Hallo Tom35,
so einfach ist es nicht, Deine Frage zu beantworten... In vielen Fällen bleibt der Wunsch nach einem Mehrbedarf zur Regelleistung von Alg2, Sozialgeld bzw. Sozialhilfe unerfüllt. Dieser "Mehrbedarf für Schwerbehinderte in Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben" (SGB II) knüpft eben an an die gleichzeitige Gewährung einer tatsächlichen Leistung in Form einer Teilhabeleistung / Eingliederungshilfe. Das kann eine Umschulung, Ausbildung o.ä. sein. Bisher reichte auch die Gewährung von Leistungen an Arbeitgeber aus, die zu einer Beschäftigung eines Schwerbehinderten führten. Hier findet aber inzwischen eine andere Rechtsauffassung mehr Raum, nach der dies nicht anspruchsbildend für den Mehrbedarf sei. Eine Beschäftigung in der Eingangsphase der WfBM führt ebenso zu einem Anspruchsgrund auf die o.g. Mehrbedarfsleistung. Bei einer späteren Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfBM ist das ebenso, allerdings - da ja die Beschäftigung in der WfBM keine Tätigkeit unter Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes darstellt (keine Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne), wird der Mehrbedarf dann über das Sozialgeld (als schwerbehinderter Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II) bzw. über die originäre Sozialhilfe (SGB XII) zu realisieren sein. Es kommt also auf die konkrete Beschäftigungssituation an.
Im Bereich der Sozialhilfe sind für den Mehrbedarf anspruchsbildend Leistungen der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Also Maßnahmen, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit abzielen.
Als Arbeitssuchender oder Erwerbsunfähiger gibt es daher ohne begleitende Leistung wie zuvor beschrieben, keinen Mehrbedarf.
Ich erlebe derzeit leider, das nach den letzten Reformen des SGB III, die es mitsich brachte, dass der größte Teil der Teilhabeleistungen an Schwerbehinderte von den Grundsicherungsträgern im Bereich des SGB II erbracht wird, nach Wegen gesucht wird, die Eingliederung in Arbeit, auch Maßnahmen am Schwerbehindertenrecht (SGB IX) vorbei zu organisieren ... Das ist zwar nicht rechtskonform - aber hier wirkt die normative Kraft des Faktischen, d.h. wenn es vielfach passiert, wird es leichter zur Regel.
MfG, FatMoppel
p.s. wer es b e s s e r weiß, sollte sich beteiligen ... Wer Rächtschreipfehla findet darf diese behalten