Beiträge von Opfer

    Ich habe ein Problem mit dem Jobcenter. (Maßnahme beendet)


    Meine Fallmanagerin wollt, dass ich an einer achtmonatlichen Eingliederungsmaßnahme teilnehme. Ich bin ihrer Aufforderung, die per Verwaltungsakt erfolgte, nachgegangen und pünktlich zur Maßnahme erschienen. Bei dem Maßnahmeträger wurde ich einer Gruppe, die sich in einen Klassenraum (Schulungsraum) befand, zu geordnet. Die Gruppe, alle Hartz IV-Empfänger wurde von Sozialpädagogen, die die Verantwortung hatten, betreut.


    Die Verantwortlichen, dieser Maßnahme wollten gleich zu Beginn, dass ich mehr Vertrage unterschreibe, darunter waren auch eine Datenschutzfreigabe und zwei mehrseitige Fragebogen. Weil ich mich nicht in allen juristischen Dingen auskenne, wollte ich die Verträge nicht gleich unterschreiben, sondern erstmals überprüfen. Die Verantwortlichen dieser Maßnahme wollt, dass ich die Verträge gleich unterschreibe. Am zweiten Maßnahmetag musste ich ins Büro, von den Verantwortlichen, dort wurde mir erklärt: Wenn ich nicht sofort unterschreibe, werden ich von der Maßnahme abgelöst. In meiner Anwesenheit wurde meine Fallmanagerin angerufen und es wurde das Ereignest berichtet. Nach dem Telefonat wurde ich von der Maßnahme abgelöst (rausgeschmissen). Ein Woche später habe ich einen Anhörungsbogen erhalten, den ich mit nicht schuldig wieder abgab. Drei Wochen später wurde ich sanktioniert. Die Folge in Kurzform: ich habe Widerspruch, Eilantrag und Klage eingelegt und einen Anwalt genommen.


    Ich glaube aber, dass ich verliere. Mir ist jetzt bewusst, dass ich kein Recht bekommen darf, weil sonst die Behörde „Jobcenter“ ein Problem mit allen Hartz IV-Empfänger bekommt.

    Hier ist ein Zitat in meinen Fall vom Jobcenter:


    „Bezugnehmen auf den Schriftsatz des Klägers vom 12.11.2013 teilt der Beklagte mit, dass er keine Möglichkeit bestehe, eine Bildungsmaßnahme in einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt für den Kläger verbindlich zu regeln, so vermochte dies nicht zu überzeugen. Bei der streitgegenständlichen Eingliederungsmaßnahme handelte es sich bereits nicht um eine Bildungsmaßnahme nach den §§ 81 ff. SGB III, sondern um eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 SGB II i.V.m. $ 45 SGB III. Darüber hinaus geht es in § 15 Abs. 3 SGB II um die Regelung des Schadensersatzes bei vorzeitiger und zu vertretender Beendigung einer Bildungsmaßnahme durch einen Leistungsempfänger und nicht darum, ob eine Bildungsmaßnahme, die hier nicht einmal vorliegt, durch einen Verwaltungsakt verbindlich getroffen werden kann oder nicht. Im Übrigen wurde im Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 24.07.2013 im Eilverfahren ... die Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt als rechtmäßig erachtet. Insoweit wird darauf noch einmal verwiesen. …..“


    Dies war ein kleiner Auszug, von den mehrseitigen Schreiben.


    Meine Frage was soll ich jetzt tun?:confused: