In der Begründung der DRV heißt es:
"Wie Sie dem Bewilligungsbescheid entnehmen können, haben wir uns den Widerruf des Bescheides für den Fall vorbehalten, dass das Rehabilitationsziel aus leistungsgemäßen Gründen nicht erreicht werden kann. Auf die Mitwirkungspflicht, zu der die (regelmäßige) Unterrichtsteilnahe oder das Anzeigen von Fehlzeiten gehört, wurden Sie ebenso schriftlich hingewiesen, wie auf die Folgen fehlender Mitwirkung.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf sind in Ihrem Fall gegeben. Nach unseren Erkenntnissen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Gemeldete Fehlzeiten: 09.10.2012 - lfd.
Infolge dieses Umstandes konnten Sie nicht regelmäßig an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen. Nach den Feststellungen der Rehabilitationseinrichtung und nach unserer Auffassung kann das Rehabilitationsziel wegen der Fehlzeiten in der vorgesehenen Zeit nicht mehr erreicht werden."
Meiner Meinung begründet die DRV den Bescheid mit der Mitwirkungspflicht in Form der Teilnahme am Unterricht.
§ 65 SGB 1
Grenzen der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann
Für mich ist die Krankheit hier ein wichtiger Grund und somit finde ich die Begründung für den Abbruch hier nicht angebracht.
Und es wird ja auch gerade ein vielversprechender Versuch unternommen, die gesundheitlichen Probleme zu lösen.
§ 37
Dauer von Leistungen
(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen; eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
Wenn der Punkt der Mitwirkungspflich nicht zum tragen käme, könnte man ja nun Bezug auf den §37 oder?
Das Teilhabeziel, durch die Ausbildungsordnung mit einer Dauer von 3 Jahren festgelegt, wäre meiner Meinung nach der "übergeordnete" zeitraum der Maßnahme. Und meiner Meinung nach würde dann, wenn die Mitwirkungspflich als Abbruchgrund nicht zum tragen käme, Punkt 2 Deiner Schilderung hinfällig.
"Es gibt zwei Zeiträume zu betrachten.
1. der Zeitraum der Maßnahme (welcher sozusagen übergeordnet ist)
2. deine Leistungsansprüche innerhalb des Maßnahmezeitraumes
Wenn die Maßnahme zum 20.11. für beendet/ unterbrochen/ etc. erklärt wird, enden automatisch alle Leistungsansprüche deinerseits zu diesem Datum."
VG
Muckelino