Beiträge von Johannes aus Nienburg

    Johannes sie bekommt kein Hartz IV, sondern Zuschuss zu den ungedeckten Mietkosten. Sie wird auch kein Hartz IV bekommen, weil sie eine Ausbildung macht. Wie schon geschrieben wurde, muss sie beim Bafögamt nachweisen, was sie alles unternommen hat, damit ihr Vater ihr den zustehenden Unterhalt zahlt. Dann geht das Bafögamt in Vorausleistung und holt sich das Geld vom Vater wieder.



    Ups, ich merke erst jetzt, daß ich beim falschen Thema auf antworten gedrückt habe. Meine Antwort sollte in einem anderen Thread erscheinen.


    Danke für die Info.


    Gruß


    Johannes

    Johannes, hallo, bitte wie meinst Du das,


    " ALS Wohngemeinschaft steht Euch jedem die volle Miete für eine Einzelperson zu,
    nicht nur die halbe Miete einer Zweipersonenwohnung. " Das würde bedeuten, dass ein jedes Mitglied einer WG vom JC den vollen Mietzins für sich als WG Mitglied beziehen würde ? zum Bsp.: 1 WG mit 2 WG Mitgliedern, Gesamtmiete für Wohnung z.Bsp. = 800,00 € - 1 WG Mitglied hat Anspruch nach dem SGB II und erhält nicht hälftig, also nicht 400,00 € Mietanteil, sondern den vollen Mietzins ????
    Vielen Dank, wenn Du es nocheinal erklären könntest, ggf. mit Rechtsgrundlage.



    Nein, nicht jeder 800, da hast Du mich falsch verstanden.


    Ich weiß nicht, aus welcher Gegend Du kommst, bei uns wäre eine normale Wohnung für zwei Personen günstiger als 800 Euro, auch wenn man Nebenkosten und Heizung dazu gehören. Da für Nebenkosten und Heizung etwas andere Bedingungen für die Angemessenheit gelten als für die Grundmiete, nochmal ein Beispiel mit den bei uns gültigen wertne.


    250 Euro = angemessene Grundmiete für 1 Person
    290 Euro = angemessene Grundmiete für 2 Personen


    Angenommen, die Wohnung hat eine Grundmiete von 350 Euro. Für ein paar gilt sie damit als unangemessen (60 Euro zu teuer), für eine WG (Wohngemeinschaft) oder HHG (Haushaltsgemeinschaft) wäre sie angemessen. Hier beträgt die Grundmiete für jeden 145 Euro - da dies unter 250 Euro ist, gilt die Miete als angemessen.


    Wenn man keine BG (Bedarfsgemeinschaft) ist, sondern HHG oder WG, dann sollte man zur Sicherheit darauf achten, daß das Jobcenter das auch berücksichtigt (in der Praxis kenne ich das Problem von HHGs, in denen die noch zu Hause lebenden 25+ Kinder schon Geld verdienen).


    Viele Grüße


    Johannes



    Hallo,


    ich habe noch nicht genau verstanden, wo Du wohnst. Du wurdest vor 4 Monaten rausgeworfen, ziehst aber erst jetzt um? Oder hast Du zwischendurch bei Freunden gewohnt und beziehst jetzt erst eine eigene Wohnung.


    Kindergeld, das Du nicht hast, darf Dir nicht als Einkommen angerechnet werden. Da Kindergeld in erster Linie Einkommen der Eltern ist, kannst Du es auch nur auf Dich beantragen, wenn es Deine Eltern, warum auch immer, nicht für Dich verwenden. Häufig geht dieser Antrag aber deshalb schief, weil versucht wird, bei mehreren Geschwistern das Kindergeld eines einzelnen Kinds auf ein extra Konto überweisen zu lassen. Richtig ist das Formular KG11e: https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Formulare/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI516433


    Wenn Dir Kindergeld angerechnet wird, das Du nichts erhätst, dann berufe Dich beim Jobcenter auf Punkt 11.5 der "Fachlichen Hinweise": https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&ved=0ahUKEwiMlbTs773LAhUIZg8KHWltBvYQFggjMAE&url=https%3A%2F%2Fwww.arbeitsagentur.de%2Fweb%2Fwcm%2Fidc%2Fgroups%2Fpublic%2Fdocuments%2Fwebdatei%2Fmdaw%2Fmdk1%2F~edisp%2Fl6019022dstbai377935.pdf%3F_ba.sid%3DL6019022DSTBAI377938&usg=AFQjCNE7Iz9mRO9W5VoUhPXrSqzRtgxrPw&cad=rja


    Viele Grüße


    Johannes

    Ich beziehe Elterngeld, Kindergeld und Unterhalt und komme somit auf ca 650€.
    Besteht die Möglichkeit irgendeine Unterstützung zu bekommen?!
    Meine Mutter kann die Kosten nicht mehr alleine tragen. Es hat jetzt 9 Monate funktioniert aber das Limit ist erreicht!
    Können zumindest die Nebenkosten irgendwie erstattet werden?
    Ich zahle offiziell keine Miete gebe aber natürlich was ab wenn ich kann, geh einkaufen u d sowas
    Ich hoffe ich hab meine Lage verständlich geschildert!



    Hallo,


    erst einmal: Was die Miete, die Du zahlst, angeht, muß man unterscheiden, ob Du keine zahlen mußt, oder ob es zwar sehr wohl von Dir erwartet wird, Du jedoch nicht zahlungsfähig warst. Nur, wenn das Jobcenter die Zahlungspflicht anerkennt, kannst Du Mietkosten geltend machen.


    Ohne Mietvertrag werdet Ihr noch Kopfanteilen gerechnet, Du und Deine Tochter. Aber nun wird es schwieriger.


    Ich beziehe Elterngeld, Kindergeld und Unterhalt und komme somit auf ca 650€.


    Elterngeld ist Dein Einkommen, Unterhalt wird vermutlich nur für die Tochter gezahlt, es wäre daher ihr Einkommen. Kindergeld steht zwar Dir zu, wird aber im SGB II zunächst als Einkommen der Kinder gerechnet. Nur dann, wenn Unterhalt und eventuell "Kinder-Wohngeld" den SGB II-Bedarf des Kinds übersteigen, wird Kindergeld in soweit als Dein Einkommen gerechnet.


    Anders ausgedrückt: Kindergeld ist in der Regel Einkommen des Kinds, kann aber auch ganz oder teilweise als Einkommen der Eltern zählen. Um sagen zu können, wer welchen Anspruch haben könnte, müßte man die genauen Zahlen kennen (Miete, Heizung, ...)


    Für den Bedarf Deiner Tochter kommt bei gutem Unterhalt evtl. Wohngeld in Frage. Wenn es kein Wohngeld gibt und der Bedarf nicht gedeckt ist, kommen auch leistungen des Jobcenters in Frage. Du kanst den Antrag aber zunächst auch nur beim Jobcenter für Euch beide stellen, es wird Dich dann ggf. auf Wohngeld für die Tochter verweisen.


    Zu deinem Bedarf


    Du zählst als alleinerziehend, auch wenn Du im Haus Deiner Mutter wohnst (es sei denn, Du wärst mit der Erziehung heillos überfordert und die Mutter würde sich darum kümmern). Daher wird Dir der Mehrbedarf für Alleinerziehende anerkant, zusätzlich zum Regelsatz von 404 Euro. Als weiterer Bedarf kommen die Kosten der Unterkunft hinzu. Hierzu zählen insbesondere Zinsen (oder ist das Haus schon bezahlt?), aber auch alle Nebenkosten, die ein Vermieter generell auf einen Mieter umlegen könnte: Müll, Hausversicherung, Grundsteuer, Wasser, Heizung, ...


    Von Deinem Bedarf wird Dein Einkommen (Elterngeld, ggf. Kindergeld) abgezogen, vom dem aber zuvor noch Freibeträge abzuziehen sind: 30 Euro Pauschale für private Versicherungen sowie Pflichtversicherungen (KFZ, reine Haftpflicht; ggf. auch Hunderversicherung, falls Du einen Hund hast und die Versicherung in Deinem Bundesland Pflicht ist). Den nicht gedeckten Bedarf bekommst Du dann vom Jobcenter.


    Wichtig Anträge wirken nur auf den Ersten des Monats zurück. Du mußt Deinen Antrag also noch im März stellen, wenn Du für März noch Geld haben willst.


    Und bevor jetzt im Forum ein Aufschrei wegen meinem Hinweis auf die Absetzbarbeit einer Pflichtversicherung für Hunde (gibt es z.B. in Niedersachsen) kommt: Vor Sozialgericht anerkannt, höhere Entscheidungen sind mir nicht bekannt. In zwei Fällen, die mir persönlich bekannt sind, hat das hiesige Jobcenter nicht abgelehnt, sondern nur um Bestätigung der genauen Beitrags (innerhalb der privaten Haftpflichtversicherung) und um Zahlungsnachweis gebeten. Ist also so gut wie anerkannt.


    Gruß


    Johannes

    Vielleicht liest du erstmal die Frage, danach sind Aufrechnungen (§ 43 SGB II) UND Darlehen (§ 42a SGB II) zu tilgen. Insoweit gilt, was in § 43 SGB II dazu normiert ist. Lesen kannst du ja selbst, mein Link funktioniert nämlich. Deine Links funktionieren nicht und was irgendso ein überbezahlter Wasserkopf irgendeiner BA-Regionaldirektion, der keine Ahnung vom SGB II hat, irgendwem geschrieben hat, interessiert niemanden.


    Mir ist aus dem Ausgangstext nicht klar gworden, wer der beiden genau welche Aufrechnung bzw. welches Darlehen zu zahlen hat. Daher habe ich zur Frage geantwortet, ob mehrere Darlehen auf einmal zurückgezahlt werden müssen. Bei Darlehen bleibt es, gemäß Bundesagentur, bei 10% der jeweiligen Regelleistung. Kommen andere Rückforderungen hinzu, so dürfen *insgesamt* nicht mehr als 30% verlangt werden.


    dass die Fachlichen Hinweise der BA (und die anderen "Hilfswerke" von dort) keine Bindungswirkung für die Gerichte haben.


    So ist es. Und die BA hat jetzt ihre Ansicht endlich korrigiert. Von der Begründung der Gerichte her ging es um die Gefahr der laufenden Unterdeckung bei parallel zu zahlenden Darlehen, es wird auch auf die Begründung in der Bundestagstagsdrucksache zu den Darlehensregelungen Bezug genommen. Bisher war die Rechtslage schwer durchzusetzen, da sich die Mitarbeiter immer auf die Fachlichen Hinweise beriefen. Zumindest in die Wissensdatenbank sollte die aktuelle Ansicht der BA schnell aufgenommen werden und später in die Fachlichen Hinweise.


    Was den "überbezahlte[n] Wasserkopf irgendeiner BA-Regionaldirektion" angeht, es handelt sich um Michael Schweiger, Bereichsleiter Geldleistungen und Recht SGB II der Bundesagentur für Arbeit.


    Gruß


    Johannes

    So ein dummes Gequake. Das mit den 30% steht in keiner Richtlinie, es steht im GESETZ!!!!
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__43.html



    Schade - ich bin in das Forum gekommen, weil ich dachte, hier herrsche ein vernünftiger Umgangston. Und Vorschläge würde nicht nicht pauschal abgebügelt, sondern als Ansatzpunkt genommen, weitere Ideen zu finden.


    Ich habe mich wohl getäuscht, wenn Du nur von "dummem Gequake" sprichst, statt den Link zu lesen, den ich gesetzt hatte.


    Die Bundesagentur für Arbeit hatte das, was Du nur als "dummes Gequake" bezeichnest, in einem Schreiben vom 12.01.2016 geteilt und angekündigt, zunächst die Wissensdatenbank SGB II zu ändern, bis auch die Fachlichen Hinweise überarbeitet sind.


    Demnach sind Aufrechnung für Darlehen nur zu 10% erlaubt, Darlehen müssen also hintereinander bezahlt werden, nicht parallel. Eine Aufrechnung von bis zur 30% ist nur erlaubt, wenn noch Erstattungsforderungen nach § 43 SGb II hinzukommen.


    Okay, ich sehe gerade:


    - Wissensdatenbank wegen Wartung zur Zeit offline, daher kein Link möglich


    - Das Schreiben der Bundeagentur steht nur auf der Seite des Fragestellers, der diese Antwort erhielt. Und es scheint hier nicht erwünscht zu sein, daß man dort nachlesen kann - mein Link wurde soweit verstümmelt, daß ein Aufruf nicht mehr möglich ist. Und wenn ich den Text der Bundesagentur zusammenfasse, kommst Du und bezeichnest die von mir wiedergegebene Aussage als "dummes Gequake".


    Bevor ich mir hier weiter Mühe gebe, würde ich doch gern fragen, was eigentlich der Sinn dieses Forums ist. Tipps in Jobcenter-Qualität geben? Oder auch Informationen, die dort oft noch nicht bekannt sind?


    Wenn hier schon Briefe der Bundesagentur als "dummes Gequake" bezeichnet werden, dann wundere ich mich schon.


    Gruß


    Johannes

    Hallo Boxbeutel,


    im SGB II sehe ich da im Moment keinen pauschal anzuerkennenden Bedarf.


    In Frage kämen:


    - Pflegegeld von der Krankenkasse


    - Leistungen der Krankenkasse für spezielle Ausgaben oder Eingliederungshilfe zur Betiligung am normalen Leben


    Im SGB II sehe ich nur dann einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen, wenn bestimmte Kosten, die Ihr zwangsläufig habt, nicht von anderen Stellen gedeckt werden. Da ich die konkrete Situation nicht kenne, kann ich nur ein paar allgemeine Tipps geben zur Richtung, an die Ihr dabei denken könnt:


    - Habt Ihr besondere unvermeidbare Fahrtkosten, die nicht anderweitig erstattet werden?


    - Braucht Ihr wegen der Behinderung eine größere Wohnfläche?


    - Braucht das Kind nach ärztlicher Empfehlung mehr Wärme oder überdurchschnittliches Duschen/Baden?


    Nachdenken sollten Ihr über alle Kosten, die unvermeidbar sind, und die bei einem gesunden Kind nicht anfallen würden bzw. niht in der selben Höhe. Wenn die nicht anderweitig gedeckt sind (Einkommen, Krankenkasse, ...), dann kommen Leistungen des Jobcenters in Frage.


    Viele Grüße


    Johannes

    Das ist eine Haushaltsgemeinschaft, keine WG, also nichts mit 2 x volle Miete für eine Person.




    Hallo,


    ich nehme an, die Antwort war für mich bestimmt.


    Ja, es ist eine Haushaltsgemeinschaft, aber das ändert nicht an der Betrachtung zu den angemessenen Kosten der Bedarfsgemeinschaften innerhalb der Haushaltsgemeinschaft. HHGs müssen da so wie BGs betrachtet werden (nach B 14 AS 73/08 R 18.02.2010, Rn 24)


    Das würde - wenn überhaupt - nur dann eine Rolle spielen, wenn die Gesamtmiete unangemessen wäre und das JC bei der TE nur die Hälfte der angemessenen, nicht aber der tatsächlichen Miete berücksichtigt. Davon steht da aber nichts.


    Eben dashalb, weil es dort nicht steht, kann es so oder anders sein. Ein paar Minuten mehr für meinen Hinweis tut mir nicht weh, kann aber vielleicht jemand anderem in einer ähnlichen Lage helfen.


    Das mit den 80 Euro und Untervermietung kannst du daher vergessen. Das Pflegekind hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (erst ab 15) und solange gibt es auch keinen Umweg, das doch auf das JC abzuwälzen.


    Nein, nicht das Pflegekind, aber evtl. die Pflegemutter, um die es mir ging. Der wird ein Mieteinkommen angerechnet, das im konkreten Einzelfall gar nicht zur Verfügung steht. Es ist entweder fiktives Einkommen, das hier angerechnet, oder es muß zweckbestimmtes Geld zweckentfremdet werden.


    Das Pflegegeld für Pflegekinder wird mit einem konkreten Zweck bezahlt, es steht daher nicht allgemein als Einkommen zur Verfügung. Ein Teil des Pflegegelds soll den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellen, es gibt einen Zuschuß zur Miete und es gibt einen Betrag für die Erziehungsleistung. Und dieser Betrag der Erziehungsleistung soll nach § 11a Abs 3 Nr 1 SGB II für die ersten beiden Pflegekinder vom Jobcenter ausdrücklich nicht angerechnet werden.


    Ein Teil der Miete des Kindes ist nicht gedeckt. Dies ist die Miete, die die Pflegemutter zu zahlen hat, ihr konkreter Mietanteil an den Gesamtkosten. Woraus soll sie den bezahlen? Nach der Schilderung muß sie im Endeffekt den Erziehungsanteil für die Miete verwenden, obwohl ihr genau dieser Teil im SGB II zusätzlich zur Verfügung stehen sollte. Der Erziehungsanteil ist also hinterrücks doch wie Einkommen zu verwenden. Dies halte ich für problematisch.


    Wie die Jobcenter reagieren, weiß ich. Aber auch die anderen Kostenträger werden versuchen, sich mit Händen und Füßen zu wehren, weil es eine Konstellation ist, die viele betrifft. Aber deshalb gleich aufgeben?


    Den Antrag beim Jobcenter sollte man allerdings tatsächlich noch ergänzen, indem man klarstellt, daß man die Anerkennung bzw. Übernahme der gesamten Mietkosten beantragt. Der Antrag lautet auf Anerkennung der gesamten ungedeckten Miete, und könnte z.B. wie oben begründet werden. Verbunden mit dem Hinweis, den Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten (§ 16 Abs 2 SGB I), sollte sich das Jobcenter als unzuständig ansehen. Und Antrag auf vorläufige Zahlung durch das Jobcenter, bis die Zuständigkei der Träger untereinander geklärt wurde (§ 43 Abs SGB I).


    Viele Grüße


    Johannes

    Kann mir jemand sagen ob das (s. Anhang) auch für ein zusammenlebendes Paar (19+23) in schulischer Ausbildung gilt oder ob dann HartzIV mit der Bedarfsgemeinschaft greift? Bitte melde dich an, um diesen Anhang zu sehen.



    Hallo,


    bekommt das Paar bereits eine Unterstützung, z.B. "Schüler-BaFöG" ?


    Ggf. kommt, auch bei BaFöG-Bezug, eine Unterstützung zu den ungedeckten Kosten der Miete in Frage (§ 27 Abs 3 SGB II)


    - Welche schulische Ausbildung machen die beiden ?
    - Wird Bafög gezahlt? Ggf welches?


    Gruß


    Johannes

    Ich habe meine Nichte als Pflegetochter bei mir und beziehe Hartz 4.




    Hallo Bea,


    da Du "ich" schreibst, nehme ich an, daß Du alleinerziehend bist.


    Dies gilt meiner Ansicht nach auch dann, wenn Du nur mit Deiner Nichte alleinerziehend bist. Du mußt also keine eigenen Kinder haben, um im Sinne des Jobcenters alleinerziehend zu sein.


    Wird das bei Dir berücksichtigt?


    Zur Rückforderung: Ist das noch aktuell?


    Viele Grüße


    Johannes

    Da ist gar nichts übertragbar. Das Kind gehört nicht zur BG und Miete ist kopfteilig zu berücksichtigen. Da gibt es im SGB II überhaupt keine mögliche Abweichung. Wenn, dann kann das Kind Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten.



    Hallo Turtle1972,


    ich hatte erstmal nur ein paar Gedanken genannt, da ich nicht wußte, ob noch jemand in diesem Thread mitliest.


    Und ich gebe Dir in sofern recht, als daß das Jobcenter so antworten würde, wie Du es gesagt hast. Die Chancen stehen also schlecht. Ich sehe aber dennoch Chancen. Und zwar, weil Du zurecht sagst:


    > Das Kind gehört nicht zur BG und Miete ist kopfteilig zu berücksichtigen.


    Da das Kind nicht zur BG gehört, ist die Angemessenheit wie bei einer Haushaltsgemeinschaft bzw. Wohngemeinschaft zu bestimmen. Dies müßte in zwei Schritten geschehen:


    Zunächst sind die Bewohner zu Bedarfsgemeinschaften (BGs) zusammenfassen und die Mietkosten kopfanteilig auf die BGs verteilen. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob die Mietkosten jeweils angemessen sind.


    In diesem Fall wäre für das Kind (U15) dann allerdings das Sozialamt zuständig. Was den Antrag aber genauso gern wie das Jobcenter ablehnen wird, so daß es wichtig sein dürfte, diese Überlegung zu kennen


    Mit einer anderen Überlegung könnte allerdings doch das Jobcenter zuständig sein.


    Bei zu hoher Miete fordert das Jobcenter zur Kostensenkung auf und nennt in der Regel die folgenden Möglichkeiten: Verhandlung mit dem Vermieter, um eine Mietsenkung zu erreichen (unrealistisch), Untervermietung (oft ebenfalls unrealistisch) oder Umzug.


    Bei einer Untervermietung ist aber nicht gesagt, daß man als Einzelperson genau die halbe Wohnung vermietet oder genau die Hälfte der Wohnung bekommt. Es könnte weniger als die halbe Miete sein, es könnte auch mehr sein.


    Gegenüber dem Jobcenter könnte man also argumentieren, daß man die Möglichkeit der Untervermietung genutzt hat und hierfür 80 (?) Euro erhält, um diese 80 Euro (und nicht die halbe Miete) würde somit die Miete für den Hauptmieter gesenkt.


    Okay, ich weiß, beißt sich etwas mit meiner ersten Begründung. Ich kann ja auch keine wirklichen Ratschläge geben, da ich keine details kenne. Ich möchte aber Überlegungen schildern, die ich mir in so einem Fall stellen würde.


    Die zweite Überlegung (Realmiete) würde ich nicht als Normalfall sehen, sondern eher nur für den Sonderfall Pflegekind. Bei 25+ Kindern im Haushalt (also Haushaltsgemeinschaft) tendiere ich zur ersten Überlegung.


    Warum Sonderfall?


    Ich habe mich viel mit dern Leistungen für volljährige behinderte Kinder beschäftigt, die bei ihren Eltern leben. Insbesondere mit den Tricks, wie die Sozialämter immer noch das Kindergeld kassieren, aber auch mit der Miete. Die Miete wird nur sehr ungern übernommen und die Ämter argumentieren sinngemäß, die Wohnung sei ja ohnehin da und würde für das Kind nichts extra kosten. Daher würde das Amt auch nichts zahlen.


    Für diese Fälle habe ich den Eindruck, daß sich die Rechtsauffassung so entwickelt, daß für das Kind die kopfteiligen Kosten anerkannt werden. Früher mußte dagegen ein extra Mietvertrag geschlossen werden. Da die Eltern, die oft Betreuer für ihr behindertes Kind sind, keine Verträge mit sich selbst schließen können, mußte hierfür vom Gericht ein Ergänzungspfleger nur für den Abschluß des Mietvertrags ernannt werden.


    Es ging also (und geht oft noch) darum, daß das behinderte volljährige Kind nur den Teil der Miete vom Amt anerkannt bekommt, den es tatsächlich nachweis zahlt. Und daraus ziehe ich nun den Umkehrschluß: Wenn für das Kind nur die real gezahlte Miete anerkannt wird, dann muß das auch umgekehrt gelten. Daß also den anderen Bewohnern nur der Mietanteil angerechnet wird, den sie tatsächlich erhalten. Und somit entfällt der volle reale Rest auf den/die anderen bewohner.


    Ich weiß, bei der Vermietung an volljährige behinderte Kinder geht es um Eltern, die ohne ALG 2 oder Sozialhilfe auskommen. I Ausgangsfall sieht dies anders aus. Die Überlegung, daß nur die real gezahlte Miete berücksichtigt wird, bleibt aber die gleiche - und sollte in beide Richtungen gelten.


    Soweit meine Ideen für das Jobcenter. Unabhängig davon sollte man es aber auch bei Jugendamt und Sozialamt versuchen.


    Viele Grüße


    Johannes


    Beispiel aus unserem Kreis: Nettogrundmiete für eine Person = 250 Euro, für eine 2-er BG 290 Euro. Es ist aber nicht eine 2-er BG, sondern es sind zwei 1-er BGs. Somit wäre auch eine Nettogrundmiete von 350 Euro (175 Euro je Person) angemessen.

    > Wie würde das Jobcenter die Mietanteile aufschlüsseln und genehmigen?



    ALS Wogngemeinschaft steht Euch jedem die volle Miete für eine Einzelperson zu,
    nicht nur die halbe Miete einer Zweipersonenwohnung. Während Wohnungen für
    Alleinstehende kaum zu den Bedingungen des Jobcenters zu finden sind, sollte es
    als WG gehen.


    Werden Deine Heizkosten denn voll anerkannt? Vermutlich wird Dein Warmwasser
    ja auch mit Strom erhitzt - bekommst Du hierfür den Mehrbedarf anerkannt?


    Viele Grüße


    Johannes

    reicht da der Nachweis das ich jahrelang 500 Euro an Miete direkt an den Vermieter überwiesen habe?
    Und was übernehmen die dann letztendlich an Kosten?




    Hallo,


    besteht Anlaß zur Vermutung, daß Ihr Partner wärt? Falls Ihr das nicht seid,
    dann seid Ihr auch keine Bedarfsgemeinschaft.


    Normal wird die Miete kopfteilig gerechnet, d.h., die halbe Miete entfällt auf
    Dich. Das Jobcenter wird dann prüfen, ob diese Miete angemessen ist. Bei
    einer WG muß das Jobcenter Dir dabei die Kosten einer Einzelwohnung aner-
    kennen. Nicht die halben Kosten einer Zweipersonen-Wohnung.


    Und Du darfst auch Vermögen haben: 150 Euro je Lebensdazu, dazu 750 Euro
    als Ansparbetrag. Auto wird nicht gezählt, sofern es weniger als 7.500 Euro
    Wert hat.


    Viele Grüße


    Johannes

    Hallo Tina,


    es dürfen nur 10% vom relevanten Regelbedarf aufgerechnet werden (also vom
    Regelbedarf desjenigen, der das Darlehen erhalten hat).


    Ich den Richtlinien steht zwar, daß es bis zu 30% sein dürfen, dies war aber schon
    immer falsch, wenn man sich einige Urteile genau angesehen hat. Diese Ansicht wird
    inzwischen auch von oberster Stelle geteilt, die Richtlinien werden gerade überarbeitet.


    Der Verein ******** hatte hierzu eine Anfrage, es gab folgende Antwort:


    http://********-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Aufrechnung__Antwort_BA_12.01.2015.pdf


    Beziehe Dich darauf und lege Widerspruch gegen die zu hohe Aufrechnung ein.


    Viele Grüße


    Johannes

    > Jedenfalls lehnen Sie meinen Antrag ab, weil die denken es wäre nur als Schein gewesen
    > und das Geld würde sich noch in meinem Besitz befinden, so auf die Art.
    > Nur was mache ich jetzt??




    Daß das Geld nicht mehr in Deinem Besitz ist, ist ja beweisbar. Die Frage bleibt aber,
    ob das Geld noch in Deinem Besitz sein könnte. Ich nehme an, daß es dem Jobcenter
    darum geht


    Die wirksame Rückzahlungsverpflichtung ist schwer zu beweisen. Hier könnte es auch
    eine Rolle spielen, ob Deine Mutter evtl. soviel verdient, daß eine Schenkung wahr-
    cheinlich wäre, oder die Frage, ob eine sofortige Rückzahlung wirklich notwendig war.
    Es läuft also auf die Frage hinaus, ob Du Dich unverschuldet in Not gebracht hast.


    Da die Not aber da ist (Geld ist ja weg), darf es jetzt aber nicht um die Frage gehen,
    ob das Jobcenter helfen muß. Es muß. Allerdings, wenn Du Deine Notlage selbst ver-
    schuldet hast, dann muß es nur ein Darlehen erbringen, daß Du wieder zurückzahlen
    mußt.


    Noch ein anderer Punkt:


    > Ich war letztes Jahr selbstständig, bin von jetzt auf nachher fristlos gekündigt worden


    Selbständig und gekündigt worden? Das klingt erstmal nach Scheinselbständigkeit. Hast
    Du hier vielleicht Ansprüche gegen Deinen Arbeitgeber?


    Ansonsten: Du bist 30, hast also 4500 Freibetrag für Vermögen, Dein Kind noch einmal
    3.100 Euro (falls es wirklich Geld des Kindes ist). Dazu 750 Ansparfreibetrag. Das heißt,
    5.250 Euro darfst Du haben, den Rest (theoretisch 9.750 Euro) mußt Du erst verbrauchen.
    In Deinem Fall heißt das, daß auch im schlimmsten Fall nicht alles auf Darlehensbasis läuft,
    sondern es geht höchstens um diese 9.750 Euro. Okay, auch nicht wirklich beruhigend,
    ich weiß.


    Viele Grüße


    Johannes

    > Laut meiner Sachbearbeiterin ist dies jedoch nicht möglich und die Richtlinien
    > der Bundesagentur wären für das Jobcenter keine bindende Rechtsgrundlage.




    Seid Ihr eine Optionskommune, in der sich die Stadt um das ALG 2 kümmert?


    Ansonsten geht es übrigens nicht nur um die Richtlinien, sondern um das Gesetz.
    Und laut Gesetz wird zwar "vermutet", daß Deine Eltern Dich unterstützen, aber
    sie haben hier Freibeträge (besser als bei ALG 2), und zweitens sind Vermutungen
    immer widerlegbar (auch wenn die Beweilslast dann Dich trifft).


    Das mit den internen Richtlinien ist übrigens immer wieder lustig:


    > Weiteres Nachfragen hat ergeben das dort 'hausinterne Richtlinien' berücksichtigt
    > werden, die jedoch nicht von mir einsehbar wären.


    Nach dem IFG (Informationsfreiheitsgesetz) hast Du, von wenigen Ausnahmen
    abgesehen, Anspruch auf diese Richtlinien. Falls Du sie unter Berufung auf das
    IFG nicht selbst anfordern willst, dann bitte eine Beratungsstelle darum.


    Allgemeines Verwaltungshandeln muß transparent und für jeden gleich sein, und
    genau deshalb sind die Grundlagen für diesen Handeln (die "internen" Richtlinien)
    auch keine Geheimsache, sondern sie sind dem Bürger zugänglich zu machen.


    Viele Grüße


    Johannes




    Hallo Anette777,


    ich bin durch eine Suche über dieses Forum und diesen Thread gestolpert.


    Da mir die Diskussionskultur in diesem Thread sehr gefallen hat (im Gegensatz
    zu einem anderen Forum, in dem ich sonst oft schreibe), will ich gern versuchen,
    ob ich helfen kann. Ich schreibe aber erstmal nur kurz, da ich nicht weiß, ob
    hier noch jemand mitliest.


    Mich würde interessieren, wer für die Familienkasse der Kindergeldberechtigte
    ist. Bist Du das und erhältst Du das Kindergeld?


    Zur Miete möchte ich Dich auf das BSG-Urteil vom 17.12.2015, B 8 SO 10/14 R,
    aufmerksam machen. Hier geht es zwar darum, ob jemand überhaupt seinen
    Mietanteil erhält. Da es im Kern aber um die Frage der echten Zahlungsverpflich-
    tung geht, halte ich das Urteil für übertragbar. Du hast die volle Zahlungsver-
    pflichtung, das Kind trägt nur einen (zu) geringen Teil zu den Gesamtkosten bei.


    Wird denn Dein jetziger Mietanteil in voller Höhe anerkannt oder sagt das Job-
    center vielleicht zusäzlich, der sei unangemessen hoch?


    Erkennt das Jobcenter eigentlich an, daß Du alleinerziehend bist? Und bekommst
    Du über das Jugendamt Leistungen für Bildung und Teilhabe für das Kind?


    Viele Grüße


    Johannes