Beiträge von käthe

    Hallo BeaB, sorry, dass ich erst jetzt antworte, bei mir hat sich bislang noch nichts anderes ergeben ;-(


    es steht noch immer keine aufhebende Entscheidung an, wie weit bist Du in Deiner Recherche, rechnet man noch immer das KG von Deinem Pflegekind Deinem Einkommen an ?


    Dieses Wackelthema hat bislang noch Niemand ins gerade Licht rücken können, schade, es wäre sehr schön, könnte irgendwer hier noch eine rechtsverbindliche Aussage machen.


    Ich denke auch, es gibt sicherlich noch Einige, die dies betrifft und ebenso im Unklaren sind, was das Eröffnungsthema betrifft. Viele Grüße, Käthe

    Johannes, hallo, bitte wie meinst Du das,


    " ALS Wohngemeinschaft steht Euch jedem die volle Miete für eine Einzelperson zu,
    nicht nur die halbe Miete einer Zweipersonenwohnung. " Das würde bedeuten, dass ein jedes Mitglied einer WG vom JC den vollen Mietzins für sich als WG Mitglied beziehen würde ? zum Bsp.: 1 WG mit 2 WG Mitgliedern, Gesamtmiete für Wohnung z.Bsp. = 800,00 € - 1 WG Mitglied hat Anspruch nach dem SGB II und erhält nicht hälftig, also nicht 400,00 € Mietanteil, sondern den vollen Mietzins ????
    Vielen Dank, wenn Du es nocheinal erklären könntest, ggf. mit Rechtsgrundlage.

    Hallo Conny, schon garnicht mehr habe ich mit einer Antwort bezüglich meines Themas gerechnet, vielen Dank !


    Es hat sich noch nichts ergeben, ich befinde mich im Klageverfahren, einen Aufschub für die Begründung ( welche ich sehr ausführlich darstellen möchte ) habe ich bereits vom Gericht erhalten und ich arbeite noch daran. Es ist sehr kompliziert, wie ein großes Puzzle, leider ergeben sich zu viele Widersprüche in den Gesetzen und auch in der Rechtsprechung. Ich hoffe noch immer einen Präsensfall zu finden, auf eine klare RECHTSPRECHUNG zu Gunsten.
    Mich würde auch sehr Dein Widerspruchsbescheid interessieren. Wie Du schon sagst, "....sie sollen sich von ihrem Einkommen finanzieren....." Dieses entspricht gerade dem, was ansonsten auch anderen Kindern zugebilligt / gewähleistet wird. Der bedarf ist gerade einmal so gedeckt und ist auch ungekürzt schon an der Grenze, jedenfalls in unserem Fall. Ein Abzug oder die Anrechnung wäre für ein Kind - Pflegekind eine Zumutung und nimmt die Chancen auf eine Gewährleistung der Gleichbehandlung gegenüber Kindern, welche nicht auf Sozialleistungen angewiesen sind. Viel Erfolg in Deinem Widerspruch !


    Es ist schade, dass es hierauf keine weiteren Rückmeldungen gibt.


    Liebe Grüße, Käthe

    Mein Thema überarbeit ich bitte sehr um Hilfe !


    Leider erhielt ich bislang auf mein ungeklärtes Problem hier vor einiger Zeit wenig Resonanz, daher wende ich mich erneut hier ans Forum mit meinem Beitrag, den ich aktuell überarbeitet habe. Es ist nunmehr dringend, da ich nur noch wenige Tage habe, um KLAGE einzureichen.
    Ich bitte nur um ernstgemeinte und hilfreiche, sachdienliche Antworten. Danke schon vorab.


    Das Thema ist komplex und scheint kompliziert, jedoch vielleicht und hoffentlich wird es etwas aufmerksam gelesen und es findet sich schnell Jemand, der sich vermag damit auseinander zu setzen und mir Mut zur Klage machen kann, sogar eine eindeutige Antwort geben kann.


    neu ! ******* überarbeiteter Beitrag ********

    Sachstand derzeit : Widerspruch gegen Rückforderungsbescheid abgelehnt - Rechtsmittel : Klage ( Fristablauf in Kürze )



    Hallo, ich hätte gern Unterstützung zur Klärung einer tatsächlichen Rechtslage im Interesse eines Pflegekindes, die Auslegung verschiedener Rechtsgrundlagen erschweren mir eine eindeutige Definition im konkreten Fall.


    Ich benötige dringend Erfahrungen, Rechtsgrundlagen, Kommentare zu Gestzen, fachliche Hinweise / Handlungsempfehlungen, aktuelle Rechtsprechungen, Urteile zu Gunsten des Pflegekindes. Kann Jemand kompetent helfen, ich würde mich sehr freuen.


    Sachverhalt:
    Ein minderjähriges Kind ist einziges Pflegekind einer Pflegeperson, es erhält Kindergeld, die Pflegemutter ist alleinerziehend, demnach wie ein leiblicher Elternteil anspruchsberechtigt und bezieht das Kindergeld, verwaltet und setzt es für ihr Pflegekind ein. ( Das Kind wird seinen Neigungen, Begabungen und Fähigkeiten sehr gefördert ).
    Vor dem Pflegevertrag lebte das Kind bereits mehrere Jahre bei der Pflegemutter als Verwandte im Haushalt. Pflegemutter bezieht Leistungen nach dem SGB II, ist jedoch nicht arbeitslos, aber durch bestimmte Umstände bereits ausgesteuert worden, da ein anderer zuständiger Träger noch nicht abschließend über ein laufendes Verfahren entschieden hat, bezieht sie somit nachrangig die Grundsicherung zur Existenzsicherung bis zur Entscheidung des Verfahrens.


    Das Pflegekind gilt als Haushaltsangehöriger, da es mit der Pflegeperson verwandt ist und aber, es zählt nicht zur BG der Pflegemutter, wurde auch auf Antrag, nicht durch das Jobcenter in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen. Bis zur Klärung, wie der Unterhalt des Kindes abgesichert werden kann, bezog das Kind lange Zeit keinerlei Gelder. Wurde vom Regelsatz der Pflegemutter versorgt und erzogen. Es bekommt keinen Unterhalt von den leiblichen Eltern.
    Hilfen zur Erziehung wurden nicht gewährt, da lange Zeit die örtliche und sachliche Zuständigkeit strittig war. Ein mühsamer Kampf um das Kindeswohl....


    Nunmehr gelang es der Pflegemutter Sozialhilfe für das Kind zu erlangen, bis dass über einen Antrag zur Pflegschaft in Vollzeitpflege beim zuständigen Träger entschieden wurde.


    Das nun endlich und zwischenzeitlich gezahlte Kindergeld wurde hälftig auf die Sozialhilfe des Kindes als Einkommen des Kindes angerechnet, der andere Teil ( hälftige Kindergeld ) kam dem Kind zu Gute. Nach Pflegegeldbewilligung für einen teilweise rückwirkenden Zeitraum und für die Zukunft, wurde vom nachgezahlten Pflegegeld die Sozialhilfe sofort für diesen Zeitraum zurückgezahlt.
    Jetzt erhält das Kind Einkommen in Form von Pflegegeld ohne erhöhten Aufwandsersatz und das Kindergeld. ( scheinbar natürlich nur, da es einerseits hälftig ja auf das Pflegegeld angerechnet und auf der anderen Seite bis auf den Freibetrag in Höhe von 30 € zur Bedarfsdeckung auf den Regelsatz der Pflegeperson angerechnet wird !!! )


    Kindergeld, das als Einkommen des Kindes ( des Pflegekindes in diesem Fall zählt, wird zur Hälfte auf das Pflegegeld angerechnet. Dies ist korrekt und auch gesetzlich klar geregelt.


    Jedoch,
    nun forderte das Jobcenter nach Anhörung von der Pflegemutter rückwirkend bis zum Tag des ersten Anspruchs, die zweite Hälfte des monatlichen Kindergeldes. abzgl. Versicherungspauschale, mit Erstattungsbescheid, zurück, d.h., sie haben einen Aufhebungs- und Ertattungsbescheid erlassen, da angeblich Leistungen zuviel gezahlt worden sind. ( Somit ist vom Hartz IV Regelsatz nun zurück zu zahlen, was verbraucht worden ist. ) Bevor über den Antrag über das Kindergeld entschieden worden ist.
    Desweiteren wird nunmehr auch bereits gegenwärtig sowie für die Zukunft die zweite Hälfte des Kindergeldes auf die Regelleistung der Pflegemutter abzüglich des Freibetrages, angerechnet.


    Wie kann es sein, dass ein minderjähriges verwandtes Kind und Pflegekind einerseits nicht in die BG gehört bzw. sein Einkommen nicht in der Pflegefamilie eingerechnet wird, andererseits, indem es nun auch noch den anderen hälftigen Teil seines Kindergeldes, was ja als Einkommen des Kindes gilt und deklariert ist, zur Unterhaltsdeckung der Pflegemutter aufbringen muss, - faktisch das minderjährige Kind, den sozusagen hälftig übrig gebliebenen Anspruch seines Kindergeldes, was ja seiner Erziehung und seines Wohlergehens zu Gute kommen soll (te), abtritt, um den Lebensunterhalt der Pflegemutter zu decken ?


    Würde man klagen auf Unterhaltspflicht minderjähriger Kinder gegenüber ihrer Pflegeeltern, welche sich letztlich sich dieser sowieso schon in Ausnahmesituation befindlichen Kinder annehmen und sie pflegen und groß ziehen, so würde dies sicherlich von den Gerichten abgeschmettert werden.


    Welche Rechtsgrundlage bestimmt definitiv die Heranziehung des Einkommens eines minderjährigen Pflegekindes zur Bedarfsdeckung der Pflegeperson ?


    Pflegekinder sind gegenüber der Pflegeperson nicht unterhaltspflichtig.
    Aus welchen Vorschriften des SGB II oder lässt sich die Pflicht der Pflegekinder ermitteln, ihr Vermögen für den Unterhalt der Pflegeperson einzusetzen ?
    Pflegekinder gehören weder zur Bedarfs- noch zur Haushaltsgemeinschaft im Sinne des SGB II, hierzu zählen nur leibliche Kinder.
    Die Konsequenz bei Zusammenleben von Verwandten in einem Haushalt ist, dass mit Blick auf den Leistungsbezieher nach dem SGB II, die oder teilweise Deckung seines Bedarfs durch Personen, mit denen er zusammenlebt, vermutet wird.


    Eine Pflicht zum Einsatz des Vermögens eines haushaltsangehörigen Verwandten, in dem Falle minderjährigem Kind, ist daraus nicht herzuleiten. Zum Schutz der Pflegekinder muss die Vermutung bereits als widerlegt gelten, wenn für das Mitglied der Haushaltsgemeinschaft der Status „Pflegekind“ angegeben wird. ( Nachweis Pflegevertrag )


    Welche Vorschrift des SGB II kann als Rechtsgrundlage für den von Pflegekindern zur Bedarfsdeckung der Pflegeperson dienen ?


    Gängig ist die Ausführung der Gesetze über die Anrechnung vom Kindergeld auf die Leistungen für leibliche Kinder im Hartz IV Bezug, auch für die jenigen Kinderr, welche aus der BG rausfallen.
    Aber wie sind die Handlungsempfehlungen, Anweisungen ect., dass derart mit verwandten Pflegekindern verfahren werden soll ? ( und wo steht es konkret und bundeseinheitlich ) wo ist es per Gesetz geregelt, wie es sich bei Pflegekindern verhält ???


    Letztlich sei noch zu erwähnen, dass die Pflegeperson ausgesteuert ist, somit keine Lohnsteuer zahlt.
    Darf das Kindergeld in diesem Fall überhaupt als Einkommen der Pflegeperson auf den Regelsatz angerechnet werden ?


    Darf es in diesem Falle auch hälftig beim Pflegegeld ( bezugnehmend auf das Einkommenssteuergesetz §§ 31, 39 Pkt. 6 ) als Einkommen angerechnet werden ? Gibt es Ausnahmen oder Präsenzfälle ?


    Im vorliegenden Fall sind, wenn man genau liest, verschiedene, nicht der Regel entsprechenden Punkte zu betrachten.


    Persönlich ist es auch überhaupt nicht zu verstehen, warum Pflegekinder, die in (hier momentan) sozial schwächeren Familien aufgefangen werden, weitaus schlechter gestellt sind oder werden, als Kinder finanzkräftiger Familien, derer Kinder ohne wenn und aber, den vollen Anspruch durch das Kindergeldes haben.


    Selbst das bislang bewilligte Geld aus dem Bildungs- und Teilhabe Paket für sportliche Vereinsmitgliedschaft wurde vom Sozialamt zurück gefordert, .... nur auch erwähnt, dass es seither KEINEN Anspruch auf das Bildungs-und Teilhabe Paket im Bezug auf Sport Vereine für ein Pflegekind von keiner Seite gibt, obwohl das Gesetz klar und eindeutig besagt, dass JEDES Kind, dessen Eltern Leistungen nach dem SGB II beziehen, diesen Anspruch hat.


    Es kann doch nicht angehen, dass ein Rechtsstaat durch die Unterbringung von Kindern, deren Kindeswohl gefährdet ist, in fürsorgenden Familien - und anstelle von stationärer Heimunterbringung, einen hohen Satz an Geldern spart und aber somit diese Kinder noch bestraft, indem man ihnen nicht gleichgestellt anderen Kindern, eine schlechtere Umsorgung und Erziehung durch eine letztliche Kürzung bzw. Wegnahme des Kindergeldes, durch Umverteilung bestraft. Was ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ?


    Vielleicht hat sich Jemand, schon tiefgreifend mit einer solchen Konstellation auseinandergesetzt oder müssen, vielleicht kann man mir aktuellste Rechtsgrundlagen und Kommentare nennen, ggf. erläutern. ALLE Kinder sind doch gleich, Keines kann für seine Situation und ALLE Kinder sollten doch in einem Rechtsstaat gleiche Rechte und gleiche Ansprüche haben ?!



    Vielen Dank.

    So gesehen hätte das JC eigentlich nicht die Miete zahlen brauchen und, da, wenn auch nachträglich, also rückwirkend die Kaltmiete für diese 2 Monate entfällt oder garnicht fällig war, demnach wird es schwierig den Rückerstattungsbescheid anzufechten.
    Die Erlassung oder Rückerstattung des Mietzinses könnte eine Art Aufwandsentschädigung sein, möglicherweise fällt es doch unter nicht anrechenbares Einkommen. Vom Vermieter schriftlich bestätigen lassen, dass es eine " Entschädigungszahlung oder Schadensersatz " ist. Hierbei ist aber die Entschädigung konkret bezeichnet als Mieterlass und nicht als zusätzliche Zahlung wie z.Bsp. " Entschädigungszahlung oder Schadensersatz " es wären. Allerdings ist es eine Auslegungssache und am Ende auch sozusagen " + - 0 " Die Entscheidung wird wohl im Ermessen der Behörde liegen.

    unfassbar.... Hallo, ja, DIR STEHT DAS GELD ZU, OHNE WENN UND ABER, hier liegen offensichtlich mehrere Ermessensfehler Deiner Sachbearbeiterin vor.
    Das Jobcenter hat auch nicht nach der Vermutensregel, im geschilderten Fall eine Versagung von Leistungen vor zu nehmen und schon überhaupt nicht auf Grund DIESER Tatsachen, davon auszugehen oder zu beabsichtigen, Deinen Freund in die BG einzubeziehen oder sein Einkommen anzurechnen. Das solltest Du mir glauben können. Nimm es bitte nicht hin, was bisher geschehen ist und zu Unrecht nun verlangt wird. !!!


    Schon allein nur die Tatsache, dass auf Grund dessen, dass Dein Freund für einen kurzen Zeitraum bei Dir wohnte und Du während dieser Zeit keine Leistungen nach dem SGB II erhalten hast ist absolut und 100 % eine rechtswidrige Entscheidung, ( wenn sogar mit Bescheid ), ein rechtswidriger, also fehlerhafter Verwaltungsakt, gegen den Du sofort einen schriftlichen Überprüfungsantrag stellen solltest !!! Die Einlegung eines Rechtsmittels in Form des Widerspruchs ist nicht mehr fristgemäß. Aber einen ÜBERPRÜFUNGSANTRAG kannst Du JEDERZEIT und in Bezug auf jegliche Entscheidungen stellen, schriftlich gegen Empfansbestätigung bitte ! Auf Deinen vorherigen Bewilligungsantrag verweisen, prüfe bitte genau, für welchen Zeitraum Du keine Leistungen bekommen hast und fordere sie unverzüglich nach. Scheu diese Mühe nicht, so, wie Du schilderst, wurden Dir zu Unrecht für 5 Monate keine Leistungen bewilligt. ( ? )
    GEGEN den den VORLÄUFIGEN Bescheid, den Du am 09.01.13 bekommen hast, und bezugnehmend auf das Schreiben zur Mitwirkung vom 13.01.13 lege fix WIDERSPRUCH ein, kurz und knapp. ....bist Deiner Mitwirkung nachgekommen, indem Du die Änderung in Deinen Verhältnissen --- Ein-und Auszug Deines Freundes --- bekannt gegeben hast.
    Der Tipp von dms zum ansehen der §§ 60 ff SGB I , ( ff = folgende ) hilft Dir zu rechtfertigen....wenn Du Dir den § 65 ansiehst, Du würdest Dich sogar strafbar machen......


    Alles hier zu erklären und zu schreiben, wäre zu umpfangreich, DU hast ein Stück Arbeit vor Dir, aber solltest es aufnehmen, denn was da mit Dir gemacht wird ist nicht rechtens, da kannst Du gern jeden Experten fragen. Ich kann Dir nur wenig und nur so versuchen, Dir zu helfen, geh auf den link und guck es Dir
    bitte an, i Ruhe, dann siehst Du es schon.....


    http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=5&sqi=2&ved=0CEkQFjAE&url=http%3A%2F%2Fwww.winkelmeier.de%2Fzirkel.htm&ei=rEoJUb_5NJHIswbxvIHoAQ&usg=AFQjCNGaFBKnMexwyFQUQhb_VMlEoHVp6A&bvm=bv.41642243,d.Yms&cad=rja


    also bitte : 1. Überprüfungsantrag
    2. Widerspruch
    Die Rechtsgrundlagen kennen sie zwar, aber , auch Du kannst eine Anlage beifügen, denn diese haben sie Dir ja ganz sicher nicht in
    die Hand gedrückt oder angehangen.


    diese Schreiben heute noch kurz und bündig verfassen und die Rechtsgrundlagen, wenn Du die links öffnest, gleich als Ausdruck zur Anlage anheften, alles zusammen kopierst Du Dir BEVOR Du das abgibst, Du kannst das ohne große Diskussion jedem Mitarbeiter am Sprechtag, falls Du nicht zu der zuständigen SB kommst, gegen Empfangsbestätigung abgeben. Zur sofortigen Klärung, Bewilligung bzw. auch Durchsetzung der Auszahlung Deines laufenden Bedarfs, Grundsicherung, Existenzminimums, verlange die Vorsprache des Teamleiters !!! Leg Deine Hilfebedürftigkeit für Dich und Deine Kinder dar und erwähne eindringlich, dass Dein Lebensunterhalt, Wohnraum gefährdet sind, eine möglicherweise Kindeswohlgefährdung verursacht wird und Ihr keinen Krankenversicherungsschutz habt, insofern keine ärztliche Versorgung in Anspruch nehmen könnt. Mach aufmerksam, was es für Euch bedeutet !!!


    Du schaffst das, alles Gute !!!

    Hallo Daniela,


    erste Möglichkeit, Ihr geht zum zuständigen Jugendamt, Anspruch auf Beratung habt Ihr auf alle Fälle, vielleicht könnt Ihr Hilfen zur Erziehung beantragen und es gibt eine Möglichkeit der Unterbringung im betreuten Wohnen.


    Die andere Möglichkeit,geht zum zuständigen Jobcenter bzw. lass Dir einen Termin für die dortige Rehaabteilung geben. Dein Sohn muss sich ausbildungssuchend melden, da er ADHS ( muss diagnostiziert und ärztlich bescheinigt sein ) und erhält evtl.Unterstützung bei der Ausbildungsplatzsuche, wenn Ihr so plausible Gründe für ein weiteres unmögliches Zusammen wohnen habt, benötigt er Wohnraum und erhält möglicherweise bis zur eigenen Selbständigkeit Unterstützung für die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie zum Lebensunterhalt, sofern Du diesen nicht für ihn abdecken kannst, das Kindergeld an ihn abzugeben reicht nicht aus.


    Mir fehlt leider gerade etwas die Zeit, daher nur kurz diese Tipps, von denen ich nicht weiß, ob es die allerbesten sind, aber vielleicht Anhaltspunkte...und irgendwo musst Du ja anfangen und Dich kompetent beraten lassen ;-)


    Ihr schafft das Bevorstehende, aber nutzt alle Möglichkeiten und fragt an offizieller Stelle nach. Die Euren Diagnosen sind Grund genug, Hilfen zu bekommen.


    Alles Gute ! käthe

    Hallo,


    weiß Jemand, ob für Pflegekinder, dessen Pflegeperson im SGB II Bezug ist, ein Anspruch nach dem Bildungs-und Teilhabepaket besteht ? Der Antrag beim Jobcenter mit Aussicht auf Erfolg zu stellen ist. Unabhängig davon, dass einem Pflegekind durch Leistungen nach dem SGB VIII der Lebensunterhalt gedeckt ist. Das Pfl.kind ist nicht in der BG, sondern Haushaltsangehöriger. Es geht hier primär um die Teilnahme am sozialen, kulturellem Leben, die Bezuschussung zum Mitgliedsbeitrag in einem Sportverein.


    Das Pflegekind erhielt vor dem Pflegevertrag Leistungen vom Sozialamt, nunmehr wurde auch der Zuschuss in Höhe von 10,00 € für den Sportverein bewilligt und ist jetzt für mehrere Monate zurück zu erstatten, da das Kind aus der Sozialhilfe herausfiel und Pflegegeld bezieht.
    Frage a) Wer und wenn, übernimmt diese 10 € aus dem Bildungspaket weiterhin.
    Frage b) muss der bisher bewilligte Zuschuss überhaupt an das Sozialamt zurückgezahlt werden ?


    Auszug aus dem Gesetz:


    "Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen - bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Kita, Hort und Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Das neue Bildungspaket der Bundesregierung unterstützt gezielt 2,5 Millionen Kinder und Jugendliche, deren Eltern leistungsberechtigt nach dem SGB II sind (insbesondere Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), Leistungen nach § 2 AsylbLG, Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, und eröffnet ihnen so bessere Lebens- und Entwicklungschancen."


    Interessant wäre, wer nun jetzt wirklich zuständig ist ?


    Vielen Dank für Antworten, auch eigene Erfahrungen und Hinweise.

    :) Hallo chico,


    ja genau, richtig, darum geht es.


    Vielen Dank für die Zeilen, ich hatte am Nachmittag eine Antwort geschrieben, und mein PC ist abgestürzt, dann war tatsächlich alles weg. Wollte nur kurz sagen, dass ich den § 1612b BGB auch schon durch gesehen habe und aber trotzdem dankeschön, dafür, dass ich erinnert wurde, weiter zu definieren, bin mir aber nicht ganz sicher, ob dieser § greift und auch das aktuellste Urteil dazu in diesem Falle anwendbar sind. Momentan suche ich auch noch in der fachlichen Hinweisen der Arbeitsagentur und den i.V. Gesetzen aus dem SGB II. Ich finde zu dieser Konstellation sehr viele Widersprüche in all`den Rechtsgrundlagen und Kommentaren, welche ich bisher durch bin.


    Für jeden Hinweis, bin ich sehr dankbar. Es muss etwas geben, was klar und deutlich formuliert und Rechtskraft hat, dass von einem haushaltsangehörigen, verwandten Pflegekind keine Anrechnung des hälftigen Kindergeldes als Einkommen auf die Leistungen der Hartz IV beziehenden Pflegeperson anzurechnen ist, allein die Vermutung aus § 9 Abs.5 SGB II, nach der erwartet werden kann, dass Verwandte mit ihrem Einkommen den Leistungsbezieher finanziell unterstützen, reicht eben nicht aus. Dies gilt es ganz klar zu widerlegen. Ich bin auf dem richtigen Weg, kann ihn jedoch noch nicht richtig beschreiben, da er sehr verzweigt ist. Das einzigste, was klar geregelt ist, ist die " Kopfteilrechnung ", nach der sich der Bedarf für Unterkunft und Heizung teilt.


    In nächster Zeit wird ein Rückerstattungsbescheid erlassen werden, im neuen Bewilligungsabschnitt ist das hälftige Kindergeld bereits angerechnet worden, wenn gerechtfertigt ist und klar begründet werden kann, wird Widerspruch eingelegt und auch ein Klageverfahren nicht gescheut. Es bedarf " Hand und Fuß.
    Daher bitte ich um Mithilfe und bedanke mich schon mal bei Jedem, der sich Mühe macht und einen wertvollen Hinweis geben kann, besser noch Rechtsgrundlagen oder ein Beispiel aus Erfahrungen nennt, woraus ich sicher und konkret die Bestätigung entnehmen kann, dass die zweite Hälfte des KG eben nicht angerechnet werden kann oder darf ! DANKE und lG käthe

    Hallo, ich hätte gern Unterstützung zur Klärung einer tatsächlichen Rechtslage im Interesse eines Pflegekindes, die Auslegung verschiedener Rechtsgrundlagen erschweren mir eine eindeutige Definition im konkreten Fall. Benötige Erfahrungen, Kommentare zu Gestzen, fachliche Hinweise / Handlungsempfehlungen, aktuelle Rechtsprechungen, Urteile zu Gunsten des Pflegekindes. Kann Jemand kompetent helfen, ich würde mich freuen.


    Ein minderjähriges Kind ist einziges Pflegekind einer Pflegeperson, es erhält Kindergeld, die Pflegemutter ist alleinerziehend, demnach wie ein leiblicher Elternteil anspruchsberechtigt und bezieht das Kindergeld, verwaltet und setzt es für ihr Pflegekind ein. Vor dem Pflegevertrag lebte das Kind bereits mehrere Jahre bei der Pflegemutter als Verwandte im Haushalt. Pflegemutter bezieht Leistungen nach dem SGB II, jedoch nicht arbeitslos, aber durch bestimmte Umstände bereits ausgesteuert, da ein anderer zuständiger Träger noch nicht abschließend über ein laufendes Verfahren entschieden hat, bezieht sie somit nachrangig die Grundsicherung zur Existenzsicherung bis zur Entscheidung.
    Das Pflegekind gilt als Haushaltsangehöriger, da es mit der Pflegeperson verwandt ist und zählt nicht zur BG der Pflegemutter, wurde auch auf Antrag, nicht durch das Jobcenter in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen. Bis zur Klärung, wie der Unterhalt des Kindes abgesichert werden kann, bezog das Kind lange Zeit keinerlei Gelder. Wurde vom Regelsatz der Pflegemutter versorgt und erzogen. Es bekommt keinen Unterhalt von den leiblichen Eltern.
    Hilfen zur Erziehung wurden nicht gewährt, da lange Zeit die örtliche und sachliche Zuständigkeit strittig war. Ein mühsamer Kampf um das Kindeswohl....
    Nunmehr gelang es der Pflegemutter Sozialhilfe für das Kind zu erlangen, bis dass über einen Antrag zur Pflegschaft in Vollzeitpflege beim zuständigen Träger entschieden wurde.
    Das nun endlich und zwischenzeitlich gezahlte Kindergeld wurde hälftig auf die Sozialhilfe des Kindes als Einkommen des Kindes angerechnet, der andere Teil kam dem Kind zu Gute. Nach Pflegegeldbewilligung für einen teilweise rückwirkenden Zeitraum und für die Zukunft, wurde vom nachgezahlten Pflegegeld die Sozialhilfe zurückgezahlt.
    Jetzt erhält das Kind Einkommen in Form von Pflegegeld ohne erhöhten Aufwandsersatz und das Kindergeld.
    Vom Kindergeld, das als Einkommen des Kindes zählt, wird die Hälfte auf das Pflegegeld angerechnet. Dies ist korrekt.


    Nun beabsichtigt das Jobcenter nach Anhörung von der Pflegemutter rückwirkend bis zum Tag des ersten Anspruchs, die zweite Hälfte des monatlichen Kindergeldes. abzgl. Versicherungspauschale, mit Erstattungsbescheid, nachzuzahlen.
    Desweiteren wurde nunmehr auch bereits gegenwärtig sowie für die Zukunft die zweite Hälfte des Kindergeldes auf die Regelleistung der Pflegemutter abzüglich des Freibetrages, angerechnet.


    Wie kann es sein, dass ein minderjähriges verwandtes Kind und Pflegekind einerseits nicht in die BG gehört bzw. sein Einkommen nicht in der Pflegefamilie eingerechnet wird, andererseits, indem es nun den hälftigen Teil seines Kindergeldes, was ja als Einkommen des Kindes gilt und deklariert ist, zur Unterhaltsdeckung der Pflegemutter aufbringen muss, - faktisch das minderjährige Kind, den sozusagen hälftig übrig gebliebenen Anspruch seines Kindergeldes, was ja seiner Erziehung und seines Wohlergehens zu Gute kommen soll (te), abtritt ?
    Würde man klagen auf Unterhaltspflicht minderjähriger Kinder gegenüber ihrer Pflegeeltern, die letztlich sich dieser Kinder annehmen und sie meist groß ziehen, so würde dies sicherlich von den Gerichten abgeschmettert werden.


    Welche Rechtsgrundlage bestimmt definitiv die Heranziehung des Eikommens des Pflegekindes zur Bedarfsdeckung der Pflegeperson ?


    Pflegekinder sind gegenüber der Pflegeperson nicht unterhaltspflichtig. Aus welchen Vorschriften des SGB II oder lässt sich die Pflicht der Pflegekinder ermitteln, ihr Vermögen für den Unterhalt der Pflegeperson einzusetzen ?
    Pflegekinder gehören weder zur Bedarfs- noch zur Haushaltsgemeinschaft im Sinne des SGB II, hierzu zählen nur leibliche Kinder.
    Die Konsequenz bei Zusammenleben von Verwandten in einem Haushalt ist, dass mit Blick auf den Leistungsbezieher nach dem SGB II, die oder teilweise Deckung seines Bedarfs durch Personen, mit denen er zusammenlebt, vermutet wird.


    Eine Pflicht zum Einsatz des Vermögens eines haushaltsangehörigen Verwandten, in dem Falle minderjährigem Kind, ist daraus nicht herzuleiten. Zum Schutz der Pflegekinder muss die Vermutung bereits als widerlegt gelten, wenn für das Mitglied der Haushaltsgemeinschaft der Status „Pflegekind“ angegeben wird.


    Welche Vorschrift des SGB II kann als Rechtsgrundlage für den von Pflegekindern zur Bedarfsdeckung der Pflegeperson dienen ?
    Gängig ist die Ausführung der Gesetze über die Anrechnung vom Kindergeld auf die Leistungen für Leibliche Kinder im Hartz IV Bezug, auch für diejenigen Kinderr, welche aus der BG rausfallen. Aber wie sind die Handlungsempfehlungen, Anweisungen ect., dass derart mit verwandten Pflegekindern verfahren werden soll ? ( und wo steht es konkret und bundeseinheitlich )


    Letztlich sei noch zu erwähnen, dass die Pflegeperson ausgesteuert ist, somit keine Lohnsteuer zahlt.
    Darf das Kindergeld in diesem Fall überhaupt als Einkommen der Pflegeperson auf den Regelsatz angerechnet werden ?


    Darf es in diesem Falle auch hälftig beim Pflegegeld (bezugnehmend auf das Einkommenssteuergesetz §§ 31, 39 Pkt. 6 ) als Einkommen angerechnet werden ? Gibt es Ausnahmen ?
    Im vorliegenden Fall sind, wenn mangenau liest, verschiedene, nicht der Regel entsprechenden Punkte zu betrachten.


    Persönlich ist es auch überhaupt nicht zu verstehen, warum Pflegekinder, die in (hier momentan) sozialschwachen Familien aufgefangen werden, weitaus schlechter gestellt sind oder werden, als Kinder finanzkräftiger Familien, derer Kinder ohne wenn und aber, den vollen Anspruch durch das Kindergeldes haben.


    Selbst das bislang bewilligte Geld aus dem Bildungs- und Teilhabe Paket für sportliche Vereinsmitgliedschaft wird vom Sozialamt zurück gefordert, aber das ist eine andere Sache.... nur auch erwähnt.


    Es kann doch nicht angehen, dass ein Rechtsstaat durch die Unterbringung von Kindern, deren Kindeswohl gefährdet ist, in fürsorgenden Familien, und anstelle von Heimunterbringung einen hohen Satz an Geldern spart und somit diese Kinder noch bestraft, indem man ihnen nicht gleichgestellt anderen Kindern, eine schlechtere Umsorgung und Erziehung durch eine letztliche Kürzung des Kindergeldes durch Umverteilung bestraft.

    Vielleicht hat sich Jemand, schon tiefgreifend mit einer solchen Konstellation auseinandergesetzt oder müssen, vielleicht kann man mir aktuellste Rechtsgrundlagen und Kommentare nennen, ggf. erläutern.


    Vielen Dank.

    Auch, wenn es ihr Freund ist, sie können eine WG gründen, innerhalb einer WG ist es jedem Bewohner überlassen, wie er zu dem Anderen steht. Auch die Auslegung als Partner bedeutet nicht gleich das selbe, wie eine Ehe und kein Partner, so ist das auch völig richtig, ( AUSSER Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaft ) ist dem jeweils Anderen, ob man zusammen wohnt oder lebt und egal wie, zum Unterhalt verpflichtet. Richtig, dass jedes Gericht eine Unterhaltsklage abschmettert, wenn die Punkte aus § 7 Abs. 3a nicht bewiesen sind einziger Beweis hierzu : allein der wechselseitige oder einseitige Wille finanziell und wirtschaftlich... muss vorhanden und bekannt gegeben sein EINZIGE Ausnahme bei gemeinsamen Kindern !


    Man sehe sich einmal genau den vorstehenden § an :


    § 7 Abs. 3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1.
    die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
    2.
    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.
    als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten


    a)
    die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)
    die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c)
    eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.


    Hierzu gibt es ein interessantes Urteil ----- AZ: L 19 AS 2281/12 B ER sowie Az: L 19 AS 2282/12.


    QUELLE : http://www.gegen-hartz.de/urteile/einstandsgemeinschaft-zusammenleben-kein-beweis-18939.html


    BITTE mal genau betrachten.......


    überhaupt lohnt es sich die news-letter von : gegen hartz IV.de zu abbonieren !!

    Das kann das Amt ja annehmen, nicht automatisch ist kümmern um die Kinder des Anderen ein Indiez, das am Ende als gemeinsames versorgen ausgelegt werden kann. Unter einem Jahr geht es dem JC auch überhaupt nichts an, danach wenn die Vermutung oder die Annahme kommt, es handle sich um eine BG, siehe meinen Beitrag, muss das Amt schon erst einmal prüfen, ob es sich um eine Verantwortungs- und Eingestehensgemeinschaft handelt. NUR, wenn es als solche bewiesen ist, darf es den Partner zur BG zugehörig rechnen. Die Beweislast liegt auf der Seite des Leistungsberechtigten, des Antragstellers. Und ein Probejahr muss schließlich überhaubt und nicht beantragt werden. Es steht hier auch im Raum, wie die gegenwärtige Wohnsituation ist und wie sie sich für die Zukunft gestalten soll, die Möglichkeiten sind vielfältig. Nichts spricht dagegen, mit seinem Freund zusammen zu ziehen, nur geregelt muss alles sein und zwar eindeutig und am besten von vornherein. Das sollte auch nicht nur daher so sein, um evtl. Problemen mit dem JC aus dem Wege zu gehen, sondern ist eh die vernünftigste Sache zwischen zwei Menschen, die zusammen leben. So lange sie nicht die Absicht haben die Ehe einzugehen und eine Eheschließung vollziehen, ist doch jeder für sich allein verantwortlich und man kann eine ordentliche Vereinbarung treffen, das jeder finanziell für sich allein wirtschaftet, es keine gemeinsamen Konten oder Kontovollmachten gibt. Wie sich das " Ganze " dann individuell gestaltet ist eine andere Sache, hauptsächlich alles ist geregelt, was gegen eine VuE spricht.

    Ihr könnt zusammen ziehen, solltet jedoch keinesfalls eine Verantwortungs- und Eigestehensgemeinschaft bilden, das heißt finanziell und wirtschaftlich getrennt haushalten. Wenn Ihr zusammen zieht, kommt es darauf an, ob Ihr Euch zusammen in eine Wohnung einmietet oder er zu Dir zieht. Ihr könnt als WG zusammen wohnen, vorher regeln, ob als gleichberechtigte Mieter in einer neuen gemeinsamen Wohnung oder, je nachdem, wie sich DeinMietvertrag gestaltet, er als Untermieter. Eine Kostenbeteiligungsvereinbarung im Vorfeld treffen, diese regelt unter Euch genau und vertraglich, alles, was die Zimmeraufteilung und Nutzung betrifft, wie die Anteile der Unterkunftskosten, Nebenkosten verteilt und an den Mieter beglichen werden. Die Rechtsprechung zur Vermutung einer solchen Verantw.-und Eingest.-gemeinschaft regelt sich in verschiedenen Punkten, ist etwas kompliziert, es gibt auch schon inzwischen wieder Änderungen ect. , ich lasse jetzt die Rechtsgrundlagen weg, unter einem Jahr werden keine Indizien gesucht, wird auch nichts weiter geprüft, doch dann, in aller Regel gehen die JC in die Verdachts- und Vermutungsphase, um den jeweiligen Partner in die BG zu nehmen. Alles muss gut durchdacht sein, von vornherein und Niemand kann auch überhaupt vorher wissen, wie es einmal kommt. Ich gehe mal nach Deinem Wortlaut davon aus, dass seine Kinder nicht mit ein ziehen, Du selbst bist für Deine Kinder alleinerziehend, Du selbst bist finanziell jetzt nicht und auch später nicht von ihm abhängig, er ist Dir zu keinem Unterhalt verpflichtet. Überlegt Euch zuvor schon alles, womit Ihr nach einem Jahr des Zusammenwohnens rechtfertigen könnt, dass es sich nicht um eine BG handelt.


    Egal, wie lange Ihr zusammen wohnt, lebt....., entscheidend ist einzig und allein, dass kein wechselseitiger Wille für einander einzugestehen vorliegt und Ihr zusammen wohnt, ohne die Absicht, eine auf Dauer angelegte eheähnliche Lebensgemeinschaft eingehen zu wollen. Man muss sich nicht zwangsverheiraten lassen ! Du musst keinesfalls und nie den Namen oder irgendwelche Daten zu Deinem FREUND in den Antragsformularen benennen. Jedoch jede Änderung, auch in Deinen Wohnverhältnissen angeben. Denkt an eine Regelung vorher zwischen Euch und haltet alles schriftlich fest. Solltest Du irgendwelche finanzielle Unterstützung durch ihn erhalten, so sollte das IMMER in Form eines Darlehens mit Rückzahlungsvereinbarung sein.


    " Drum prüfe, wer sich ewig bindet..... " das gilt leider nicht nur des Herzens wegen, nein, leider auch in Bezug auf Hartz IV ;-)