Was das Jobcenter fordern darf, sind EINSICHT (nicht Kopien) von Kontoauszügen, ob Einkünfte bestehen.
Die Datenschützer sehen das ganz anders:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen schrieb:Der Leistungsträger darf die vorzulegenden Kontoauszüge kopieren und zur Akte nehmen. Die darauf befindlichen Kontobewegungen sind ein Nachweis der Einkommens- und Vermögenslage und werden zur Feststellung und Ermittlung eines Leistungsanspruches benötigt. Aufgrund des Umfangs an Informationen auf Kontoauszügen kann aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht verlangt werden, dass die bloße Vorlage der Kontoauszüge genügt und der zuständige Sachbearbeiter sich die relevanten Daten abschreibt, da dieses bei der hohen Zahl aller Antragsteller zu einem unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand führen würde.
Quelle: Vorlage und Kopien von Kontoauszügen bei Beantragung von SGB II- und SGB XII-Leistungen