@ chico,
vielen Dank, für die sachliche Antwort. Allerdings habe ich ein paar Einwände:
ZitatUnterhalt dann einfach mal 2 Monate nicht zahlen, geht natürlich gar nicht
§ 1603 BGB Leistungsfähigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Wenn ich meine Miete, Strom, Gas und die wegen der Risikoschwangerschaft benötigten Medikamente (von Lebensmittel fang ich nicht an) nicht bezahlen kann und nicht in der Lage bin meiner ungeborener Tochter ein Bettchen u.s.w (alles gebraucht!) zu "besorgen" und und das unverschuldet (wenn meiner Frau nicht unrechtmässig gekündigt wurde, hätte ich das Problem ja nicht), und das dem JA so kommuniziere (mit Belege!) und die das NULL interessiert, diskutiere ich auch mit denen nicht mehr darüber, ob ich das darf oder nicht. Da würde ich es doch auf ein Verfahren ankommen lassen.
ZitatNach einschlägiger Rechtssprechung bedeutet "alle verfügbaren Mittel"...
Wöchentliche Arbeitszeit bis zu 48 Stunden.
Aufnahme eines Nebenjobs.
Monatlich 20-30 Bewerbungen bundesweit, um einen besser bezahlten Job zu finden.
DAS ist so einfach auch nicht anzuwenden.
1. Arbeite ich bereits in der Regel zwischen 45 und 51 Stunden (mom. 2-Schicht) , und ausserdem ist es mir vom Arbeitgeber nicht gestattet eine Nebentätigkeit aufzunehmen.
2. Bundesweit... naja, da gibt es ja schon eindeutige Urteile.
3. liege ich mit 1500€ schon im oberen Drittel als Metallbauer.
Mit ner soliden Handwerklichen Deutschen Ausbildung + Zusatzqualifikationen wird man in diesem Land nix mehr. Schröder, Fischer und Co. mit ihrem Europa und Freizügigkeitsgedanken sei es gedankt.
Zu DM-Zeiten hatte ich knapp 3000DM -Netto. Da gehörte ich schon fast zu den Besserverdienenden. Aber das nur am Rande...
Ich habe ein interessantes Urteil gelesen bzgl. Unterhalts-Rückstände (Auszug):
"Rückständige Unterhaltsforderungen unterliegen der Verwirkung und müssen deshalb binnen Jahresfrist geltend gemacht werden. Anderenfalls droht die Verwirkung. Der rückständige Unterhalt kann dann nicht mehr geltend gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden."
Da hab ich ja glatt wieder Hoffnung...
@Turtle72
haste 3-Monate Einarbeitung im JC bekommen und wirst nun auf die Menschheit losgelassen, ja...?
Wegen "Experten" wie Dir sind die Sozial- und Arbeitsgerichte überlastet und 90% aller Klagen gegen die Arge werden gewonnen.. (Einfach mal drüber Nachdenken... )
Um mich wegen §170 zu belangen, müsste mir Mutwilligkeit unterstellt werden. Da ich sowohl vorher, als auch nachher meinen Unterhalt immer bezahlt habe, fällt das wohl weg..
Aber trotzdem vielen Dank für die aufopfernde Zeit....