Alles anzeigenHallo chico,
ja genau, richtig, darum geht es.
Vielen Dank für die Zeilen, ich hatte am Nachmittag eine Antwort geschrieben, und mein PC ist abgestürzt, dann war tatsächlich alles weg. Wollte nur kurz sagen, dass ich den § 1612b BGB auch schon durch gesehen habe und aber trotzdem dankeschön, dafür, dass ich erinnert wurde, weiter zu definieren, bin mir aber nicht ganz sicher, ob dieser § greift und auch das aktuellste Urteil dazu in diesem Falle anwendbar sind. Momentan suche ich auch noch in der fachlichen Hinweisen der Arbeitsagentur und den i.V. Gesetzen aus dem SGB II. Ich finde zu dieser Konstellation sehr viele Widersprüche in all`den Rechtsgrundlagen und Kommentaren, welche ich bisher durch bin.
Für jeden Hinweis, bin ich sehr dankbar. Es muss etwas geben, was klar und deutlich formuliert und Rechtskraft hat, dass von einem haushaltsangehörigen, verwandten Pflegekind keine Anrechnung des hälftigen Kindergeldes als Einkommen auf die Leistungen der Hartz IV beziehenden Pflegeperson anzurechnen ist, allein die Vermutung aus § 9 Abs.5 SGB II, nach der erwartet werden kann, dass Verwandte mit ihrem Einkommen den Leistungsbezieher finanziell unterstützen, reicht eben nicht aus. Dies gilt es ganz klar zu widerlegen. Ich bin auf dem richtigen Weg, kann ihn jedoch noch nicht richtig beschreiben, da er sehr verzweigt ist. Das einzigste, was klar geregelt ist, ist die " Kopfteilrechnung ", nach der sich der Bedarf für Unterkunft und Heizung teilt.
In nächster Zeit wird ein Rückerstattungsbescheid erlassen werden, im neuen Bewilligungsabschnitt ist das hälftige Kindergeld bereits angerechnet worden, wenn gerechtfertigt ist und klar begründet werden kann, wird Widerspruch eingelegt und auch ein Klageverfahren nicht gescheut. Es bedarf " Hand und Fuß.
Daher bitte ich um Mithilfe und bedanke mich schon mal bei Jedem, der sich Mühe macht und einen wertvollen Hinweis geben kann, besser noch Rechtsgrundlagen oder ein Beispiel aus Erfahrungen nennt, woraus ich sicher und konkret die Bestätigung entnehmen kann, dass die zweite Hälfte des KG eben nicht angerechnet werden kann oder darf ! DANKE und lG käthe
Hallo Käthe,
genauso geht es mir auch.Ich befinde mich gerade im Widerspruch. Ich finde es ein nicht richtig, dass das KG angerechnet wird, aber auf der anderen Seite zählen die Pflegekinder nicht mit in die BG. Sie sollen sich ja von ihrem "Einkommen" selbst finanzieren. Eine klare Rechtssprechung gibt es da noch nicht. Ich gehe soweit ich gehen kann, denn hier muss eine ganz klare Rechtssprechung her.
Hat sich bei dir denn schon etwas genaues ergeben?
LG Conny