@ Cindylady
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hallo Cindylady,
danke für deine antwort. die gutachterin war übrigens eine externe, freiberufliche, die vom arbeitsamt aufträge bekommt.
mit dem "falschen wort" hast du den nagel auf den kopf getroffen. sie hatte zu mir gemeint: sie können sich doch gut bewegen, nicht? da hab ich gesagt, dass ich meinen hals nicht richtig drehen kann. viel mehr haben wir darüber nicht gesprochen.
ich glaube, es widerspricht den richtlinien, dass sie mir ihre antwort in den mund gelegt hat. mir kam es zwar gleich seltsam vor, aber ich dachte ja, dass befunde von meinen ärzten angefordert werden.
insgesamt war bei dem termin sowieso nicht genug zeit, um alles wichtige abzufragen.
ich denke, das jobcenter wollte so wenig geld wie möglich ausgeben und die gutachterin versucht, mit so wenig aufwand wie möglich das finanziell beste für sich herauszuholen. sollte sich mehr mühe geben ...
grüße
aenne
noch ein nachtrag. 14 tage nach dem termin bei der gutachterin hat der sb das einladungsschreiben an mich abgeschickt, in dem er mir mitteilt, dass das gutachten vorliegt. ob ich jetzt eine kopie vom sb bekomme oder nicht. ich werde auf jeden fall über meinen arzt teilA vom ärztlichen dienst anfordern (§25, sgbX). nicht nur aus ärger. auch aus lust am schnüffeln. da erwacht der sherlock in mir
hatte jemand von euch schon mal so was, dass er den eindruck hatte, gar nicht nach der sachlage beurteilt worden zu sein?
"In dem Fall war der mann über 30 Jahre und daher nicht mehr BaFöG berechtigt."
http://www.bafoeg.bmbf.de/de/369.php
Welche Ausbildung ist förderungsfähig?
BAföG gibt es nicht nur für das Studium an Hochschulen, sondern auch für den Besuch anderer weiterführender Bildungsstätten.
Ausbildungsförderung wird gemäß § 2 BAföG geleistet für den Besuch von
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10 [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr), ab Klasse 10 [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG],
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG],
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs [§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG],
Höheren Fachschulen und Akademien [§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG],
Hochschulen [§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG].
Wichtig:
Schüler/innen, die eine der hier unter 1. bis 3. genannten Schulen besuchen, erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind.
Schüler/innen sind notwendig auswärts untergebracht, wenn
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - z. B. wegen der Entfernung - nicht erreichbar ist,
sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren,
sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.
Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen - so genannte Ausbildungen im dualen System - können nach dem BAföG nicht gefördert werden; dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule.
http://www.bafoeg.bmbf.de/de/385.php
Altersgrenze
Grundsätzlich kann nicht gefördert werden, wer zu Beginn des Ausbildungsabschnitts schon das 30., bei Masterstudiengängen das 35. Lebensjahr vollendet hat. Dennoch gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.
In folgenden Fällen kann Ausbildungsförderung auch bei Überschreiten der jeweiligen Altersgrenze geleistet werden:
bei Absolventen des zweiten Bildungsweges
bei Studierenden, die ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation eingeschrieben wurden
bei Personen in einer weiteren Ausbildung, die für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist
bei Personen in einer Zusatzausbildung, zu der der Zugang durch die vorherige Ausbildung eröffnet wurde
bei Auszubildenden, die aus familiären Grunden an der früheren Aufnahme der Ausbildung gehindert waren
bei Auszubildenden, die aufgrund einer einschneidenden Änderung der persönlichen Verhältnisse bedürftig wurden.
Die Ausbildung muss unverzüglich aufgenommen werden.
Bei Auszubildenden, die bei Erreichen des 30. bzw. 35. Lebensjahres eigene Kinder unter 10 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und dabei nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, verschiebt sich die Altersgrenze bis zum 10. Geburtstag des Kindes.
Wichtig:
Ob bei Ihnen eine Ausnahme von der Altersgrenze möglich ist, können Sie durch einen Antrag auf Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG rechtzeitig vor Aufnahme der Ausbildung klären lassen. Örtlich und sachlich zuständig für die Vorabentscheidung ist das Amt, das nach Aufnahme der Ausbildung über den Antrag auf Ausbildungsförderung zu entscheiden hat. Im Falle einer positiven Entscheidung erlangen Sie eine gesicherte Rechtsposition, da die Entscheidung für den gesamten Ausbildungsabschnitt gilt. Art und Höhe der Leistung sind aber nicht Gegenstand der Vorabentscheidung. Hierüber kann erst bei Aufnahme der Ausbildung entschieden werden. Das Amt ist zudem nicht mehr an die Entscheidung gebunden, wenn Sie die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnen.
guten tag, liebe mitlesende. ich bin neu und muss mir mal was von der leber tippen.
bei mir läuft gerade etwas total schräges. jobcenter hat ein ärztliches gutachten für mich machen lassen, da ich in den letzten jahren zweimal krebs hatte. ich habe auch was mit den bandscheiben und andere wirbelsäulengeschichten. deshalb gab es vor einigen jahren (bevor ich krebs bekam) schon einmal ein med. gutachten. da wurde ich so eingeschätzt, dass ich am besten leichte körperliche tätigkeit, bzw. büro mit etwas bewegung zum ausgleich, in vollzeit ausüben kann. keine lasten heben, arbeit im bücken, hocken und knien vermeiden und auf gleichgewichtsprobleme achten. das war ein differenziertes gutachten von einem kompetenten arzt.
jetzt, anfang des jahres den antrag ausgefüllt. der ging erstmal verloren. sb hat mir einen neuen geschickt, den musste ich nicht etwa vor der untersuchung einreichen, nein, den brauchte ich einfach nur zum termin mitbringen.
alle möglichen befunde hatte ich dabei. einen aktuellen vom onkologen allerdings, der meinen gesundheitszustand aus seiner sicht dokumentiert, hatte ich nicht. war ja auch nicht nötig. schließlich hatte ich die schweigepflichtentbindung ausgefüllt. das heißt, insgesamt waren es sieben.
der termin ging auch ziemlich flott. die ärztin hat diverse jahre alte befunde eingesammelt, mich abgehört und gefragt, was ich mir selber zutraue. (6h)
jetzt hatte ich letzten freitag, nach nur vier wochen(!) den termin beim sb, in dem er mir das gutachten "eröffnet" hat.
und, oh wunder, der krebs, und vor allem chemo und bestrahlung, haben meiner gesundheit auftrieb gegeben. ich kann jetzt tages-, früh-/spät- und nachtschicht in vollzeit arbeiten. sogar in meiner leistungsfähigkeit konnte ich mich steigern. von ehemals leichter auf leichte bis mittelschwere körperliche arbeit. obwohl ich schon 57 bin! und stellt euch mal vor, das habe ich offenbar geschafft, ohne dass die gutachterin auch nur einen einzigen aktuellen befund angefordert hat! noch nicht einmal vom onkologen! das ist doch der wahnsinn, oder?
natürlich hat mir der sb keine kopie von dem prunkstück mitgegeben. er hat ziemlich husch husch vorgelesen. und ich habe vor lauter beschäftigung vergessen, ihn danach zu fragen. wir mussten nämlich vor allem das bewerberprofil vom urschleim an erneuern. vielleicht steht das so in irgendeiner vorschrift. ich werde ja jetzt bei den behinderten verwaltet. völlig klar, mit so einem attest.
zitiert aus dem sozialmedizinischen glossar:
Arbeit, leichte
Der Begriff „leichte Arbeit“ findet im Rahmen der sozialmedizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben Anwendung bei der Einteilung der körperlichen Arbeitsschwere.
Als leichte Arbeit werden Tätigkeiten bezeichnet wie Handhaben leichter Werkstücke und Handwerkszeuge, Tragen von weniger als 10 Kilogramm, Bedienen leichtgehender Steuerhebel und Kontroller oder ähnlicher mechanisch wirkender Einrichtungen und lang dauerndes Stehen oder ständiges Umhergehen (bei Dauerbelastung).
Es können auch bis zu 5 % der Arbeitszeit (oder zweimal pro Stunde) mittelschwere Arbeitsanteile enthalten sein.
Belastende Körperhaltungen (Zwangshaltungen, Haltearbeit) erhöhen die Arbeitsschwere um eine Stufe.
Arbeit, leichte bis mittelschwere
Der Begriff „leichte bis mittelschwere Arbeit“ findet im Rahmen der sozialmedizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben Anwendung bei der Einteilung der körperlichen Arbeitsschwere.
Bei leichter bis mittelschwerer Arbeit ist der Anteil mittelschwerer Arbeit auf höchstens 50 % begrenzt.
Arbeit, mittelschwere
Der Begriff „mittelschwere Arbeit“ findet im Rahmen der sozialmedizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben Anwendung bei der Einteilung der körperlichen Arbeitsschwere.
Als mittelschwere Arbeit werden Tätigkeiten bezeichnet wie Handhaben etwa 1 bis 3 Kilogramm schwergehender Steuereinrichtungen, unbelastetes Begehen von Treppen und Leitern (bei Dauerbelastung), Heben und Tragen mittelschwerer Lasten in der Ebene von 10 bis 15 Kilogramm oder Hantierungen, die den gleichen Kraftaufwand erfordern.
Auch leichte Arbeiten mit zusätzlicher Ermüdung durch Haltearbeit mäßigen Grades sowie Arbeiten am Schleifstein, mit Bohrwinden und Handbohrmaschinen werden als mittelschwere Arbeit eingestuft werden.
Es können auch bis zu 5 % der Arbeitszeit (oder zweimal pro Stunde) schwere Arbeitsanteile enthalten sein.
Belastende Körperhaltungen (Haltearbeit, Zwangshaltungen) erhöhen die Arbeitsschwere um eine Stufe.
Die Einteilung der körperlichen Arbeitsschwere erfolgt in Anlehnung an die REFA-Klassifizierung.