Hallo,
genau gegen den (und nur gegen den) Änderungsbescheid hätte er Einspruch einlegen können.
Grüße,
Joachim
Hallo,
genau gegen den (und nur gegen den) Änderungsbescheid hätte er Einspruch einlegen können.
Grüße,
Joachim
Hallo,
das "Haus-Urteil" bezieht sich auf einen völlig anderen Sachverhalt. Niesbrauch ist ein gesetzlich geregeltes Recht - entsprechend war rein juristisch der Zugriff auf das Haus nicht möglich, eben, weil der Käufer das im Grundbuch eingetragene Niesbrauchrecht hätte weiterhin gewähren müssen. Auf das Sparkonto kann jedoch der Eigentümer jederzeit zugreifen.
Ein wenig besser dazu passt folgendes aktuelles Urteil, das jedoch gegen den Leistungsbezieher (in dem Fall BAFÖG) ausgefallen ist: http://www.sozialleistungen.in…iert-anspruch-auf-bafoeg/
Ich kann auch keinen Grund sehen, warum es keine Rückzahlungspflicht geben sollte. Ein Strafverfahren sollte jedoch - mangels Vorsatz - nicht auf den Leistungsbezieher zukommen.
Grüße,
Joachim
Hallo,
ihr werdet wohl das Vermögen (in den gesetzlichen Rahmenbedingungen - siehe Freibetrag) auflösen müssen bzw. aus dem nicht dem Freibetrag unterliegendem Betrag der ARGE eine Rückzahlung leisten müssen. Wer das Geld verwaltet ist nicht relevant, sondern nur, wer der rechtliche Eigentümer ist.
Ein Anwalt ist immer eine gute Wahl (Fachanwalt für Sozialrecht), bedenke aber auch, dass du den Anwalt ggf. selbst bezahlen musst, da du ja wohl über Vermögen verfügst.
Grüße,
Joachim
Einen krankgeschriebenen Zeugen würde man auch nicht zwingen, zu erscheinen und auszusagen, und man würde ihn auch nicht telefonisch befragen.
Und wie man kann und würde!
Grüße,
Joachim
Hallo,
eine Info hier im Forum ist immer nur eine allgemeine Einschätzung, keine individuelle Beratung. Insbesondere können immer nur die Rahmenbedingungen betrachtet werden, die du vorgibst. Schon kleinste Abweichungen in den Ausgangsdaten können riesige Unterschiede bei den Ergebnissen verursachen.
Der Weg zum Anwalt ist IMMER aussagekräftiger, besser und erfolgsversprechender! Du solltest bei so wichtigen Dingen IMMER zum Anwalt gehen und NIE endgültig auf ein Forum vertrauen!
Grüße,
Joachim
Hallo,
da du die Krankenkasse aus deinem Gewinn gezahlt hast, wird die Rückerstattung wieder zu Gewinn, der deinem ALG-II anzurechnen ist.
Grüße,
Joachim
Hallo,
als Studentin hat du prinzipiell keinen Anspruch auf ALG-II.
Grüße,
Joachim
Hallo,
so wie es aussieht, brauchst deine Mutter keine Angst um ihr ALG-II zu haben. Jedoch erhältst du bei Auszug keinerlei Leistungen.
Grüße,
Joachim
Hallo Jennifer,
hierbei hängt es ganz von der Art der Entscheidung ab - prinzipiell ist man durch eine einfache Krankheit jedoch nicht in einem geistigen Zustand, der es verhindert, Entscheidungen zu treffen. Hierzu könnte man analog die Verhandlungsfähigkeit vor Gericht nehmen, die auch bei Arbeitsunfähigkeit prinzipiell gegeben ist. In dem Fall, dass du schwer krank bist, starke Medikamente nehmen musst oder starke Schmerzen hast, kann ein Arzt hier ggf. eine Handlungsunfähigkeit attestieren - dies geht aber juristisch sehr weit.
Kurz gesagt: Ja, auch wenn du krank bist, kann das Amt Entscheidungen von dir verlangen. Ein Gericht würde sich auch nicht mit einer Krankmeldung davon abhalten lassen, dich zu verurteilen.
Grüße,
Joachim
Tolles Gerichtsurteil, leider zu einem anderewn Sachverhalt (Tilgung).
Grüße,
Joachim
Hallo Steffi,
deine Problemstellung bewegt sich quer durch Scheidungs-, Unterhalts- und Sozialrecht und sollte dir zumindest teilweise von deinem Scheidungsanwalt erklärt werden können.
Aber mal so ganz allgemein und pauschal:
- Wohnung
Wer hat die Wohnung gemietet, also den Mietvertrag unterschrieben? Wenn ihr beide unterschrieben habt, müsst ihr euch einigen, wer die Wohnung behalten will.
- ALG II
Wenn Ihr dann keine Bedarfsgemeinschaft mehr bildet, muss jeder für sich ALG-II beantragen.
- Scheidungskosten
Kosten für Anwalt und Gericht werden über Gerichtskostenbeihilfe finanziert und von dir ggf. später in kleinen Raten getilgt.
Grüße,
Joachim
Hallo,
du hattest aber 30.000 Euro - also hättest du davon die 10.100 Euro vor der Bedürftigkeit nicht verschenken, sondern für deinen Lebensunterhalt verwenden sollen.
Grüße,
Joachim
> 1. ...musste mir nicht doch zuvor darüber ein Änderungs-Bescheid zu gehen?
Nein. Die ARGE muss ja dein monatlich schwankendes Gehalt sofort entsprechend berücksichtigen - hier gibt es nicht jeweils einen Bescheid.
> 2. ...ist es Rechtens, dass zu erwartende Gelder (wie z, B. W.gld), schon vorab als Einnahmen berechnet und vom Regelsatz abgezogen werden?
Ja, dies ist üblich. Wenn du vorab nachweisen kannst, das die Zahlungen nicht eintreffen werden, solltest du dies tun. Die ARGE macht dies, damit sie nicht hinterher wieder eine Überzahlung hat und kürzen muss.
> 3. ...in diesem Falle, wird Weihnachtsgeld zu 100% oder nur Anteilig, zum Regelsatz berechnet/-abgezogen?
Weihnachtsgeld wird mWn. wie normales Gehalt betrachtet.
> 4. ...kann die ARGE Überzahlungen, die sie selbst durch falsche Berechnungen überwiesen hat, in einmal vom Regelsatz abziehen/-einhalten?
Ja. Prinzipiell schon. Du könntest unter Einwendung des gutgläubigen Verbrauchs dagegen klagen... Wie groß die Chancen sind, vermag ich nicht zu beurteilen.
> 5. ...wäre es Ratsam, das wir uns einen Rechtsanwalt nehmen, allein schon im Bezug aus früheren und auch in Zukunft zu erwartender Willkür des Sachbearbeiters??...
Schlecht ist das bestimmt nicht.
> 6....welcher Rechtsanwalt, aus welchem Bereich kommt in Frage?
Ein Fachanwalt für Sozialrecht ist hier ein guter Ansprechpartner. Diese sollten sich auch mit der Abrechnung mit ALG-II-Empfängern auskennen.
Grüße,
Joachim
Hallo,
du hast in jedem Fall keinen durchsetzbaren Anspruch auf einen Umzug und die Übernahme der Kaution...
Grüße,
Joachim
Hallo,
also manchmal weiß ich echt nicht... Um es mal mit klaren Worten zu sagen: "Spinnst du? Hast 30.000 Euro, verschenkst die und jetzt willst du, dass wir alle dir deshalb dein Leben bezahlen? HALLO? Von 30.000 Euro kann man zwei Jahre leben!"
Und noch mal in normaler Sprache: Du hast deine Bedürftigkeit selbst herbeigeführt, in dem du dein Vermögen verschenkt hast. Dies musst du dir anrechnen lassen und hast deshalb selbst verständlich keinen Anspruch auf ALG-II.
Zum Glück.
Grüße,
Joachim
Hallo,
wenn du die ARGE - und damit uns alle - betrogen hast, solltest du zeitnah eine Lösung finden. Die Konsequenzen sind nicht lustig. Du wirst früher oder später von der ARGE aufgefordert werden, die Kontoauszüge nachzureichen, da die ARGE früher oder später über ggf. erhaltene Zinsen Informationen erhält. In dem Fall fordert die ARGE auch zurückliegende Kontoauszüge an, um festzustellen, ob du deine Bedürftigkeit selbst verschuldet hast.
Grüße,
Joachim
Hallo Tommy,
du solltest dringend nochmal nachfragen. Eigentlich solltest du einen neuen Bescheid bekommen, der die Lücke (rund 426,40 Euro) füllt. Die von dir angegebenen Beträge für den Hartz-IV Bezug passen jedoch nicht ganz. Hat deine Frau oder dein Kind Einnahmen?
Grüße,
Joachim
Hallo,
dein Sohn hat - wenn er auch nur theoretisch Anspruch auf Bafäg hat - keinen Anspruch auf ALG-II (dies gilt insbesondere für Studenten). In jedem Fall wirst du eure Vermögensverhltnis offen legen müssen, da der Staat ungerne betrogen wird. Bitte beachte, dass ein Leistungsbetrug nicht nur die Einstellung der Leistungen bedingen, sondern auch straf- und zivilrechtliche Folgen haben kann!
Grüße,
Joachim