Beiträge von Joonas1

    Servus,
    hätte gerne Info oder eine Bestätigung für die folgenden Fragen.
    Frage 1: Stammt aus einem Schreiben der Krankenversicherung:
    Text: Endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis während des Anspruchs auf Krankengeld, so bleibt die Mitgliedschaft für die Dauer des Bezugs von Krankengeld aufrecht erhalten. Entsprechendes gilt bei Wegfall von Arbeitslosengeld. Wird die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit nicht – wie vorstehend beschrieben- lückenlos ärztlich festgestellt, endet die mit Krankengeldanspruch ausgestattete Mitgliedschaft (vgl. Urteil des BSG vom 26.06.2007, B1 KR08/07R/vom 02.11.2007, B1 KR38/06R).
    Bedeutet bei einer Lücke von nur einen Tag KEIN KRANKENGELD KEINE KRANKENVERSICHERUNG.
    Richtig ?
    Frage 2: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit zwischendurch Kur und anschließender Arbeitsunfähigkeit.
    z.B. Hausarzt stellt Arbeitsunfähigkeit vom 26.06.2012 bis 24.08.2012 fest Krankengeld wird dadurch bereits bezogen.
    Eine Kur oder Stationäre Behandlung wurde beantragt und genehmigt.
    Die Kur beginnt vom 20.08.2012 bis 1.10.2012 also 6 Wochen.
    Ist es dann möglich durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (von wen auch immer)nach der Kur wieder Krankengeld zu beziehen?
    Es ist ja so dass bei der Kur die Rentenversicherung die Kosten sowie das Leistungsbezug übernimmt. Somit das Krankengeld ruht oder eingestellt wird.
    Frage 3: Wer kann oder wird nach der Kur meine Leistungen übernehmen?
    Frage 4: Kann mich die Krankenkasse (AOK) nach Ende des Krankengelds als Mitglied später ablehnen?
    PS: Mein Status: Arbeitslos mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seit 27.06.2012 bis 15.08.2012
    Schon mal vielen Dank für die Antwort.


    MfG
    Joonas1

    Servus zusammen,
    wie verhält es sich in der Praxis wenn man Arbeitslosengeld bezieht und sich Krankschreiben läßt.
    Oder wer kann mir diesen Text genauer erklären.
    " Ist ein Arbeitslosengeldempfänger aufgrund einer von ihm nicht zu verschuldenden Krankheit oder einer stationären Behandlung auf Kosten der Krankenkasse arbeitsunfähig und steht daher für Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht.
    Vielmehr erhält der Leistungsempfänger in diesem Fall für die Dauer von bis zu sechs Wochen „Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit“ nach § 126 SGB III."


    Frage:Wie verhält es sich auf die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld?
    Wird durch die Zeit der Krankschreibung die Bezug von Arbeitslosengeld verlängert(um die Zeit der Krankschreibung)?


    LG Joonas1