Beiträge von Kai N

    Turtle was hast da geschrieben ich soll mich Bewerben als Präsident, oder Kanzler :D LÖL dann mal los.
    als Präsident wollten die mich doch nicht :D haben doch Opa Gauck angerufen. Dann ist aber das Hartz IV besiegelt die Titanic zu Besuchen.


    Ha das wärs :D Rettungsschirme, Sparpakete auf verderben , usw würde ich so nicht Umsetzen wie Angie sich das vorstellt. Meine Einstellung und Prinzipien sind Sozial. Linder, Rösler oder das ganze wie die guten sich nennen FDP , Lobbyisten , ich möchte nicht darüber nachdenken.

    wie ich Eigenheim bezeichnen würde, als ein Einfamilienwohnhaus , Eigntumswohnung , oder Mietwohnung
    Leistungen für Wohnung und Heizung

    Unterkünfte zum dauerhaften Wohnen sind Wohnungen, das ist falsch. dann kann man auch Unterkunftsmietverträge Geben.


    Vorübergehendes Wohnen sprich Pflegeheim, Altenheim. die Menschen die dort über Jahre sind, können nicht mehr vorübergend dort Wohnen.


    Aber egal. Mich überzeugt das nicht.

    § 22 SGB II steht.


    § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung ........ Es muss dort Stehen
    § 22 Leistungen für Wohnung und Heizung .......... Dann wäre das Korrekt


    Eine Unterkunft ist etwas völlig anders als ein Wohnung. Eine Person die eine Wohnung hat, und gibt einer anderen Person die Möglichkeit sich dort aufzuhalten, dann gibt diese Person der anderen Person eine Unterkunft. Wenn wer ein Zimmer Mietet in einem Hotel ist das keine Wohnung sondern eine Unterkunft.

    Das ist aber falsch vollkommen falsch. Zu unterscheiden ist das es Familienmitgieder sind und keine anderen Personen, ansonsten hätte das BSG quatsch geschrieben Sorry

    Turtle Lache jau. Tochters Mutter ist eine andere Person Blödsinn das ist ein Familienmitglied.
    Und die Mutter der Mutter, ist die Oma der Tochter, und genauso ein Familienmitglied, und keine andere Person

    Turtle bei anderen Personen. Aber was ist die Oma ?. Man nehme an die Tochter nimmt ihre Mutter als Rentnerin zu sich was ist das denn ?

    Turtle vom BSG unter Nr 18 :


    Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die KdU im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind


    Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu

    Horst damit hast Du dann Glück gehabt. In der Regel Widersetzen sich die Jobcenter wenn die Größe der Wohnung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

    Bundessozialgericht stärkt aktuell die Rechte von Hartz IV - Empfängern in Nordrhein - Westfalen- Einzelperson hat Anspruch auf angemessene Wohnfläche von bis zu 50qm und nicht nur 45 Quadratmeter!!!!


    BSG, Urteil vom 16.05.2012,- B 4 AS 166/11 R -



    Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ab dem 1.1.2010 ist auf die in Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzten Werte zurückzugreifen und mithin als angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 50 qm zu berücksichtigen.




    Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der stRspr der Grundsicherungssenate des BSG auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Maßgeblich sind dabei die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen.



    Dies sind nach den bindenden Feststellungen des LSG in Nordrhein-Westfalen Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen, die zum 1.1.2010 die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz ersetzt haben.



    Dass der mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des sozialen Wohnungsbau nicht übereinstimmt, wird - wie der Senat bereits mit Urteil vom 22.9.2009 (B 4 AS 70/08 R) entschieden hat - durch den Rückgriff auf die von den Ländern erlassenen Vorschriften ohnehin bewusst in Kauf genommen. Insoweit kommt dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung zu.



    ES ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber nicht von einer Veränderbarkeit der angemessenen Wohnflächen ausgegangen ist.
    Vielmehr sollte mit § 22 SGB II an die Sozialhilfepraxis angeknüpft werden. Der Rückgriff auf die Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau entspricht gerade der sozialhilferechtlichen Praxis.

    Gwain. Kosten der Unterkunft sind alle Kosten, welche in Zusammenhang mit der Unterkunft stehen, auch der "Mietzins" und die "Nachzahlung"! ///


    Sehe ich nicht so. aber OK belassen wir es damit.

    Kitty aber sicher doch. Kosten der Unterkunft ( KDU ) sind die Kosten die zu einer Wohnung anfallen, wie Strom , Gas , Wasser usw. Die Kaltmiete, ist der Mitzins die der Mieter oder die Mieter zu Tragen haben, unabhängig davon ob nun weiter Kosten anfallen oder nicht. Die Kaltmiete ist ein Fix Betrag der immer gleich bleibt. Die KDU sind variable Beträge, die unterschiedlich sein können.


    In einem Jahr hast Du eine Nachzahlung, im nächten Jahr eine Rückerstattung. egal wie es zu Sehen ist. die Klatmiete ändert sich nicht. Diese bleibt gleich.

    Turtle und wo ist der Unterschied zwischen einer Unterkunft und einer Wohnung ?


    Unterkunft und Wohnung ist nicht das selbe !!


    Man sagt ja auch Wohnraummietvertrag, nicht Unterkunftsmietvertrag


    Die Miete ist das Entgeld für die Wohnung selber. die anfallenden Kosten zu dieser Wohnung wie Strom, Heizung, Steuern, Gas usw das sind die Unterkunftstkosten die Anfallen zu der Wohnung. ( KDU )

    Turtle. aus dem Leitsatz des BSG : Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten im Regelfall anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn eine Hilfebedürftige gemeinsam mit ihrer Tochter, die BAföG-Leistungen bezieht, eine Wohnung nutzt.


    Welche Kosten. alle Kosten ? anteilige Kosten ?

    Dir feste Die Däumschen drücke :-) Im Notfall wenn die Bank Dir das nicht gibt kann es ja das Jobcenter auf Darlehensweise. Dennoch würde ich das Versuchen mit der Einstellungsgarantie Deines zukünftigen Arbeitgebes.

    Zurück zur Oma : § 9 Abs. 5 SGB II Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


    Auch hier trifft es nicht zu das die Oma Einkommen hat.


    Weiter. eine Vermutung ist kein Beweis. Was zählt ist der Beweis nicht die Vermutung. So sieht auch ein Gericht das. Vermuten kann man sehr viel.