Hallo wevell
Es geht mir hier um eine allgemeingültige Definition des „Zuflussprinzip“ und wollte aufzeigen, dass der zitierte BSG-Text m.E. die einzig mir bekannte schlüssige, realistische und lebensnahe Definition des „Zuflussprinzips“ darstellt.
Ob sich das BSG dabei mit einem SGB II-Fall befasste, aber für mich nun SGB XII greift, dürfte bei solchen Grundsatzfragen unerheblich sein.
Wenn Du schreibst, einige Sozialämter würden auf Rückzahlungen verzichten, liest sich das so ähnlich, als ob analog dazu einige Städte etwa bei Diebstahl, rote Ampel überfahren usw. ein Auge zudrücken, auf Bestrafung verzichten würden. Also Rechtsauslegung nach Gutsherrenart?
Heißt das jetzt, dass man hat eben Pech hat, wenn man nicht im Wirkkreis eines solchen „großzügigen“ Sozialamtes wohnt?
Wenn es solche Ungleichbehandlung tatsächlich gibt, dürfte das eindeutig verfassungswidrig sein (ich muss jetzt wohl nicht relevante GG-Artikel zitieren).
Aber bei diesem „Rechtsstaat“ der sich m.E. in einer Sackgasse befindet, weil er sich in seinem Paragraphendschungel und seiner isolierten Sondersprache offenbar nur noch selbst befriedigt, aber die Menschen zunehmend aus dem Auge verliert, wundert mich nichts mehr.
Ich weiß ja nicht wie es früher war, hatte erst bei meiner Scheidung erstmalig mit Gerichten zu tun, aber ich habe den Eindruck, dass heute nur noch der Recht bekommt, der, bzw. sein Anwalt, nicht vergessen hat, alle fallrelevanten Gesetze im Wortlaut zu zitieren.
Wurde nur ein Punkt vergessen, wird man im Leben nicht von der Gegenseite fairerweise darauf aufmerksam gemacht. Nein, die Gegenseite nutzt rücksichtslos diese vermeintliche „Wissenslücke“ aus, um zu „gewinnen“. Das wird dann sogar zuweilen als „clever“ bewundert.
Somit werden Anwalts und Gerichtsschreiben immer ausführlicher und dicker, weil sich die Parteien gegenseitig Tonnenweise Gesetzestexte, also allgemein bekannte Binsenweisheiten zuschmeißen. In der Hoffnung, dass die Gegenseite einen Punkt vergisst und man da dann zupacken kann.
Das hat nichts mehr mit „gleiches Recht für alle“ zu tun sondern ist zu einem Kampf Wissender gegen Unwissende verkommen.
Davon, dass der Wissende fairerweise den Unwissenden über dessen Defizit aufklärt, kann man nur träumen.
Auch so manche Sachbearbeiter der Jobcenter verfolgen solche Strategie, Unwissende zu übervorteilen, dabei ihre umfängliche Auskunfts- und Beratungspflicht ignorierend.
Diese Beratungspflicht wurde in der Entscheidung B 14/11b AS 63/06 R - vom 31.10.2007 des BSG noch mal genauer definiert.
Demnach umfasst die Beratungspflicht Beratung über zustehende Hilfsleistungen, über Rechtsformen (Wohn- oder Bedarfsgemeinschaften usw.). Auf rechtliche Unkenntnis, Unsicherheit, Formulierungsfehler oder dem Vergessen, eine zustehende Leistung zu beantragen, muss der Kunde aktiv hingewiesen werden. Passiv nur auf Kundenfragen zu reagieren, reicht nicht. Denn was Kunden per se nicht wissen, können sie auch nicht hinterfragen. Offensichtliche Unkenntnis darf Kunden nicht zum Nachteil gereicht, ihnen zustehende Leistungen nicht vorenthalten werden.