Turtle, du bist mit das inkompetenste und unsachlichste was mir je untergekommen ist!
Nur wegen der zurecht von mir kritisierten Sache mit dem veralteten Pfändungsfreibetrag, versuchst du mich jetzt immer zu dissen!
1.) Und wenn 3 Tage zwischen meiner Antwort und dem 16.06. sind - was spielt das für eine Rolle?! Ich kann dem Fragesteller dennoch mit einem ER-Verfahren helfen.
2.) Zumal der Termin gar nicht statthaft, sprich rechtlich gar nicht zulässig ist. Der Fragesteller hat seinen Bescheid am 31.05. erhalten. Der Bescheid ist also vom 26.05. - 30.05. . Spätestens eine Woche danach hätte der Barscheck zugestellt werden müssen.
Also ist ein ER-Antrag auf jedenfall ab spätestens 8.06. statthaft!
Mal abgesehen davon das es null Gründe gibt, wenn eine ordentliche Bankverbindung existiert, das Geld als Barscheck zu versenden und die dafür entstehenden Kosten in Form von Verwaltungsaufwand eventuell noch dem Fragesteller in Rechnung zu stellen. Sprich vorher vom Alg 2 abzuziehen.
Das auch ein ER-Verfahren einige Tage dauert, ist mir klar. Es dauert aber auch maximal 4 Wochen. Habe ich geschrieben das es nur 3 Tage sind?!
Gerade wenn der Fragesteller gar kein Alg 2 erhält, aber offensichtlich Anspruch darauf hat ( was hier sogar schon amtlich beschieden worden ist ), ist das ER-Verfahren regelmäßig in kürzester Zeit erledigt.
Ich habe nirgends geschrieben, das ein Sozialrichter für Strafsachen zuständig ist! Lediglich habe ich angemerkt, was für Straftatbestände seitens des Jobcenters in Betracht kämen und das man beim Sozialgericht ein ER-Verfahren anregen könnte!
An den Fragesteller:
Du bist natürlich im Recht. Du hast am 31.05. deinen Bescheid erhalten. Wenn du beim Alg 2 - Antrag eine gültige Bankverbindung angegeben hast, MUSS das Geld auf dein Konto überwiesen werden.
Und darf nicht als Barscheck ( der immer mit Gebühren seitens des Jobcenters und vor allem der Banken, hier Deutsche Bank, meist Postbank, verbunden ist ) an dich versandt werden.
Die Gebühren bekommst du wieder, wenn du eine Bankverbindung im Alg 2 Antrag angegeben hast.
Und wie gemailt: Schon gar nicht darf dir der Barscheck erst nach einem Termin ausgehändigt werden. Denn deine Leistungen wurden ja bereits bewilligt. Und zwar schon vor über 2 Wochen. Glaub mir: Das Sozialgericht würde dir hier sehr schnell recht geben und klare Worte gegenüber dem kriminellen Sachbearbeiter sprechen.
Die Schnellklage beim Sozialgericht ist definitiv kostenlos, sollte in deinem Fall maximal 2 Wochen dauern und ist ohne Anwaltszwang.
Schreibe mir eine persönliche Nachricht. Wäre schön, wenn du mir dann in der privaten Nachricht deine E-Mail Anschrift nennen könntest. ich würde dir Widerspruch und ER-Antrag vorschreiben. Viel besser könnte es ein Anwalt auch nicht. Hatte selber auch schon mehrmals Erfolg mit ER-Anträgen.
Bitte melde dich und schreib mich privat an.
Für dich würden nur Kosten in Form von Porto anfallen. Kopien muss man beim Sozialgericht nicht zwingend fertigen, wie bei anderen Gerichten. Gerade wenn die deine Situation sehen. Du hast ja kein Geld.
Wenn ein Gericht ( egal welches ) in deiner Nähe ist, kannst du den Brief auch gerne da abgeben. Die sind verpflichtet den Brief an das Sozialgericht weiter zu leiten.
Turtle: Deine Grütze die du hier abziehst, wird noch Konsequenzen haben! Anstatt du dem Fragesteller hier hilfst und meine absolut richtige Antwort unterstützt, schreibst du nur provozierenden Mist zusammen!