mietvertrag in Kopie bei und weise darauf hin, dass du ab jetzt Miete bezahlen musst. Groß begründen würde ich das nicht.
    - Mach das auch so freundlich und klar wie dieses Forumposting - dann sollte es kaum Probleme geben.


    Grüße,
    Joachim

    Liebe Gertraude,


    auch wenn es nicht ganz zum Thema passt: Ich höre überall, dass Hartz IV nicht zum Leben reicht, aber auch immer wieder, dass man eben das Geld zur Miete dazulegt. Das paßt doch nicht zusammen? Gehst du so sparsam mit deinem Geld um, dass du sogar noch etwas für die Miete extra ausgeben kannst?


    Grüße,
    Joachim

    Hallo,


    als Ehegemeinschaft bezieht Ihr ALG-II nur zusammen. Entweder Ihr könnt euch - gegenseitig - unterhalten, oder ihr erhaltet Geld vom Staat. Darum ist es für die ARGE wichtig zu wissen, was dein Mann für Geld hat. ALG-II ist - im großen Unterschied zu ALG-I - keine "Versicherungsleistung", sondern eine Notleistung des Staates zur Sicherung deines Lebensunterhalts. Und wenn dieser auch durch deinen Mann gesichert werden kann, geht das vor.


    Grüße,
    Joachim


    PS: Wichtig Hinweis! Anders als Hosching - in seiner vollkommen unakzeptablen Art - schreibt, musst du natürlich deinen (Kredit-)Verpflichtungen weiterhin nachkommen! Wenn du dies nicht tust, drohen Zwangsvollstreckung, Eidesstattliche Versicherung und mehr! ALG-II ist keine Ausrede für Zahlungsrückstände. Der Staat wird deine Schulden jedoch nicht bezahlen...