Beiträge von carloantonin

    Hallo DMS,
    richtig weil sich immer noch nichts bewegt und der LVR wegen Datenschutz nicht mitwirkt. Problem ist auch das es offensichtlich wenig Juristen gibt die sich mit solch einer speziellen Fallkonstellation des §94SGB XII mit übergeleiteten Auskünften und den notwendigen Korrekturen auskennen.
    Dem LVR ist es offensichtlich egal wer an ihn zahlt. Der LVR verhindert durch die unverständliche Rückübertragungversagung des Auskunftsanspruchs eine einfache und schnelle kostensparende konstruktive rechtliche Klärung. Anmerken muss ich das ich den hälftigen väterlichen Anteil für Monate an den LVR vorausbezahlte und nur auf eine Klärung/Mitwirkung der Frage warte ob Leistungsfähigkeit / Leistungsunfähigkeit der Mutter vorliegt um eventuell im Rahmen der Ersatzhaftung zu zahlen.

    Sachverhalt:
    Kindeseltern lange geschieden. Behindertes volljähriges Kind lebt im betreuten wohnen. Kind bezieht Grundsicherung sowie Eingliederungshilfe des Landschaftsverbandes. Vater ist Betreuer. Für die Eltern und die Unterhaltsheranziehung gilt §94 SGB XII.


    Vater zahlt seinen hälftigen Unterhaltsanteil an Landschaftsverband. Aufgrund Leistungsunfähigkeit der Mutter zahlt Vater im Rahmen der Ersatzvornahme gemäss Urteil auch deren hälftigen Unterhaltsanteil an den Landschaftsverband. Er zahlt also den
    vollen Betrag.


    Problem:
    Mutter erteilt dem Vater / Betreuer aussergerichtlich keine Auskunft über Einkommen, Vermögen oder eventuellem Sozialleistungsbezug. Mutter verweist das sie dem Landschaftsverband Auskünfte erteilt.
    ==> Landschaftsverband oder auch das Jobcenter verweigern aber dem Vater / Betreuer aus Datenschutzgründen Auskünfte über
    die Leistungsfähigkeit oder Leistungsunfähigkeit der Mutter. Landschaftsverband hat den Auskunftsanspruch auf sich
    übergeleitet und will ihn nicht zurückgeben.


    Daher kann der Vater nicht feststellen ob er die hälftige Unterhaltszahlung an den Landschaftsverband weiter erbringen
    muss oder nicht und eventuell eine Äbänderungsklage auf die reduzierte hälftige Unterhaltsleistung erfolgreich wäre. Es ist
    kein Thema das der Vater bei Leistungsunfähigkeit der Mutter einspringen muss aber irgendwie
    muss er das doch beurteilen können!!.


    Eine Klage wäre eventuell mit dem Problem behaftet das bei Leistungsunfähigkeit der Vater auf den Anwaltskosten/
    Gerichtskosten sitzen bleibt nur weil die Behörden und die Mutter nicht aussergerichtlich mitwirken.
    Offensichtlich stellt sich die Behörde auf den Standpunkt das sie Ihr Geld von einer Person bekommt und ihr egal
    ist wie ein eventuell zu Unrecht Teilunterhaltspflichtiger klar kommt.
    Sie kann ja mit einem Titel den vollen Unterhaltsbetrag bei einer Person vollstrecken.


    Frage:
    1)Gibt es rechtliche Grundlagen die Behörden zur Auskunft und Mitwirkung an den Betreuer / das unterhaltsberechtigte
    volljährige Kind zu verpflichten? Bitte um Darstellung der gesetzlichen Regelung
    oder
    2)- wie
    3)- bei wem
    4)- durch wen (Vater / Betreuer oder Kind) ist die Auskunft einzuklagen


    Mit freundlichen Grüssen

    Hallo, eine Unterhaltspflichtige (für krankes volljähriges Kind) entzieht sich der gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung. Aussergerichtlich ist insofern die Feststellung der Leistungsfähigkeit oder Leistungsunfähigkeit nicht möglich, so daß Klage zu erheben ist. Ich erfahre nun das die Eltern der Unterhaltspflichtigen einen Erbvertrag geschlossen hatten, wobei bereits einer verstorben ist. Nach meiner Kennntnis sollte eine Vorsorge für das Enkelkind vorliegen, ob nach dem Letztversterbenden die Regelung eintritt ist unbekannt. Hat der Betreuer des kranken Kindes
    oder der Sozialleistungsgeber (für das kranke Kind) die Verpflichtung den Erbvertrag schon vor dem Ableben des anzufordern? Kann er dass schon jetzt oder ist bis zum versterben des 2ten Ehepartners abzuwarten? Was passiert wenn sich später herausstellt das der Unterhaltspflichtige keine Leistungen erbracht hat, weil geg die Verjährung eingetreten ist?

    Wegen Unterhaltsklärung besteht gegen eine/n SGB II Bezieher/in in der Regel alle 2 Jahre Auskunftsanspruch, bei monetärer Änderung früher.


    SGB II Empfänger können auf "Staatskosten" Beratungskosten-/Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Dies wird in vielen Fällen ausgenutzt um dem Anspruchsberechtigten vorsätzlich Kosten zu verursachen.


    Im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit eines Sozialhilfeempfängers gibt es §1603BGB und § 1605 BGB. Die höchstrichterliche Rechtsprechung bejaht einen aus §242 abgeleiteten Auskunftsanspruch. Die Versagung der Übermittlung von Sozialdaten gemäß §67d Abs. 1 SGB X liegt nicht vor, da die Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 74 SGB X zulässig ist.
    Auskunftspflichtiger erteilt keine Auskunft und das Jobcenter beruft sich trotz allem auf Datenschutz und erteilt keine Auskunft. Der Auskunftsberechtigte hat insofern keine Einschätzungsmöglichkeit.


    Wie kann wirksam und ohne grossen monetären Aufwand gegen den Auskunftsverweigerer vorgegangen werden um festzustellen ob jemand Leistungsempfänger ist oder nicht, denn gegen Hilfsbedürftige brauchen selbstverständlich keine Ansprüche geltend gemacht werden. Aber Auskünfte sollten gegeben werden und bei Verstössen sanktioniert werden.

    Hallo,
    es ist korrekt das es sich lediglich um monatliche Beträge um die €20 handelt, wobei die Höhe des Unterhaltsentzuges keine Rolle spielt. Auch Futter fuer 5 Pferde, 4 Hunde, Hof mit Stallungen und Weide ff kostet sicherlich einem "angeblichen" Leistungsempfaenger mehr als um € 20 pro Monat Unterhaltszahlung.Jeder Arbeitnehmer muss bei seinem Arbeitgeber gewisse Spielregeln achten und wird bei Verstoessen, und sei es um €10, sanktioniert/zur Verantwortung gezogen. Regeln haben auch SGB II Empfaenger und Unterhaltspflichtige zu beachten, was Gott sei Dank die meisten beachten und somit berechtigten Anspruch im Rahmen der Solidaritaetsgemeinschaft haben.
    Wir reden von dem kleinen Teil des Leistungsbeziehers der sich nicht an die Regeln haelt und da spielt die monetaere Hoehe des Unterhaltsentzuges keine Rolle, wenn A sich noch nicht einmal an der Mitwirkungspflicht beteiligt. Ein Fachanwalt fuer Familien- und Sozialrecht kostet Geld und B muss dessen Kosten tragen.A verursacht geg unnoetige Kosten fuer B wenn B sich anwaltlicher Hilfe bedient und sich dann gerichtlich herausstellt das A tatsaechlich Leistungsempfaenger ist.
    Es es fuer Aso schwer einfach einige Fragen zu beantworten statt sich ueber dieses Fehlverhalten vielleicht an B zu raechen. Ich denke das dieses Problem/Fehlverhalten von A auch in "normalen" Unterhaltssachen auftreten kann, so daß eine Loesung von allgemeinem Interesse sein kann.
    Daher die Fragen vom 16.10.12 - 23,15Uhr damit B geg selbst aktiv werden kann um seine Kosten so gering wie moeglich zu halten. Der Streitwert vor Gericht im Familienrecht wird nicht um €20 oder um € 300 liegen sondern weitaus hoeher (Mindestsatz) so daß Verfahrenskosten ff fuer B von ca €1200 entstehen koennen, geg noch die Kosten von A, obwohl diese Person sich vorsaetzlich rechtswidrig verhaelt.
    LG Carloantonin

    Bitte genau den Sachverhalt vom 16.10.12 - 13:34Uhr lesen, da unnötige Fragen/Hinweise die Sachverhaltsklaerung im Forum erschweren. Beim Fall liegen sozialrechtliche und zivilrechtliche Aspekte eng beieinander, eine Sortierung bringt nichts. Sanktionen koennen naemlich sozialrechtlich und zivilrechtlich erfolgen. Mein Beitrag vom 16.10.12 - 23,15Uhr ist selbsterklaerend und stellt die Problematik ergaenzend klar dar.
    Carloantonin

    Hallo Chico,
    Du siehst da etwas nicht richtig. Es geht nicht um den normalen Unterhaltsanspruch, sondern um die Regel des §94 Abs 2 SGB XII und die Forderung des Sozialleistungsgebers LVR an Elternteile A und B. Das volljaehrige behinderte Kind lebt in einer Einrichtung und ist aussen vor und hat keinen Auskunftsanspruch. Die Kosten der Einrichtung traegt der Sozialleistungsgeber.
    Wenn nun Elternteil A seinen haelftigen Anteil gemaess §94 SGB XII an den Sozialleistungstraeger nicht zahlt muss nach §1607BGB Elternteil B im Rahmen der Ersatzhaftung einspringen. Dies ist unstreitig.
    Korrekt ist folglich das Elternteil A dem anderen Elternteil B der im Rahmen der Ersatzhaftung einspringt Auskunft gegen muss. Das erfolgt durch Belege und z.B. eidesstattliche Versicherung die z.B. keine Vermoegenswerte wie auch viele Pferde ff ausweist.
    Ploetzlich tauchen neu der Besitz von 5 Pferden, Hunden und ein Immobiliengesuch eines Hofes und Stallungen auf.Der Unterhalt von 5 Pferden und weiteren Tieren, sowie die Mietnebenkosten kosten auch einem SGB II Empfaenger Geld und ist mit dem normalen Satz nicht zu finanzieren. Insofern haben sich die Verhaeltnisse geaendert, so das B einen Auskunftsanspruch gegen A hat (die 2Jahresregel der Auskunftsanforderung verkuerzt sich daher).A erfuellt den Auskunftsanspruch jedoch vorsaetzlich nicht. Ebenso erteilt das Jobcenter wie auch der Landschaftsverband aus Datenschutzgruenden keine Auskunft oder Stellungnahme.
    Es ist ein Unding das der Unterhaltspflichtige gerichtlich Auskunftsklage erstellen muss und Kosten zu tragen hat, nur weil der Auskunftspflichtige gegen seine Mitwirkungspflicht voersaetzlich grob verstoesst und insofern eine Klaerung seiner Leistungsunfaehigkeit oder Leistungsunfaehigkeit verhindert.
    Es ist schwer verstaendlich das ein SGB II Empfaenger sich den Luxus leisten kann abwechselnd auf 5 Pferden auf eigener angemieteter Weide zu reiten und Kosten ueber SGB II Satz finanzieren kann ohne Unterhalts zahlen zu muessen, zumal wir von geringeren Unterhaltsbetraegen reden. Es geht ums Prinzip und die Anwendung des Rechtes welches fuer alle gilt und dem sich einer nicht zu Unrecht entziehen darf. Die Frage eines moeglichen Leistungsbetruges von A ist nicht Thema.
    Daher die Fragen~
    1) Wie , wodurch koenen ungeklaerte SGB II Empfaenger sanktioniert werden, wenn sie nicht der Auskunftspflicht nachkommen
    2) Wie , wodurch kann ein Jobcenter und der Landschaftsverband verpflichtet werden Auskuenfte ueber den eventuellen SGB II Empfaenger zu erteilen
    3) Wie kann ein Auskunftsberechtigter vor unnoetigen Kosten geschuetzt werden, nur weil Auskunftspflichtige die Mitwirkungspflicht verhindern und sich
    Behoerden auf Datenschutz berufen und somit Auskunftspflichtige bzgl dessen fehlenden Mitwirkung unterstuetzen, was ich als Rechtsmissbrauch &
    Rechtsbeugung sehe.


    LG Carloantonin.

    Unterhalt und Auskunftspflicht
    Vorspann
    Vielleicht hat schon jemand Erfahrung zu folgendem:
    Elternteil A zahlt für volljaehriges behindertes Kind (welches Eingliederungshilfe und Grundsicherung bezieht) dem LVR nach §94 SGB XII den hälftigen Unterhaltsbeitrag. Elternteil A stellt Zahlung ein und legt eidesstattliche Versicherung über Leistungsunfähigkeit vor.
    Das ist bei Richtigkeit OK, so daß Elternteil B im Rahmen der Ersatzvornahme auch den Unterhaltsbeitrag von Elternteil A übernehmen muss.
    Ein Rechtsanspruch für Auskunft besteht alle 2 Jahre, allerdings schon früher wenn neue Erkenntnisse vorliegen.
    Problem


    Gelesen wird spaeter in einer Insertion, das Elternteil A für 5 Pferde, 4 Hunde und anderen Tieren einen Bauernhof nebst Stallungen, Weide sucht. Insofern ergibt sich ein neuer berechtigter Auskunftsanspruch von Elternteil B gegen Elternteil A. Elternteil A reagiert auf schriftliche Nachfrage gar nicht und behauptet aber bei Dritten die Insertion hätte Elternteil B wahrheitswidrig aufgegeben was aber nicht stimmt und gelogen ist. Jobcenter und LVR verweigern Elternteil B wegen Datenschutz von Elternteil A Auskünfte.


    Bei allem Verständnis das tatsächlich Hilfbedürftige zu unterstützen sind, bin ich der Auffassung das Menschen die gegen eine wertneutrale Mitwirkungspflicht verstossen zur Verantwortung gezogen werden sollten. Hier sehe ich Rechtsgestaltungsmissbrauch.
    Wenn nämlich Elternteil B die Auskunft gerichtlich einholt, muss er erst einmal zahlen. Elternteil A kann ploetzlich wieder behaupten er beziehe ALO II oder die Insertion sei Spass gewesen, so dass er keine Prozesskosten hat und der andere Elternteil B die Kosten uebernehmen muss, nur weil Elternteil A sich unkorrekt verhaelt. Elternteil B wird vorsaetzlich geschaedigt.
    |Wer schuetzt eigentlich Menschen vor Personen wie unkorrektes Elternteil A, ein Verzicht auf Klaerung kann nicht die Loesung sein.
    |Wie, wodurch kann man Personen wie Elternteil A wegen unkorrekter Mitwirkungspflicht sanktionieren