Beiträge von Kai N

    Horst nu aber :D 137 ist doch Recht ansehbar. Ich bin ja schon froh das ich das alles Lesen kann von Dir und auch verstehe. Schlimm ist es für die Leute die Dich Lesen und Sagen was schreibt der eigentlich da LÖL

    kristin, wenn es möglich ist, versuche doch bitte hier die ganze Berechnung anzugeben. Ist vielleicht besser um einen schlauen zu Bekommen.

    Nach Ihrer Ausführung aus der Gesetzgebung des EU Rechts trifft dieses zu, dass dann eine sogenannte Fiktionsbescheinigung nicht mehr benötigt wird.


    Alleine schon aus dem Grund weil sie Hier gebohren sind, und seit 30 Jahren in der BRD Leben, ist es mir schleierhaft, dass das Jobcenter solch eine Bescheinigung haben will. So weit ich das als Laie beurteilen kann. besteht sogar bei Ihnen das Recht die Deutsche Staatsangehörigkeit zu Beantragen.


    Um Ihnen aber eine insgesamt fundierte Auskunft Geben zu können, fehlt mir die rechliche Grundlage im Europa Recht, und sehe mich außerstande Ihnen hier zu eine Fachkompetente Beratung geben zu Können. Dennoch würde ich Ihnen Empfehlen, sich an solch einer Stelle zu Wenden, die Ihnen eine Fachkompetente Auskunft Geben kann, im falle das sie weitere Bedenken haben.


    Möglicherweise kann es sein das es Menschen hier in diesen Foren Geben die das Können, wobei ich aber meine Zweifel habe.

    Horst das spielt keine Rolle. Nehmen wir an eine Frau nimmt ein Kind zu Sich aus welchen gründen auch immer. Nun bildet diese Frau mit dem Kind aus ihrer Verwandschaft eine HG. Dann wird dieser Frau auch nicht die Miete anteilig bezahlt. Sie erhält diese im Vollen Umfang, weil das Kind kein Einkommen erziehlt. So ist das auch mit der Oma die Oma hat kein Einkommen nach dem SGB II

    Gwain eben nicht. Das muss die Oma nicht wenn sie keine Mieterin ist und nicht aufgeführt ist im Mietvertrag. Dann braucht sie auch keine Miete Zahlen. Und wenn Sabrina als alleinige Mieterin den Antrag stellt hat sie auch den vollen Mietzinz zu Erhalten, und kann nichts angerechnet bekommen. Die Oma Zählt nicht als Rentnerin. Eine Mutter mit einem Minderjährigen Kind in einer HG, dort muss das Kind auch nicht anteilig die Miete Zahlen, oder der Mutter wird die Hälfte des Mitzins einbehalten.


    Das Kind hat genau so wenig ein Einkommen wie die Oma als Rentnerin.

    Gwain das ist kein purer Schwachsinn das ist so. Rente ist kein Einkommen. Steht doch da §11a SGB II Und wenn sie kein Einkommen hat nach dem SGB II, nicht Leistungsberechtigt ist. kann sie auch nichts Zahlen nach dem SGB II


    Und wie Kitty meint das es ein Straftatbestand sein soll wenn Sabrina nichts angibt von ihrer Oma ist völliger Blödsinn.

    Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
    1.Leistungen nach diesem Buch,
    2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
    3.die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.


    § 11a SGB II

    Gwain, das ist so kann man schön Reden wie man will sie ist nicht leistungsfähig als Rentnerin. Sie gehört weder zu einer BG noch zu einer HG

    Gwain das Jobcenter schreibt : Die Grundsicherungsträger legen bei der Berechnung der Geldleistung eine anteilige Miete zugrunde (Kosten der Unterkunft durch Zahl der Gemeinschaftsmitglieder). Außerdem gehen sie davon aus, dass Verwandte in einer Haushaltsgemeinschaft sich gegenseitig unterstützen. Das bedeutet, dass ihr Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt wird, soweit sie leistungsfähig sind.


    Die Oma ist nicht leistungsfähig sie erhält eine Rente

    Kitty das habe ich schon geschrieben das es ein Problem geben kann wegen einer größeren Wohnung, Sie macht sich auch nicht Strafbar wenn sie ihre Oma Kostenlos bei sich Wohnen lässt. es besteht auch kein Straftatbestand vor eines unberechtigten Leistungsbezugs.

    Gwain eben nicht wenn nur sie alleine den Mietvertrag abschließt
    Sie kann doch ihre Oma zu sich Holen ohne das die Oma einen Mietzins zu entrichten hat.

    Kitty nein. die Oma zahlt nichts, Die Oma ist nicht Leistungsberechtigt, und kann auch solch einen Antrag nicht Stellen weil sie Rentnerin ist.
    Ihre Oma und sie selber, Bilden auch keine Bedarfsgemeinschaft.


    Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft kann nur derjenige sein, an den Leistungen nach dem SGB-II erbracht werden können.

    Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II


    Alleine schon aus diesen Grund, wenn das Jobcenter im glauben ist das der Mitzins zu Hoch ist, und der fehlende Mitzins wird nicht gezahlt, kann das für den Leistungsbezieher eine Kündigung Bedeuten, und dieser dadurch Wohnungslos würde. Daraus ergibt sich das solch ein Umzug erforderlich ist, und der kommunale Träger verpflichtet ist zur Zusicherung dieses abzuwenden, und nicht dadurch das der fehlende Mitzins einfach einbehalten wird aus dem gesetzlichen Regelbedarf des Leistungsbeziehers der ihm zugesichert wird um seinen Lebensunterhalt zu Sichern


    Und wie esadbase meint ist doch Jacke wie Schlüpfer! So oder so habe ich in beiden Fällen das gleiche Defizit! Und dafür solle ich rechtlich aufmucken?


    Besteht durchaus eine Berechtigung rechtlich aufzumucken !

    Vielleicht kannst Du damit was Anfangen :


    Fiktionsbescheinigung
    Eine Fiktionsbescheinigung § 81 Abs. 4 AufenthG kann von der Ausländerbehörde an Menschen ausgestellt werden, die seit längerer Zeit mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland sind, wenn sie
    1. die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder
    2. die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis beantragt haben.
    Diese Fiktionsbescheinigung wird von der Ausländerbehörde benutzt, um die Zeit zu überbrücken, in der die Ausländerbehörde nicht über den Antrag entscheiden kann oder will. Sie gilt dann in allen Rechten und Pflichten wie der bisherige Aufenthaltstitel.



    Erlaubnisfiktion § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG
    Wenn eine Person sich rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhält, aber (noch) keine Aufenthaltserlaubnis hat, dann kann (bei Antragstellung) die Ausländerbehörde mit der Fiktionsbescheinigung die Zeit bis zur Erteilung der aufenthaltserlaubnis überbrücken. Hierbei gilt der Aufenthalt als erlaubt: Erlaubnis - Fiktion.


    Duldungsfiktion § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG
    Wurde der Antrag nicht rechtzeitig, vor Ablauf der Frist gestellt gilt ab Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt: Duldungs - Fiktion
    Durch das Versäumen von Fristen ist es möglich, aus der Legalität herauszufallen - z.B. einen Aufenthaltstitel gar nicht verlängert zu bekommen.
    Da die Ausländerbehörden niemanden ohne irgendeinen Status wegschicken dürfen, erteilen sie eine "Duldungsfiktion". Dadurch verschafft sie sich Zeit, um alles zu prüfen bis zur Entscheidung über den Antrag. Eine Duldungsfiktion hat die gleichen Wirkungen wie eine Duldung, ist nur eine Aussetzung der Abschiebung.


    Achtung
    Eine Fiktionsbescheinigung sollte immer als ein Alarmzeichen beachtet werden. In jedem Fall ist sie nicht sicher. Eine Fiktionsbescheinigung soll nur kurzfristig und vorübergehend ausgestellt werden, tatsächlich leben manche Menschen sehr lange Zeit damit. Ausländerbehörden benutzen die Fiktionsbescheinigung auch, wenn sie (zum Beispiel nach dem Widerruf des Flüchtlingsstatus) die Ablehnung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis in Erwägung ziehen.


    Achtung
    Die Fiktionsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel, der in Schengenländern zu einem Aufenthaltsrecht führt! Nicht damit reisen!


    Wir raten: Es ist wichtig, dass man genau weiß warum die Fiktionsbescheinigung erteilt wurde, Wenn irgend etwas unklar ist, sollte man sich unbedingt beraten lassen.

    kristin habe ich zur Zeit keine Antwort drauf. vielleicht ein anderer. Für mich steht fest das beide einen Regelbedarf haben in Höhe von 337 EUR in einer Bedarfsgemeinschaft, und das die Miete nichts mit dem Lebensunterhalt zu tun hat, und auch nicht geschmälert werden darf durch anteilige Mietzahlungen. Ob nun Deine Freundin mit Ihren Freund die Miete selber Zahlen, oder diese überwiesen wird durch das Jobcenter.

    Sabrina ja, das was Du so weit ich das richtig erkenne ausschließen kannst ist das Deine Oma nicht für Dich aufkommen muss. Und das Du mit Deiner Oma keine Bedarfsgemeinschaft bilden kannst weil Deine Oma weil Sie ein Rente erhält erst gar keinen Antrag Stellen kann und somit nicht Leistungsberechtigt ist. Nach SGB II