Beiträge von nightfalcon

    Liebe/r Turtle1972,
    ich will ja nicht dein Posting kritisieren...aber aus meiner Sicht ist die Rechtslage eben unklar, was den alleinerziehenden Mehrbedarf betrifft.
    Mehrbedarf oder nicht, hängt sehr davon ab, ob sich der Partner auch an der Erziehung konkret beteiligt. Es ist eine Konstellation vorstellbar, bei der dieser sich nicht darum kümmert.
    Im Falle von Verwandten innerhalb einer BG hat das BSG dies bereits zugunsten der Alleinerziehenden entschieden.
    Tenor:
    Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23.08.2012 (Az.: B 4 AS 167/11 R) entschieden, dass der Hartz IV Alleinerziehenden Mehrbedarf auch alleinerziehenden Elternteilen zusteht, die mit Verwandten in einer Wohngemeinschaft leben. Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass sich die Verwandten auch tatsächlich um die Kinder der Antragsteller kümmern.


    Was den Unterhalt betrifft hast du wahrscheinlich im Ergebnis recht. Allerdings geht es manchmal schneller, als sich mit dem Jobcenter zu streiten.


    Warum Du den Fall für trivial hältst erklärt sich mir nicht...aber Schwamm drüber...


    Fristwahrenden Widerspruch einzulegen, um Nachteile zu vermeiden und sich umfassend beraten zu lassen, scheint mir absolut nicht der blödeste Rat zu sein.
    Deine Begründung daß es das Jobcenter Zeit kostet trägt nicht wirklich weit.



    Ein Härtefall ist im Übrigen auch nicht erkennbar, wo auch. Mit entsprechendem Haushalten ist das alles durchaus zu schaffen.


    Was zu schaffen ist für jemanden, den du und ich nur aus dem Forum kennen, ist sicherlich schwer zu beurteilen. :confused:


    Insgesamt empfinde ich deinen Beitrag als wenig hilfreich. Möchte aber das jetzt an dieser Stelle abschliessen, da es ja um den Beitrag von miribelli geht.

    Hallo Miribelli,
    aus meiner Sicht ist das LSG Urteil einschlägig. Dir selbst steht nur der Mietzuschuss (Differenzbetrag) und etwaige Mehrbedarfe zu, da du vorrangige Leistungen nach dem BaföG erhältst. Hier auch noch die internen Hinweise der BA f. Arbeit dazu:
    http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk5/~edisp/l6019022dstbai394655.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI394658


    In einer Bedarfsgemeinschaft ist aber grundsätzlich für jeden einzelnen zu klären, ob die Voraussetzungen nach dem SGB II vorliegen.
    Kinder unter 15 Jahren oder auch dein Partner haben u.U. einen eigenen Sozialgeld/AlgII Anspruch, der dann dem Grunde nach einen Anspruch auf weitere Leistungen zumindest für die anderen Mitglieder der BG bewirkt.


    Deshalb sehe ich noch folgende Möglichkeiten, zusätzlich zu dem von dms erwähnten Ansatz Kinderbetreuungskosten beim BaföG geltend zu machen:


    Überprüfe deshalb doch mal ob du nicht Leistungen zur "Bildung und Teilhabe" der Kinder geltend machen bzw. beantragen kannst. SGB II §28-30.
    Vielleicht entlastet dies etwas deine Haushaltskasse. Du hast bisher nicht erwähnt, ob du solche Leistungen beantragt hast.
    Infos zum Einstieg: http://de.wikipedia.org/wiki/Leistung_f%C3%BCr_Bildung_und_Teilhabe.


    Desweiteren prüfe, ob du einen (außergewöhnlichen) Mehrbedarf nach §12 SGB II geltend machen kannst, falls dieser noch nicht berücksichtigt ist.
    z.B. für die Alleinerziehung der Kinder, die nicht von deinem Partner sind.
    Hier noch die Dienstanweisung dazu:
    http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377951.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377954


    Außerdem stellt sich mir die Frage, inwiefern du Kindesunterhalt für die Kinder im Alter von 8 bzw 12 erhältst.
    Falls Nein, scheint es mir sinnvoll zu sein, zu klären, ob ein Unterhaltsvorschuss für das achtjährige Kind möglich ist. Allerdings geht das nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete keine regelmäßigen Leistungen oder nicht den Mindestunterhalt erbringt. Unterhalt wird allerdings beim Kind als Einkommen berücksichtigt.
    Quelle und weitergehende infos: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=34088.html


    Desweiteren kommt in Frage, ist aber Ermessen des Jobcenter, die Gewährung von ALGII als Darlehen trotz BaföG. Das ist in Härtefällen möglich.
    Siehe dazu auch den folgenden Artikel:
    http://www.hartziv.org/auszubildende-schueler-studenten.html#hartz-iv-in-haertefaellen-bei-bestehendem-bafoeg-anspruch.
    http://www.studentenwerke.de/de/content/darlehen-besonderen-h%C3%A4rtef%C3%A4llen-nach-%C2%A7-27-sgb-ii
    http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk5/~edisp/l6019022dstbai394655.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI394658
    Hier solltest du dir mal typische Härtefallgründe anschauen.


    Überprüfe auch nochmal die Berechnung der Einkommen und Bedarfe der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, da kommt es bei so komplexen Fällen regelmäßig zu Fehlern.
    Hier noch eine kleine Hilfe für die Konstellation mit Bafög-"Partnern" und Kindern.
    http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/einfluss-bafoeg-auf-anderes.php


    Im übrigen, im Zweifelsfall, erst einmal Widerspruch gegen den ergangenen Bescheid einlegen und juristischen Rat einholen.


    Ich hoffe das bringt dich einer Lösung etwas näher und Kopf hoch! Ich finde es durchaus bewundernswert in einer solchen Situation zu versuchen das Studium erfolgreich fortzuführen!