Quod erat demonstrandum!
Beiträge von Phillip.1977
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Hallo Sweety258,
lasse Dich von Turtle1972 nicht irritieren. Es geht ihr weniger darum, Dir Deine Rechte aufzuzeigen als vielmehr, deutlich zu machen, was sie von Menschen hält, die auf Sozialleistungen angewiesen sind. Nämlich: Nichts. Da wundert man sich schon, warum sie sich in verschiedenen Sozialhilfeforen herumtreibt. Aus sozialem Engagement sicherlich nicht. Ignoriere sie einfach. Und lass Dich nicht provozieren. Streit lohnt sich nicht. Damit haben sich schon andere vergeblich herumgeschlagen. Google einfach mal ihren Nickname.
Zur Sache:
Eine gute Info zum WBS, gerade für Berlin, bietet: Wohnberechtigungsschein. Ich hoffe, der Link funktioniert. Es handelt sich um die Seite des Berliner Mietervereins.
Ich denke, Du kennst sie, wie Dein Beispiel zu den Wohnungsgrößen vermuten lässt.
Danach stünde Dir und Deiner Tochter in der Tat nur eine Zwei-Zimmer-Wohnung zu.
Allerdings:
Bei Dir könnte durchaus ein besonderer Grund für die Anerkennung eines weiteren Raumes vorliegen. Stichwort: Ermöglichung des Umgangsrechtes bezüglich Deiner zweiten Tochter. Wenn Deine Tochter regelmäßig zu Besuch kommt und sogar in absehbarer zeit bei Dir einzieht, ist das durchaus ein zu berücksichtigender Aspekt. Den regelmäßigen Umgang kannst Du ja belegen. Ob das alleine reicht, vermag ich nicht zu beurteilen. Hängt sicherlich auch von der Häufigkeit der Besuche ab. Da lässt sich ggf. die Rechtsprechung zur Angemessenheit von Wohnraum im SGB II-Bereich zu Rate ziehen. Und wenn die Aufnahme Deiner zweiten Tochter in Deinen Haushalt nicht nur eine vage Vorstellung, sondern konkret geplant ist, dann lässt sich die zuständige Stelle vielleicht überzeugen.
Versuch doch einfach mal Dein Glück. Nachfragen kostet ja nichts.
Viel Erfolg wünscht
P.P.S.: Egal, worauf Du einen Rechtsanspruch hast. Dein Wunsch nach einer 3-Zimmer-Wohnung ist nachvollziehbar und verständlich.
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Hallo Rainer!
1) Nein.
2) Für die Zeiten, für die Kontoauszüge bereits vorgelegt wurden: Ja. Für andere Zeiten: Nein.
3) Bei der Erstantragstellung sicherlich nicht, versteht sich ja von selbst. Bei Weiterbewilligungsanträgen aus dem selben Grunde ebenfalls nicht. 6 statt 3 Monate ist allerdings durchaus begründungsbedürftig. Wenn es, aus welchen Gründen auch immer, mit der Antragsbearbeitung länger dauert, kann man auch daran denken, den verstrichenen Zeitraum seit Vorlage der Kontoauszüge im Hinblick auf die Hilfebedürftigkeit zu überprüfen und dazu erneut Kontoauszüge anzufordern. Ansonsten darf kein Amt willkürlich irgendwelche Unterlagen anfordern, sondern muss auf den Grund der Anforderung hinweisen. Wir sind ja nicht bei der Bundeswehr. Die viermalige Anforderung von Unterlagen lässt sich aber sicherlich nicht rechtfertigen. Ebenso wenig die lange Bearbeitungsdauer.
Dein Bekannter sollte einen Anwalt einschalten und die sofortige Leistungsgewährung über einen Eilantrag bei Gericht durchsetzen.
Gruß
P. -
Hallo!
Es ist sicherlich höchste Zeit, die Regelungen zum Hinzuverdienst grundlegend zu ändern. Im SGB XII geht es selbstverständlich nicht um Arbeitsmotivation, sondern um Arbeitsnotwendigkeit. Sozialhilfebeziehern bleiben in der Regel unterm Strich lediglich 200 bis 250 EUR zum leben. Da zwingt man gerade die Rentner in die Schwarzarbeit. Es gibt sinnvollere Lösungsmodelle:
Das Modell "100 plus 25 Prozent" verbessert Zuverdienstmöglichkeiten für Leistungsbezieher
Gruß
P. -
Interessanter Anstaz, sich auf einer Plattform anzumelden, die nach eigenem Bekunden veraltet ist, nur um darüber zu nörgeln, dass sie veraltet ist. Großes Kino. Ich hol schonmal Popcorn.
Das gleiche dumme Geschwätz wie oben (#2)!
Das Problem dieser "Plattform" ist nicht das veraltete "Lexikon". Das Problem sind solche Phrasendrescher wie Du!
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Da steht noch der alte Freibetrag von 985,15 € ! Der ist seit Jahren nicht mehr aktuell! Er wurde mittlerweile zweimal erhöht. Zuletzt vor gut einem Jahr auf 1.045,04 € .
Was ist los mit euch???
Ein sachlich vorgetragene, völlig begründete und am rechten Platz vorgetragene Kritik. Sieht man mal davon ab, dass 1.045,04 EUR auch schon veraltet ist.
Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2017
Und das ist nur ein Beispiel von vielen. Auch die Regelsätze sind veraltet. Und und und ...
Es ist offensichtlich, dass diese Seite von den Initiatoren seit längerem, um nicht zu sagen seit Jahren nicht mehr betreut wird. Meines Erachtens ein absolutes nogo! Von daher ist der Vorschlag, die Seite abzuschalten, nicht der schlechteste.
Die Kritik an Goldberg ist abwegig. Wo er recht hat, hat er recht.
Und noch eines: Dieses maßlose Draufkloppen nervt.
Gruß
P. -
Hallo Rainer!
Es ist auch Aufgabe der Agentur für Arbeit (oder auch des Jobcenters), zur Feststellung, ob und in welcher Höhe Du Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III (II) hast, Deine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. Du bist andererseits verpflichtet, wahrheitsgemäß über Deine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu geben. Wenn Du einer Nebentätigkeit nachgehst, musst Du selbstverständlich auch dazu Auskunft erteilen. Diese Pflicht zur Angabe von Tatsachen ergibt sich aus § 60 SGB I:
Zitat(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.Der Gesetzestext ist aus sich selbst heraus verständlich.
Es ist also völlig okay, wenn das Amt Dich bittet, das übersandte Formular auszufüllen.
Die Folgen fehlender Mitwirkung regelt § 66 SGB I. Der Inhalt des Gesetzes lässt sich kurz zusammenfassen:
Wer nicht mitspielt, kriegt nichts (mehr), bis er wieder mitspielt.
Eine Leistung, die noch nicht gewährt werden konnte, wird im Falle fehlender Mitwirkung versagt, eine bereits gewährte Leistung wird entzogen.
Auf die Folgen fehlender Mitwirkung muss das Amt hinweisen. Deshalb die entsprechende Belehrung. Inhaltlich ist die Belehrung nicht ganz korrekt, statt "entziehen" hätte es "versagen" heißen müssen. Und es ist auch nicht richtig, dass die Leistung entzogen werden "muss". Richtig ist vielmehr "kann", da insoweit ein Ermessen ausgeübt werden muss. "Kann" wäre daher besser gewesen. So steht es auch im Gesetz.
An Deiner Mitwirkungspflicht ändert das aber nichts.
Eine Rechtsmittelbelehrung enthält das Aufforderungsschreiben übrigens zu recht nicht. Denn das Schreiben ist kein Verwaltungsakt.
Kurzum: Wirke mit, indem Du den Vordruck vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllst.
Gruß
P. -
Hoppala, wen habt Ihr denn da in Euer Turtle-Team aufgenommen?
Zur Sache: Dachte ich mir beim Abfassen des Beitrags bereits. Danke für den Hinweis.
Gruß
P. -
Danke, Stylewolf!
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Übrigens wollte der TE ein Gesetz genannt haben, in dem steht, wie lange die Dame bei ihm sein darf und welche Sachen von ihr dort deponiert sein können, damit es keine BG ist. Es ist ja nett, dass du ihm begreiflich machen willst, was § 7 Abs. 3 SGB II regelt. Das wird ihm nur schlichtweg nicht helfen. Dessen ungeachtet, dass bloße Lippenbekenntnisse, dass man nicht füreinander einstehen will, nicht ausreichen. Aber davon hast du eh keine Ahnung. Wie so oft.
Tja, mit der Ahnung ist das so eine Sache!Wenn Du den Beitrag aufmerksam und unvoreingenommen gelesen hättest, wurdest Du erkannt haben, dass ich durchaus deutlich gemacht habe, wer was wann zu beweisen hat.
Und Du hättest erkannt, dass ich durchaus das Für und Wider angesprochen habe - soweit es nach den Angaben des "TE" (!?) möglich und sinnvoll war.
Und Deine Mutmaßungen zu meiner (Berufs-) Erfahrung - gerade vor oder bei Gericht - sind gelinde gesagt gewagt.
Aber wir sollten es dabei belassen. Wir wissen, was wir voneinander zu halten haben. Und die Leser werden auch verstanden haben, dass wir uns nicht mögen. Überlassen wir es ihnen, wem sie folgen möchten.
In kollegialer Hochachtung
P. -
Und mein Vorredner übersieht offensichtlich, dass es durchaus auch Entscheidungen gibt, die trotz zweier Wohnungen eine BG bestätigen. Die zweite Wohnung nennt sich dann "Scheinwohnung".
Habe ich etwas anderes behauptet? Erst lesen. Dann denken. Dann antworten.
Im Übrigen kann man 20.000 Fakten, Urteile, Rechtsmeinungen etc. zusammentragen. Entscheiden tut das Sozialgericht nach eigenem Gutdünken.
Gerichte entscheiden bei uns - zum Glück - nach Recht und Gesetz. Nicht nach Gutdünken. Ein wesentlicher Unterschied zu so manchem Jobcenter!
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Hallo zusammen!
Es ist doch immer wieder schön zu sehen, mit welchem großartigen Einsatz Menschen einander aufopferungsvoll in Ihrer knapp bemessenen Freizeit Hilfe leisten. Wunderbar! Deshalb ein ganz dickes Lob an meine Vorredner!
Für den unwahrscheinlichen Fall, dass Wolfbaer wider erwarten nicht warten möchte, bis ein Gericht irgendwann einmal den Rest klärt, hier ein paar ergänzende Hinweise:
Selbstverständlich stellt sich Deine Frage gerade deshalb, weil Deine Freundin Deine Freundin ist. Und selbstverständlich gibt es in der Bundesrepublik Deutschland ein Gesetz, das Dir bei der Beantwortung Deiner Frage weiterhilft. In dem Gesetz steht, wer unter welchen Umständen zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört. Und es ergibt sich aus diesem Gesetz sogar, dass und unter welchen Voraussetzungen deine Freundin 24 Stunden täglich 365 Tage im Jahr bei Dir sein kann, ohne zu Deiner Bedarfsgemeinschaft zu gehören. Das ist bei Personen, die nicht miteinander verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft miteinander verbunden sind, sogar der gesetzliche Normalfall.
Das Gesetz ist das Zweite Buch des Sozialgesetzbuches = SGB II, konkret § 7 SGB II.
Dein Jobcenter hat offensichtlich übersehen, dass Deine Freundin gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nur dann zu Deiner Bedarfsgemeinschaft gehören kann, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Deine Freundin muss mit Dir in einem gemeinsamen Haushalt leben
b) und zwar so, dass der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.Nachdem deine Freundin ausgezogen ist, fehlt es schon an der ersten Voraussetzung. Ihr lebt nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Da kann Dich Deine Freundin so oft und so lange besuchen, wie sie will. Und sie kann selbstverständlich auch bei Dir pennen, ihre Zahnbürste und ihre Wäsche zum Wechseln bei Dir lassen usw. Wenn sich durch die Anmietung der neuen Wohnung aber eigentlich nichts geändert hat, dann könnte man trotz der zweiten Wohnung schon auf die Idee kommen, dass ihr weiterhin einen gemeinsamen Haushalt führt. Beweisen ließe sich dies im Zweifel aber wohl nicht. Ebenso wenig die besuchsweise Aufnahme in Deine Wohnung von mehreren Wochen, was ungeachtet der Frage der Bedarfsgemeinschaft Konsequenzen für den Leistungsbezug haben könnte.
Letztlich spielt das für die Frage des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft aber keine entscheidende Rolle. Denn selbst wenn ihr in einem gemeinsamen Haushalt leben würdet, müsstet ihr das – als zweite Voraussetzung – so tun, dass der Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Diese Worte hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in die Feder diktiert. Die Anforderungen hierfür sind sehr streng. Da reicht es nicht, ein gemeinsames Bett anzuschaffen und eine Waschmaschine. Man muss eben auch bereit sein, füreinander zu sorgen und zur Not den Lebensunterhalt des Partners mit zu bestreiten. Wenn man das nicht will, dann steht man nicht in letzter Konsequenz füreinander ein.
Dies bedeutet: Wenn ein (unverheiratetes) Paar zusammenlebt, aber in letzter Konsequenz nicht füreinander einsteht, dann besteht auch keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft.
Wie das bei Euch ist, weiß ich selbstverständlich nicht. Aber wenn Deine Freundin sagt: „Das Wolfbärlie ist supertoll, ich liebe ihn, der Sex ist spitzenklasse, er hört mir immer so wundervoll zu und ich bezahle ihm auch gerne mal das Abendessen beim Italiener. Aber durchfüttern, womöglich noch seine Schulden bezahlen, nein, soweit geht die Liebe nicht.“ Dann ist das so, wenn dies auch den Tatsachen entspricht. Und dann lebt ihr nicht so in einem Haushalt, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, dass ihr wechselseitig (also jeder für den anderen) füreinander einstehen würdet.
Wenn sie aber sagt, für Wolfi mache ich alles, und auch den letzten Groschen teilen wir, und Du siehst das umgekehrt ebenso, tja, dann sieht es anders aus: Dann wäret ihr eine Bedarfsgemeinschaft (wenn auch die Voraussetzung a) erfüllt wäre).
Das alles gefällt dem Gesetzgeber aber gar nicht. Er hat deshalb in das Gesetz (§ 7 Absatz 3a SGB II) geschrieben, dass ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet wird, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.Aber auch diese (abschließende) Auflistung zeigt, dass jedenfalls in Deiner aktuellen Lebenssituation die Einbeziehung Deiner Freundin in Deine Bedarfsgemeinschaft nicht gerechtfertigt ist. Das Jobcenter handelt rechtswidrig, wenn es dies gleichwohl tut (obwohl die Punkte 1 bis 4 nicht vorliegen, was ich aufgrund Deiner Angaben, auch im Hinblick auf Nr. 4, einmal unterstelle).
Ich empfehle Dir daher, gegen einen ggf. zwischenzeitlich ergangenen (Änderungs-) Bescheid des Jobcenters Widerspruch einzulegen oder – wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen sein sollte – eine Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.
Zwar werden Bescheide, die während eines laufenden Widerspruchs- bzw. Klageverfahren ergehen, Gegenstand des entsprechenden Rechtsbehelfsverfahrens. Aber gibt es hier doch einige verfahrensrechtliche Besonderheiten. Und sicher ist sicher. Schon im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches. Und es gibt dann keinen Zweifel, dass Du die aktuelle Berücksichtigung Deiner Freundin als Mitglied Deiner Bedarfsgemeinschaft gerade auch im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse – ihren Auszug – nicht akzeptierst.
Noch zur Ergänzung: Die obige Auflistung (§ 7 Absatz 3a SGB II) zeigt nur auf, wann vermutet wird, das Partner Verantwortung füreinander tragen und füreinander einstehen. Das heißt: Es muss nicht so sein. Du kannst diese Vermutung auch widerlegen. Und wenn die Vermutung widerlegt ist, dann kann Deine Freundin auch länger als ein Jahr mit Dir zusammen leben, ohne Mitglied Deiner Bedarfsgemeinschaft zu werden/zu sein!
Und schließlich noch ein Hinweis: Das Deine Freundin nicht zu Deiner Bedarfsgemeinschaft gehört, bedeutet nicht, dass Du die volle Miete für deine Wohnung als Bedarf anerkannt bekommst. Wenn Ihr – mit oder ohne zweiter Wohnung – tatsächlich in der Wohnung zusammen lebt, dann erhältst Du – selbstverständlich – auch nur den hälftigen Mietanteil als Bedarf anerkannt.
Deshalb ist es nicht unbedingt nötig, eine zweite Wohnung anzumieten. Das ist, bezogen auf die Mietkosten, im Zweifel eher ein Minusgeschäft. Denn ein halber Mietanteil ist in der Regel günstiger als die gesamten Kosten für eine eigene Wohnung Deiner Freundin.
Gerechtfertigt – aber nicht nötig (siehe oben) – wäre ein Umzug nur dann, wenn Deine Freundin einen so genannten Einkommensüberhang hätte, der Dir als bedarfsdeckendes Einkommen auf Deinen Hilfebedarf angerechnet würde (übrigens auch dann, wenn Deine Freundin Dir den Einkommensüberhang nicht zur Verfügung stellen sollte, denn darauf kommt es nach unserer Sozialgesetzgebung nicht an!!!!!).
Wenn aber auch Deine Freundin hilfebedürftig sein sollte, ist es letztlich egal, ob ihr als Bedarfsgemeinschaft behandelt werdet oder nicht. Finanzielle Nachteile hättet ihr dadurch nicht.
Gruß
P. -
Das Jobcenter kann gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 SGB III die Zahlung der laufenden Hartz-IV-Leistungen ohne Erteilung eines Bescheides - ganz oder teilweise - vorläufig einstellen, wenn es Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen, zum Wegfall oder zur Verringerung des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Die vorläufige Zahlungseinstellung soll das Jobcenter vor Überzahlungen schützen.
Soweit, so gut. Das Interesse des Jobcenters ist nun aber nur die eine Seite. Die Interessen des Leistungsberechtigten gibt es auch noch. Und im Sozialrecht gehen die im Zweifel sogar vor. Im Gesetz finden die Interessen des Leistungsberechtigten auch insoweit Berücksichtigung, als gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III mit der Maßgabe möglich ist, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.
Wenn die genannte Vorschrift hier anwendbar wäre (ist sie nicht, dazu gleich), dann würde hier ganz offensichtlich ein Ermessensfehlgebrauch, eher sogar ein Ermessensnichtgebrauch vorliegen, da die Leistung für November gleichwohl vollständig vorläufig eingestellt wurde. Denn Nikki hat die Arbeit erst am 24.10. aufgenommen, also nur sieben Stunden gearbeitet (~60,00 EUR). Da dürfte kaum ein anrechenbarer Betrag herauskommen. In solchen und ähnlichen Fällen rechtfertigt sich für November selbst eine teilweise vorläufige Zahlungseinstellung kaum, eine vollständige Zahlungseinstellung aber auf keinen Fall. Und auch für einen vollständigen Monat wäre nur eine vorläufige Zahlungseinstellung in Höhe des zu anrechenbaren Einkommens gerechtfertigt gewesen.
Zudem: Es mag ja sein, dass ein Darlehen hier eine vernünftige Lösung gewesen wäre. Aber dann doch bitte gleich und nicht erst, nachdem das Kind in den Brunnen gefallen ist. Das Jobcenter hätte auf die (tatsächliche oder vermeintliche) Notwendigkeit der Zahlungseinstellung und die Möglichkeit der Darlehensgewährung hinweisen müssen. Wenn nicht schon von vornherein nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz eine Bewilligung eines Darlehens in Höhe der einzustellenden Leistungen hätte vorgenommen werden müssen.
Allerdings ist das Jobcenter in dem vorliegenden Fall gar nicht berechtigt gewesen, die Zahlungen vorläufig ganz oder teilweise einzustellen. Denn das Einkommen, dass Nikki erzielt hat, fließt ihr erst im Folgemonat, also im November zu. Eine vorläufige Zahlungseinstellung gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III ist aber nur zulässig, wenn "der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist". Das ist hier aber gar nicht der Fall; es geht ja um zukünftige Änderungen. Für zukünftige Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Leistungsberechtigten ist § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II jedoch nicht anwendbar. Denn für solche Fälle gibt es andere Lösungsmöglichkeiten.
Die vorläufige Zahlungseinstellung war daher rechtswidrig und verletzt Nikki in ihren Rechten.
Und welchen Rechtsschutz gibt es für Nikki und andere Betroffene?Sicherlich zunächst das klärende Gespräch mit dem Jobcenter. Darauf wurde zutreffend hingewiesen. So etwas klappt beim Jobcenter aber nicht immer. Gerüchten zufolge sogar recht selten. Man muss ja auch erst einmal in angemessener Zeit einen gesprächsbereiten Mitarbeiter finden. Und einen problemlösungsorienterten noch dazu.
Wenn dieser vernünftige Weg nicht funktioniert, ist ein Widerspruch aber in der Tat nicht der richtige Weg. Widerspruch ist nur gegen einen Verwaltungsakt möglich. Die bloße Einstellung der Leistungen ist jedoch keiner. Faktisch hilft ein Widerspruch aber auch nicht wirklich, denn die Kohle fehlt ja jetzt - und ein Widerspruch klärt die Angelegenheit nicht jetzt, sondern im Zweifel erst viel später.
Bleibt also nur, beim Sozialgericht eine (Leistungs-) Klage nach § 54 Abs. 5 SGG zu erheben. Ergänzend dazu müsste der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG gegen das Jobcenter beim zuständigen Sozialgericht beantragt werden. Das geht in der Regel recht flott und ist insoweit sehr effektiv. Kostet aber Nerven und Kraft.
Und das alles nur, weil da einer sein Handwerk nicht versteht.
Gruß
P. -
Hallo vierzehnnothelfer!
Säuglinge zählen keineswegs immer mit. Manche JCs billigen ab 6 Jahre einem Kind ein eigenes Zimmer zu.
Auszug aus dem Leitfaden zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bei Schwangerschaft und Geburt des Kommunalen Jobcenter Hamm, Stand: Januar 2015:
ZitatKinder haben nach der Geburt Anspruch auf Wohnraum. Die Zustimmung zur
Anmietung einer eigenen Wohnung ist in der Regel ab der 13.
Schwangerschaftswoche zu erteilen. Der Wohnungsmehrbedarf aufgrund des Kindes
wird entsprechend berücksichtigt. Bei Risikoschwangerschaften oder bei
alleinstehenden Schwangeren ist ggfs. Umzugshilfe zu gewähren.Alles andere dürfte rechtswidrig sein.
Gruß
P. -
Hallo, Franzi09!
Es ist nicht erforderlich, Vollmachten oder Betreuungsverfügung notariell beurkunden zu lassen. Grundsätzlich reicht es, wenn innerhalb der Familie sichergestellt ist, dass die notwendigen Schritte zu gegebener Zeit eingeleitet werden können.
Eine sinnvolle Maßnahme ist jedoch ein Eintrag der Vollmachten in das so genannte Vorsorgeregister: http://www.vorsorgeregister.de
Schau Dich doch dort einmal um. Im Zweifel sind Deine Fragen dann qualifiziert beantwortet.
Gruß
P. -
Sorry, Patrick96, aber das ist mir zu wirr!
Gruß
P. -
Hallo Patrick96!
Hört sich ja grauenhaft an - und nach einer recht subjektiven Schilderung.
Leider sind die genannten Urteile nicht veröffentlicht. Vielleicht kannst Du sie ja hier anonymisiert einstellen.
Hinsichtlich der Treuhandgelder dürfte es sich wohl um ein Problem der verdeckten Treuhänderschaft mit der Folge der Umkehr der Beweislast handeln. Andernfalls wäre die Entscheidung nicht nachvollziehbar.
Und das mit der Steuer kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen.
Es wäre also wünschenswert, wenn Du etwas konkreter werden könntest. Also: Butter bei die Fische!
Gruß
P. -
Hallo Godfela!
Den wichtigen Tipp mit der Beantragung eines neuen Personalausweises hast Du ja bereits erhalten. Ich nehme an, damit sind die meisten Deiner geschilderten Probleme gelöst und es sind vielleicht gar keine Fragen mehr offen. Mir sind aber noch ein paar unwichtige Dinge eingefallen, die Dir trotzdem ein klein wenig weiterhelfen könnten - jedenfalls aber solchen Lesern, die in einer ähnlichen Situation sind.
Wenn Du nun Deinen neuen Perso in der Tasche hast und wider erwarten trotzdem zwischenzeitlich noch keinen neuen auskömmlichen Arbeitsplatz gefunden haben solltest, stünde Dir in der Tat ALG I zu. (Ob Du diese Leistung bereits beziehst geht aus Deinem Beitrag nicht hervor. Die Hinweise auf die negativen Folgen einer fehlenden zeitnahen Meldung bei der Arbeitsagentur usw. erspare ich mir daher.) Nach einer Ausbildung zum Verkäufer dürfte das aber kaum reichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Ergänzend bzw. nach Ablauf des ALG I-Anspruches ersetzend kannst Du ALG II-Leistungen beantragen. Das sichert Dir im Wesentlichen einen bescheidenen Lebensunterhalt (404,00 EUR) und die Kosten der Unterkunft und der Heizung. Solche Leistungen kommen auch dann in Betracht, wenn Du in Arbeit stehen solltest, aber Dein Verdienst nicht ausreicht, um Deinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Bevor Du Dir eine Wohnung anmietest, solltest Du beim Jobcenter vorsprechen, um die konkreten Voraussetzungen für die Anmietung einer Wohnung zu klären. Dort triffst Du auf freundliche Mitarbeiter, die alles tun werden, Dich zu beraten, Dich über Deine Rechte aufzuklären und Dir weiterzuhelfen. Dort kannst Du auch nach den Möglichkeiten einer Unterstützung für die Einrichtung der Wohnung fragen. Da Du bislang offiziell keine eigene Wohnung hattest, könnte Dir eine Beihilfe zur Erstausstattung der Wohnung zustehen. Auch eine Umzugsbeihilfe kommt in Betracht.
Das hängt aber alles von Deinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.
Die Mitarbeiter der Arbeitsverwaltung werden sich auch mächtig ins Zeug legen, um Dir ggf. zu helfen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Im Zweifel haben sie sicherlich einen Platz in verschiedenen Förderprogrammen für Dich.
Spätestens dann sollte es mit dem Neustart in Deinem Leben auch klappen!
Viel Glück!
P. -
Hallo!
Na, so ganz unerheblich ist es nun nicht, ob der Säugling "mitzählt" oder nicht. Denn es muss ja festgestellt werden, welchen Preis das Produkt haben darf. Und das richtet sich nun mal nach der Haushaltsgröße. Irgendwo müssen die 546 EUR ja herkommen.
Von einer "ausländerrechtlichen" Ausnahme abgesehen zählen Säuglinge mit.
Es handelt sich hier also um einen 3-Personen-Haushalt.
Für jede Haushaltsgröße gibt es eine Quadratmeterobergrenze. Die ist zwar nicht unbeachtlich, aber im Zweifel entscheidet der Preis. (Im SGB XII-Bereich ist die Handhabung aber nicht einheitlich. Nicht alle Sozialämter akzeptieren die Produkttheorie.) Bei zu großen Wohnungen können aber Probleme mit der Angemessenheit der Nebenkosten entstehen. Zum Beispiel: Bei der Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten ist Bezugsgröße der Richtwert der Wohnungsgröße. Da kann es schon brenzelig werden, wenn bei einem 1-Personen-Haushalt eine 70-Quadratmeter-Wohnung mit einer 50-Quadratmeter-Wohnung verglichen wird. Brenzlig ist vielleicht das falsche Wort. Richtig ist wohl eher: frostig.
Gruß
P. -
Hallo Boing!
Da bist Du wohl an einen fachlich und sozial besonders qualifizierten Mitarbeiter des Jobcenters geraten. Der wievielte ist es denn?
Ein Recht, Dir aufzugeben, Dich unter Betreuung stellen zu lassen, hat das Jobcenter – selbstverständlich – nicht. Demzufolge darf es Dich auch nicht sanktionieren, wenn Du der Aufforderung nicht nachkommst.
Sorgen musst Du Dir insoweit auch nicht machen. Kein Amtsgericht wird einen entsprechenden Beschluss erlassen. Das Ganze ist völlig abwegig.
Gegen Sanktionen kannst Du Dich wehren. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung. Wende Dich aber am Besten schon jetzt an kompetente rechtliche Beratung. Im Zweifel an einen Sozialverband (SoVD oder VdK). Dort solltest Du klären lassen, ob eine so genannte negative Feststellungsklage (§ 55 Sozialgerichtsgesetz) in Betracht kommt. Auf diese Weise kannst Du, ggf. im Eilverfahren, feststellen lassen, dass die Aufforderung des Jobcenters rechtswidrig ist bzw. dass Du ihr nicht Folge leisten musst. Aber vielleicht kann der Sozialverband ja schon im Vorfeld Ordnung in die Sache bringen.
Merkwürdig ist allerdings, dass das Jobcenter immer noch für Dich zuständig ist.
Du schreibst, dass Du „seit ca. 3 Jahren auch vom Amtsarzt auf unter 3 Stunden gestuft“ bist. Ich nehme an, die Feststellung hat der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit getroffen. Eigentlich hat dies zur Folge, dass sogleich ein Ersuchen zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit an den Rentenversicherungsträger gerichtet wird. Wenn der Rentenversicherungsträger dann zu dem Ergebnis kommt, dass Du unabhängig vom Arbeitsmarkt für mehr als sechs Monate voll erwerbsgemindert bist, wäre das Sozialamt für Dich zuständig. Du erhieltest dann Leistungen nach dem SGB XII.
Innerhalb der letzten drei Jahre müsste dies eigentlich geschehen sein. Kannst Du etwas dazu sagen?
Die Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII sind im Wesentlichen gleich. Vielleicht wäre es ja für Dich eine gute Lösung, nach Feststellung der nicht nur kurzfristigen vollen Erwerbsminderung zum Sozialamt zu wechseln. Du könntest Dich dann ohne den überflüssigen Druck des Jobcenters auf Deine Genesung konzentrieren.
Auch diese Fragen solltest Du mit einem fachkundigem Rechtsbeistand besprechen.
Gruß
P.