Da ist gar nichts übertragbar. Das Kind gehört nicht zur BG und Miete ist kopfteilig zu berücksichtigen. Da gibt es im SGB II überhaupt keine mögliche Abweichung. Wenn, dann kann das Kind Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten.
Hallo Turtle1972,
ich hatte erstmal nur ein paar Gedanken genannt, da ich nicht wußte, ob noch jemand in diesem Thread mitliest.
Und ich gebe Dir in sofern recht, als daß das Jobcenter so antworten würde, wie Du es gesagt hast. Die Chancen stehen also schlecht. Ich sehe aber dennoch Chancen. Und zwar, weil Du zurecht sagst:
> Das Kind gehört nicht zur BG und Miete ist kopfteilig zu berücksichtigen.
Da das Kind nicht zur BG gehört, ist die Angemessenheit wie bei einer Haushaltsgemeinschaft bzw. Wohngemeinschaft zu bestimmen. Dies müßte in zwei Schritten geschehen:
Zunächst sind die Bewohner zu Bedarfsgemeinschaften (BGs) zusammenfassen und die Mietkosten kopfanteilig auf die BGs verteilen. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob die Mietkosten jeweils angemessen sind.
In diesem Fall wäre für das Kind (U15) dann allerdings das Sozialamt zuständig. Was den Antrag aber genauso gern wie das Jobcenter ablehnen wird, so daß es wichtig sein dürfte, diese Überlegung zu kennen
Mit einer anderen Überlegung könnte allerdings doch das Jobcenter zuständig sein.
Bei zu hoher Miete fordert das Jobcenter zur Kostensenkung auf und nennt in der Regel die folgenden Möglichkeiten: Verhandlung mit dem Vermieter, um eine Mietsenkung zu erreichen (unrealistisch), Untervermietung (oft ebenfalls unrealistisch) oder Umzug.
Bei einer Untervermietung ist aber nicht gesagt, daß man als Einzelperson genau die halbe Wohnung vermietet oder genau die Hälfte der Wohnung bekommt. Es könnte weniger als die halbe Miete sein, es könnte auch mehr sein.
Gegenüber dem Jobcenter könnte man also argumentieren, daß man die Möglichkeit der Untervermietung genutzt hat und hierfür 80 (?) Euro erhält, um diese 80 Euro (und nicht die halbe Miete) würde somit die Miete für den Hauptmieter gesenkt.
Okay, ich weiß, beißt sich etwas mit meiner ersten Begründung. Ich kann ja auch keine wirklichen Ratschläge geben, da ich keine details kenne. Ich möchte aber Überlegungen schildern, die ich mir in so einem Fall stellen würde.
Die zweite Überlegung (Realmiete) würde ich nicht als Normalfall sehen, sondern eher nur für den Sonderfall Pflegekind. Bei 25+ Kindern im Haushalt (also Haushaltsgemeinschaft) tendiere ich zur ersten Überlegung.
Warum Sonderfall?
Ich habe mich viel mit dern Leistungen für volljährige behinderte Kinder beschäftigt, die bei ihren Eltern leben. Insbesondere mit den Tricks, wie die Sozialämter immer noch das Kindergeld kassieren, aber auch mit der Miete. Die Miete wird nur sehr ungern übernommen und die Ämter argumentieren sinngemäß, die Wohnung sei ja ohnehin da und würde für das Kind nichts extra kosten. Daher würde das Amt auch nichts zahlen.
Für diese Fälle habe ich den Eindruck, daß sich die Rechtsauffassung so entwickelt, daß für das Kind die kopfteiligen Kosten anerkannt werden. Früher mußte dagegen ein extra Mietvertrag geschlossen werden. Da die Eltern, die oft Betreuer für ihr behindertes Kind sind, keine Verträge mit sich selbst schließen können, mußte hierfür vom Gericht ein Ergänzungspfleger nur für den Abschluß des Mietvertrags ernannt werden.
Es ging also (und geht oft noch) darum, daß das behinderte volljährige Kind nur den Teil der Miete vom Amt anerkannt bekommt, den es tatsächlich nachweis zahlt. Und daraus ziehe ich nun den Umkehrschluß: Wenn für das Kind nur die real gezahlte Miete anerkannt wird, dann muß das auch umgekehrt gelten. Daß also den anderen Bewohnern nur der Mietanteil angerechnet wird, den sie tatsächlich erhalten. Und somit entfällt der volle reale Rest auf den/die anderen bewohner.
Ich weiß, bei der Vermietung an volljährige behinderte Kinder geht es um Eltern, die ohne ALG 2 oder Sozialhilfe auskommen. I Ausgangsfall sieht dies anders aus. Die Überlegung, daß nur die real gezahlte Miete berücksichtigt wird, bleibt aber die gleiche - und sollte in beide Richtungen gelten.
Soweit meine Ideen für das Jobcenter. Unabhängig davon sollte man es aber auch bei Jugendamt und Sozialamt versuchen.
Viele Grüße
Johannes
Beispiel aus unserem Kreis: Nettogrundmiete für eine Person = 250 Euro, für eine 2-er BG 290 Euro. Es ist aber nicht eine 2-er BG, sondern es sind zwei 1-er BGs. Somit wäre auch eine Nettogrundmiete von 350 Euro (175 Euro je Person) angemessen.