Beiträge von Upstocker

    Ich habe doch am 03.04.2012 meiner Vermittlerin mitgeteilt dass sich meine Verhältnisse geändert haben (Ich muss mich doch darauf verlassen können wenn meine Vermittlerin sagt dass Sie einträgt dass ich arbeite)


    Die sagen ich habe nicht mitgeteilt das ich arbeite, warum wurde mir sonst dass Geld dann gestrichen?


    Faktisch nicht beweisbar, da Telefonat. Nichts Schriftliches.

    Da ich ja nicht täglich aufs Konto gucke und auch keine Zahlungen erwartet habe


    Das ein Zufluss über etwa 2.500 zwischen August 2012 und Ende Februar 2013 von dir quasi "unentdeckt" geblieben ist,
    wird dir nicht einmal vor Gericht jemand abkaufen. Gerade weil du es doch nicht so dicke hast, hätte das Konto dann ja auch eher
    leer sein müssen.


    Momentan bin ich total verzweifelt. Nicht nur dass ich wieder arbeitssuchend bin, jetzt muss ich auch noch 3200 € zurückzahlen. Von was den? :( Ich hoffe ihr könnt mir vllt. ein oder zwei Tipps geben wie ich zu verfahren habe.


    Tut mir ja leid für dich, aber aus der Nummer kommst du m. E. so nicht mehr heraus. Mit Nichtwissen oder Vertrauensschutz zu den Leistungen des
    Jobcenters wirst du die berechtigte Rückforderung nicht bestreiten können. Du solltest eine Schuldnerberatung aufsuchen.

    Für die Dauer der Elternzeit kann die Unterhaltspflicht reduziert werden:


    http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Vater-erkaempft-sich-Elternzeit.


    Das sollte aber vorsichtshalber anwaltlich geprüft werden und vielleicht auch nicht auf jeden Einzelfall anwendbar.


    "Teilt man jetzt den Betrag der über dem Selbstbehalt durch die 3 Kinder abhänig von der Altersstufe".
    Das ist m. E. soweit korrekt. Aber:


    Wenn bereits Kindesunterhalt tituliert ist, so kann dieser nur durch gegenseitiges Einvernehmen oder per
    Unterhaltsabänderungsklage neu festgesetzt werden. Bis zu einer möglichen Änderung der Unterhaltsverpflichtungen
    ist der bisherige Titel wegen der sofortigen Pfändbarkeit weiterhin zu bedienen.

    Jetzt hat das Jobcenter gesagt, ich müsse das Geld für den Dienstwagen zurückzahlen, da mir die 83 Euro als Gehalt angerechnet werden. Aber ich habe ja gar nichts von den 83 Euro.


    Darf das Jobcenter mir diese 83 Euro denn anrechnen


    Die Anrechnung als geldwerter Vorteil ist korrekt, aber nicht in der vom JC geforderten Höhe. Angerechnet werden darf nur der Mobilitätsanteil
    in Höhe von 6.03 % vom monatlichen Regelsatz. Das sind 22,56 Euro für 2012 und 23,04 Euro in 2013.


    Rechtsgrundlage ist die ALGII Verordnung, §2 Abs. 6, Satz 2.

    Tach,


    wobei man nicht vergessen darf, das der Selbstbehalt auch mal gekürzt werden kann.
    Da gibt es die schönen fiktiven Einkommen, z. B. Haushaltsersparnis bei Zusammenleben mit neuem Partner,
    Einkommen aus einem Job, den man gar nicht hat, wegen mangelnder Erwerbsbemühungen usw., etc.
    Bevor ich nicht alle Unterhaltsverpflichtungen los bin, kommt für mich keine neue Partnerschaft in Frage.
    Das ist dem Partner nicht zumutbar. Aber ich muß ja nur noch zwei Jahrzehnte durchhalten, also Kopf hoch.

    Ihr seht uns geht viel im Kopf rum und es sind sich viele Fragen... bitte helft uns mal weiter. ich bin kein Schmarotzer der Seine Frau auf Kosten des States loswerden möchte!



    MfG Dirk und Inga



    Ich wäre mit Unterhaltsverzicht sehr vorsichtig. Wenn die Frau Sozialleistungen beziehen muß,
    dann kann das nicht zu Lasten der Staatskasse gehen und fällt auf dich zurück, so daß du in jedem
    Fall an deine Frau leisten mußt. Dann hast du Schulden + Unterhalt. Da der "Neue" ein ALG-Bezieher
    ist, wird das Jobcenter möglicherweise versuchen, das Maximum an Unterhalt aus dir herauszuholen,
    damit die anderen Personen in der dortigen Bedarfsgemeinschaft weniger Geld aus dem Sozialtopf
    bekommen müssen.


    Aber an und für sich hast du doch ganz gute Karten. Wenn deine Frau quasi nachweislich aus der
    Ehe "ausgebrochen" ist, so wäre es nach meinem Ermessen unbillig, daß sie dafür noch mit üppigen
    Unterhaltsleistungen ausgestattet wird. Es spricht nichts dagegen, das sie ihre Erwerbstätigkeit ausweitet
    und sich um einen Vollzeitjob bemüht, zumal sie euer Kind ja nicht betreuen wird.


    Wenn du darüber nachdenkst, würde es sonst bedeuten, das du quasi die ganze Familie inklusive
    des "Next" teilweise mit unterhalten würdest.


    Schulden, Rente etc., das wird alles über den Versorgungsausgleich geregelt (Stark vereinfacht: Schulden + Zugewinn - Anfangsvermögen = auszugleichendes Endvermögen). Wenn du dich auch nach einer Scheidung mit deiner Frau solidarisch verbunden fühlst, dann gibst du ihr eben über den Versorgungsausgleich von deiner Rente einen Teil ab. Das wird bei einer Scheidung so oder so kommen. Eheverträge, die Frauen darin benachteiligen, was ihnen gesetzlich zusteht, sind sowieso nichtig.


    Da eine Immobilie im Spiel ist, ist dringend anwaltliche Beratung angeraten. Du solltest vielleicht zusammen mit
    deiner Frau einen Beratungstermin bei einem Fachanwalt für Familienrecht wahrnehmen und diese Punkte mit
    dem Fachmann erörtern. Die Beratung kostet (ca.) zwischen 80 und 200 Euro. Ggf. kann man aus dem Ergebnis der Beratung
    eine entsprechende Trennungsfolgenvereinbarung auf den Weg bringen. Vor allem dabei aber an das Kind und eine kindeswohldienliche
    Umgangsregelung denken.


    Du kannst natürlich mit deiner Frau verheiratet bleiben. Aber meinst du, das hält sie davon ab, zu dem Next zu ziehen?
    Dann hast du höchstwahrscheinlich trotzdem das Amt am Hals. Spätestens, wenn "das Amt" nichts zahlen will, bist du
    wieder im Boot.

    Ja, ich würde 1% des Wagen-Listenpreises versteuern müssen, deshaln hätte ich den geldwerten Vorteil ja auch nicht in der eigenen Tasche. Durch die Versteuerung darf ich den Wagen dann auch zu jeder privaten Fahrt nutzen wie ich mag...


    Korrekt. In diesem Fall darf das Jobcenter den Mobilitätsanteil von etwa 23 Euro als Einkommen anrechnen. Genaugenommen
    müsste man sogar quoteln, wie hoch der private Nutzungsanteil im Verhältnis zur dienstlichen Nutzung ist und auch nur
    diesen Anteil auf die 23 Euro anrechnen. Aber der Einfachheit halber sollte man es m. E. bei diesem Wert belassen.
    Falls mehr angerechnet wird, Widerspruch einlegen und auf die ALGII Abgabenverordnung und o. a. Urteil verweisen.
    Hilfreich wäre vielleicht auch der Link aus der Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit:


    "Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils bei privater Nutzung eines Firmenfahrzeuges"


    http://www.arbeitsagentur.de/nn_434188/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/WDB-SGB2/Kapitel-02/110084-Beruecksichtigung-geldw-Vorteil-Firmenfahrzeug.html


    Hierbei handelt es sich um eine interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit.

    Versteh ich das also richtig das mir jetzt mein Bruttogehalt mit meinen 300€ mehr angerechnet wird, was ich gar nicht in die Hand bekomme? Es rechtlich aber falsch ist?


    Du wirst ein höheres Netto aus deinem Brutto aus Gehalt und Firmenwagen haben. Und dieses höhere Netto wird Grundlage für die Berechnung. Für Privatfahrten wird i. d. Regel eine Pauschale an das Finanzamt gezahlt (1% Bruttolistenpreismethode, also 1% vom Neupreis des Wagens). Dieser steuerliche Anteil für Privatfahrten stellt dann das zusätzliche "Einkommen" (geldwerter Vorteil) dar. Der Privatanteil wird noch auf dem Gehaltszettel abgezogen, so das dein Auszahlungsbetrag unter dem Nettoverdienst liegt. Es wäre aber rechtlich falsch, diesen Steueranteil im ALG-Bezug vollständig als Einkommen zu
    verrechnen. Niemand hat einen Mobilitätsanteil von z. B. über 100 Euro in seinem Regelsatz.
    Wenn die Privatnutzung ausgeschlossen ist, ist da auch nichts anzurechnen. Dann ist das Fahrzeug aber wirklich nur dienstlich zu bewegen.
    Im Fall einer Steuerprüfung wird da ganz genau hingeschaut und Zuwiderhandlungen ziehen empfindliche hohe Strafen und Nachzahlungen nach sich.

    Hallo,


    Die Sozialgesetzgebung hat
    den Anteil für Verkehr bei der Berechnung des Eckregelsatzes nicht auf den Steueranteil eines
    Firmenwagens abgestellt. Die Berechnungsgrundlage wurde ausschliesslich
    auf öffentliche Verkehrsmittel, bzw. öffentlichen Nahverkehr abgestellt.
    Ein eigenes Fahrzeug ist für Sozialleistungsempfänger dort quasi nicht vorgesehen.


    Korrekt wäre die Anrechnung des Mobilitätsanteils aus dem Regelsatz als geldwerter Vorteil
    im ALG II-Bezug. Der liegt für eine alleinstehende Person derzeit um die 23 Eur. Eine darüber hinaus
    gehende Anrechnung darf nicht zu Lasten des Bedürftigen gehen (Sozialgericht Dresden, Urteil v. 07.05.201,
    Aktenzeichen S 29 AS 3431/10).


    Der Grundsicherungsträger schlägt aber gerne den vollen steuerlichen Geldwerten Vorteil als Einkommen drauf.
    Es wird also so gerechnet, als bekäme man den Mehrwehrt des Firmenwagens bar ausgezahlt.
    Dabei ist in der ALGII Verordnung ganz klar geregelt, das nur der Mobilitätsanteil als Einkommen berechnet werden darf:


    §2 Abs. 6, Satz 2.


    (6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen. Ist die Einnahme in Geldeswert auch als Teil des Regelbedarfs nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt, ist als Wert der Einnahme in Geldeswert höchstens der Betrag anzusetzen, der für diesen Teil in dem maßgebenden Regelbedarf enthalten ist.



    Hallo,
    ich arbeite bei meinem Vater in der Firma in Teilzeit (habe eine kleine Tochter), deshalb erhalte ich zu meinem Gehalt eine Unterstützung vom Staat. Zur Zeit fahre ich mit einem Wagen den mein Vater mir privat gekauft hat, den ich monatlich bei ihm abzahle. Jetzt hat es sich ergeben, dass wir einen Firmenwagen übrig haben. Wenn es die Möglichkeit gäbe das ich diesen Wagen fahre und meinen wieder verkaufe, wäre das ein dickes Plus für mich. Allerdings weiß ich nicht wie genau der Wagen bei der ARGE angerechnet wird. In dem Fall würde meine Lohnabrechnung ja anders aussehen. Knappe 300€ mehr im Brutto, die ich dann versteuern würde. Würde am Ende im Netto ca. 250€ weniger stehen. Mit welcher Zahl rechnet die ARGE dann? Brutto (wo jetzt 300€ mehr stehen) oder Netto (wo jetzt 250€ weniger stehen)?

    Hallo Hummel08,


    die Kinder haben in deiner temp. Bedarfsgemeinschaft kein Einkommen, das ihren eigenen Bedarf übersteigt.
    Wäre das so, also hätten Sie mehr als den Regelsatz, fallen Sie aus der Bedarfsgemeinschaft heraus. Dann
    entsteht plötzlich eine Haushaltsgemeinschaft, bei der vermutet wird, das einer für den anderen einsteht und
    somit Bedarfsüberschüssiges Einkommen auf die anderen hilfsbedürftigen Haushaltsmitglieder zu verteilen ist
    (§ 9 Abs. 5 SGB II). Selbst dann muß das Einkommen noch um einige Faktoren bereinigt werden, bevor die
    verbleibenden Mittel den hilfebedürftigen Personen im Haushalt zugeordnet werden dürfen. Die Kinder sind aber
    hier selber hilfebedürftig.
    Also so weit kommt es hier ja gar nicht. Die Einkommensanrechnung ist unzulässig, weil das anteilige Sozialgeld ja den Bedarf des
    Kindes decken soll. Die Anrechnung des anteiligen Sozialgeldes der Kinder auf deinen eigenen Regelsatz, KdU etc., halte ich daher für rechtswidrig.
    Gegen den Widerspruchsbescheid würde ich bei dem zuständigen Sozialgericht Klage erheben, da die Wahrnehmung des
    Umgangsrechtes durch die Kürzung gefährdet ist, würde ich das im Eilverfahren versuchen. Beantrage die Aufhebung
    des ergangenen Bescheides und schildere die Folgen der ungerechtfertigten Kürzung der Mittel deiner temporären Bedarfsgemeinschaft.
    Die rechtliche Grundlage ermittelt das Sozialgericht von Amts wegen selbst.