Stimmt schon Behördenmitarbeiter kann man nicht für voll nehmen. das ist jedem außer den Behördenmitarbeiter klar
Wie Ihnen vielleicht schon aufgefallen ist, sind die meisten Schreiben von Behörden oder
angeblichen Behörden „Im Auftrag“ verfasst.
„Im Auftrag“ heißt: Der Unterzeichnende handelt „Im Auftrag“ eines Auftraggebers. Der
Auftraggeber ist in der Regel nicht benannt. Manchmal, aber das ist die Ausnahme, steht im
Briefkopf der mögliche Auftraggeber, z.B. die Landrätin.
Demnach wäre die Landrätin die Auftraggeberin für das vorliegende Schreiben.
Der Unterzeichnende selbst übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt, denn er handelt ja „Im
Auftrag“ und wäscht seine behördlichen Hände in Unschuld. Genau genommen hätte er sich seine
Unterschrift sparen können. Wer keinen eigenen Willen hat oder haben darf, der kann auch keinen
Willen erklären. Mit der Unterschrift erklärt man nämlich seinen Willen. Z.B. unter einem
Kaufvertrag: „Ich will mir dieses Auto kaufen und bin bereit 2 Jahre dafür zu arbeiten.“
Wo überhaupt kein Wille vorhanden ist, lässt man
den Namen am besten ganz weg. Dann fügt man
dem Schreiben eine Anlage bei und lässt die
Anlagen als Boten auftreten.
Herr oder Frau „Anlagen“ trat vor Gericht als
Erklärungsbote auf und der Richter war damit
einverstanden. Nun ist es aber so, dass der
Erklärungsbote nicht den Auftraggeber gar nicht
vertritt, da er sonst „i. V.“, also „In Vertretung“,
unterzeichnen müsste. Genau genommen hat er
keinen Auftraggeber. Gäbe es einen solchen, dann
müsste er benannt sein und der Bote müsste ihn „in Vertretung“ vertreten.
Demnach sind die Schreiben die „Im Auftrag“ verfasst wurden so wertlos wie ein leeres Blatt
Papier.
Wir haben es mit einer vorsätzlichen Täuschung des Empfängers durch Behörden oder
Scheinbehörden zu tun.
Wenn wir das zulassen, brauchen die
Behörden oder Scheinbehörden gar
nichts mehr zu unterschreiben.
Niemand übernimmt die Verantwortung
für Bußgeldbescheide, Rechnungen,
Mahnungen, Vollstreckungen,
Verhaftungen usw.
Und da wir uns nicht wehren, werden die Erklärungsboten inzwischen durch Maschinen ersetzt oder
durch „Anlagen“, wobei ich noch nicht herausgefunden habe, wie „Anlagen“ eine Paraphe kritzeln
können.
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Damit sie sehen, dass diese Erläuterungen nicht auf meinem Mist gewachsen sind, hier einige
Auszüge aus verschiedenen Gerichtsurteilen.
„Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründungsschrift
als bestimmender Schriftsatz nach § 130 Nr. 6 ZPO grundsätzlich die Unterschrift des
Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers tragen muss. Die Unterschriftsleistung ist zwar
unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Vertreter zulässig (vgl. Zöller/Stefan, ZPO, 26.
Aufl., § 130 Rn. 14 m.w.N.). In solchen Fällen muss jedoch der Unterzeichner einer
Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen. Eine bloße
Unterzeichnung "i.A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem
Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht
gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR
139/87 - NJW 1988, 210 und Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - VersR 1994, 368).“
BGH, VI ZB 81/05 vom 19. Juni 2007
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„Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die
volle Verantwortung für den Inhalt derselben übernehmen und daß dies auch zum Ausdruck
kommen muß (statt vieler BGHZ 37, 156 = NJW 1962, 1724; BGHZ 92, 76 = NJW 1984, 2890 m.
w. Nachw.). Mit einer Unterzeichnung nicht "i. V.", sondern "i. A." gibt indes der
Unterzeichnende zu erkennen, daß er für den Inhalt der Rechtsmittelschrift eine Verantwortung
nicht übernehmen will und nicht übernimmt; er tritt mit einer solchen Unterzeichnung dem
Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auf; eine Auslegung unter Heranziehung von
Umständen außerhalb der Urkunde kommt nicht in Betracht (BAG, Betr 1967, 1904; Stein-Jonas-
Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 129 Rdnr.
19; Wieczorek, ZPO, § 129 Rdnr. A II a Nr. 6 a. E.).“
BGH, Urteil v. 05.11.1987 - V ZR 139/87
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„Die Berufungsbegründungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess
grundsätzlich von einem beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig
unterschrieben sein. Zwar ist dies unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen Vertreter
zulässig. Dieser muss aber die volle Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift
übernehmen, was er mit einer "i.V." oder "für Rechtsanwalt …" zum Ausdruck bringen kann.
Die Verwendung des Zusatzes "i.A." reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem
Sinne nicht aus, weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Gericht
gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt.“
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2012 - IV ZB 18/11 -
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Arbeitgeber selbst oder dessen zur Kündigung Bevollmächtigte müssen unterschreiben.
Die Unterzeichnung durch die Mitarbeiterin des Beklagten wäre dann ausreichend gewesen, so das
Gericht, wenn sie aus Sicht eines objektiven Dritten als Vertreterin des Beklagten gehandelt hätte.
Hierzu hätte gehört, dass die Kündigungserklärung im Namen des Vertretenen abgegeben worden
sei. Ein solches Vertreterhandeln sei im zu beurteilenden Sachverhalt aber nicht erkennbar.
„i. V.“ bei Vertretung - „i. A.“ bei Auftrag
Vielmehr habe die Mitarbeiterin des Beklagten nicht wie bei einem Vertretungsverhältnis üblich mit
dem Zusatz „i. V.“ unterzeichnet, sondern mit dem Zusatz „i. A.“ Hierdurch würde ausdrücklich auf
ein Auftragsverhältnis hingewiesen. Bei einem solchen Verhältnis handele der Auftragnehmer nicht
im eigenen, sondern im fremden Namen. Dies aber führe dazu, dass ein gesetzliches
Schriftformerfordernis, das vom Auftraggeber zu beachten sei, von vornherein nicht erfüllt werden
könne. Denn der Beauftragte handele im fremden Namen und unterzeichne mit seinem eigenen
Namen.
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Bei Unterzeichnung durch Auftragnehmer fehlt es an eigenhändiger Unterschrift des Berechtigten.
Wenn der Auftraggeber also der Erklärungsberechtigte sei, fehle es bei Unterzeichnung durch den
Auftragnehmer immer an der eigenhändigen Unterschrift des Berechtigten. Diese
Ausgangssituation und ihre rechtliche Beurteilung sei mit jenen Fällen vergleichbar, in denen ein
Rechtsanwalt mit dem Anwaltskollegen das Rechtsmittel einlegen wolle. Auch in diesen Fällen sei
anerkannt, dass die Rechtsmittelerklärung mit dem Zusatz „i. A.“ der auch in diesem
Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform nicht genüge.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2007 - 7 Sa 530/07 -
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Der Leitsatz
Eine mit dem Zusatz i.A. unterschriebene Kündigung ist formunwirksam, weil sie nicht vom
Aussteller unterschrieben wurde. Eine Unterschrift mit dem Zusatz i.A. wahrt nicht das
Schriftformerfordernis.
Die Kündigung, welche Herr K. "i.A.", also im Auftrag erklärte, könne nur so verstanden werden,
dass nicht er selbst, sondern der lediglich maschinenschriftlich angeführte Geschäftsführer die
Kündigungserklärung abgeben wollte.
Verstehe man das Zeichnen "im Auftrag" als Kennzeichnung nicht einer Vertreter-, sondern einer
Botenhandlung, so genüge eine solche Unterzeichnung nicht für die Erfüllung der Schriftform. Der
Bote übermittle nur als Werkzeug seinen Geschäftsherrn dessen Willenserklärung. Die Verwendung
des Kürzels "i.A." müsse aber nicht zwingend zur Annahme einer die Schriftform nicht erfüllenden
Botenhandlung führen. Maßgeblich für die Unterscheidung des Boten vom Vertreter sei vielmehr
eine Auslegung nach dem Empfängerhorizont.
Bei der Auslegung sei einerseits zu berücksichtigen, dass im allgemeinen, nichtjuristischen
Sprachgebrauch möglicherweise nicht immer hinreichend zwischen "Auftrag" und "Vertretung"
unterschieden werde. Andererseits sei auch dem Nichtjuristen schon wegen des klaren Wortlauts
bewusst, dass das Handeln "in Vertretung" allein den Stellvertreter kennzeichne. Wird
demgegenüber ein Handeln als "im Auftrag" gekennzeichnet, komme dem auch in der Laiensphäre
regelmäßig eine Abstufung zu. Daher sei es folgerichtig, in der Verwendung dieses Kürzels ein
Indiz für Botenhandeln zu sehen. Der Vertreter hätte ein anderes Kürzel, nämlich "i.V."
verwendet.
Insbesondere für die bloße Botenstellung von Herrn K. spreche, dass er unterhalb des
Unterschriftenfeldes, welches mit "Geschäftsführer" unterschrieben war, gezeichnet habe. Dies
lasse den Schluss zu, dass nicht der überbringende Herr K., sondern der Geschäftsführer Aussteller
der Kündigung war. Dessen Unterschrift fehle aber.
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 08.12.2006 - 27 Ca 21/06 -
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Der Chef bittet zum Diktat und gibt die Anweisung, Sie möchten doch bitte im Auftrag
unterschreiben. Für Sie stellt sich die Frage, wie Sie kenntlich machen, dass Sie nicht selbst der
Verfasser des Briefes sind und eben nur im Auftrag unterschreiben.
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Unterschreiben bedingt Verantwortung
• Die Unterschrift unter einem Brief oder einem sonstigen Stück Papier, das an die Außenwelt
gerichtet ist, bestätigt, dass der Inhalt dieses Schreibens verbindlich ist. Eine Rechnung
bedarf zu ihrer Fälligstellung einer Unterschrift. Ein Vertrag bedarf zur Wirksamkeit der
Unterschrift der Vertragspartner.
• Derjenige, der Sie zur Unterzeichnung beauftragt hat, muss also klar zum Ausdruck
gebracht haben, dass Sie Ihre Unterschrift unter den Brief setzen sollen.