Beiträge von Kai N

    Wenn die Leute heutzutage in Rente Gehen können die froh sein 1200 Euro Rente zu Erhalten. Hat nun einer kein Eigentum und muss Leben unter Mietverhältnissen, sind diese Rentner nicht gerade gut gestellt. haben aber 30 und mehr Jahre gearbeitet. für was denn ?? Knochen kaputt, oder sonst irgendwie gesundheitlich angeschlagen


    Und nun ist die Rede bis 70 zu Arbeiten. Die haben die Dachpfannen nicht mehr richtig Liegen sorry


    Maurer am Bau bei wind und Wetter draußen, Dachdecker, alle die. die Schweißen und in Maschinen oder sonst wo Kraveln müssen und die ganze Scheiße zum größten Teil Einatmen. Oder Menschen die unter Tage Arbeiten usw, sind keine leichten Berufe die dann noch bis 70 Arbeiten Lassen nicht zumutbar ist das

    Horst ich sehe das auch so. Geh mal davon aus das ich auch nicht dafür bin. Es ist eben nicht egal nur in Arbeit zu sein man muss auch von dem verdienten Geld Leben können und nicht trotz Arbeit zum Amt Laufen müssen, weil es zu wenig ist Betteln ich brauch noch Geld dazu. Ob das die 400 Euro jobs betrifft, die Arbeitnehmerüberlassungen, das Aufstocken usw werfe ich der Politik ein Versagen vor weil diese ganzen Systeme unsere Sozialsysteme kaputt machen, sprich Rente usw.Alle die, die zum Beispiel fast ein Leben lang gearbeitet haben unter aufstocken zum Beispiel, haben alle zu Deutsch die Arschkarte im Rentenalter. nicht nur das diese Geld nicht ausreichen wird, und diese Menschen zum Sozialfall werden. Nein, die können auch noch nicht mal einen Anspruch setzen weil sie Rente Erhalten.

    Horst sieh dir doch die Praktiken an in den Jobcenter. Hauen den Leistungsbezieher so eine EGV auf dem Tisch und meinen Unterschreiben. Weigert sich nun einer so was zu Unterschrieben drohen die mit einem Verwaltungsakt und dem empfindlichen übel von Sanktionsandrohungen. Das heißt das die jemanden förmlich dazu zu Zwingen so was zu Unterschreiben. so das der Leistungsbezieher durch seine Unterschrift ein Schuldanerkenntnis vollzieht damit einverstanden zu sein das Sanktioniert werden darf. Das ist im sinne des StGB ein Straftatbestand der Nötigung.

    Wolferine, einen § dazu weiß ich im Moment nicht. Was Bewerbungen betrifft sollten die Wahrheitsgemäß sein.


    Du kannst ja solch eine Bewerbung schreiben als Helfer, und dem betroffenen Unternehmen Mitteilen das Du im Bezug von Alg II bist, und Du zur Auflage bekommen hast dich als Maurerhelfer zu Bewerben, und Du dieses Nachkommen musst weil Dir sonst Sanktionen angedroht werden. Das ist nicht gelogen und entspricht der Wahrheit. Da Du aber eine Abgeschlossene Ausbildung hast als Maurer, auch wenn diese Bewerbung als Helfer ist, erwachtest Du eine Ordungsgemäße tarifliche Entlohnung als Facharbeiter. Du aber grundsätzlich dazu bereit bist, ein Monat als Helfer zu Arbeiten das dieses Unternehmen, von Dir einen ersten Eindruck erhält. Da es unter dem Gesetz von Bezug des Arbeitslosengelds II die Möglichkeit des Aufstockens gibt, erklärst Du dich auch dazu Bereit in den ersten Monat deiner Hilfstätigkeit unter tariflich zu Arbeiten, und Du Dich sehr darüber Freuen würdest, wenn dieses Unternehmen dir behilflich ist dir die Möglichkeit gibt über den ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu Finden.


    Zu Bewerbungen sind diese Formlos, und müssen auch kein Lichtbild haben. Wenn Du nun hier und da rechtschreibfehler haben solltest, kann Dir das auch keiner zum Vorwurf Machen.


    Das Jobcenter darf Dich ja nicht dazu Auffordern in einer Bewerbung zu Lügen, und Du nur deiner Pflicht nachkommst, dich Wahrheitsgemäß gegenüber deinen eventuellen neuen Arbeitgeber vorzustellen.


    Um deine schlimme Lage deinen Arbeitgeber zu Beweisen, fügst Du zu Deiner Bewerbung Deine EGV dabei, damit er sieht womit das Jobcenter droht

    Wolferine, einen § dazu weiß ich im Moment nicht. Was Bewerbungen betrifft sollten die Wahrheitsgemäß sein.


    Du kannst ja solch eine Bewerbung schreiben als Helfer, und dem betroffenen Unternehmen Mitteilen das Du im Bezug von Alg II bist, und Du zur Auflage bekommen hast dich als Maurerhelfer zu Bewerben, und Du dieses Nachkommen musst weil Dir sonst Sanktionen angedroht werden. Das ist nicht gelogen und entspricht der Wahrheit. Da Du aber eine Abgeschlossene Ausbildung hast als Maurer, auch wenn diese Bewerbung als Helfer ist, erwachtest Du eine Ordungsgemäße tarifliche Entlohnung als Facharbeiter. Du aber grundsätzlich dazu bereit bist, ein Monat als Helfer zu Arbeiten das dieses Unternehmen, von Dir einen ersten Eindruck erhält. Da es unter dem Gesetz von Bezug des Arbeitslosengelds II die Möglichkeit des Aufstockens gibt, erklärst Du dich auch dazu Bereit in den ersten Monat deiner Hilfstätigkeit unter tariflich zu Arbeiten, und Du Dich sehr darüber Freuen würdest, wenn dieses Unternehmen dir behilflich ist dir die Möglichkeit gibt über den ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu Finden.


    Zu Bewerbungen sind diese Formlos, und müssen auch kein Lichtbild haben. Wenn Du nun hier und da rechtschreibfehler haben solltest, kann Dir das auch keiner zum Vorwurf Machen.


    Das Jobcenter darf Dich ja nicht dazu Auffordern in einer Bewerbung zu Lügen, und Du nur deiner Pflicht nachkommst, dich Wahrheitsgemäß gegenüber deinen eventuellen neuen Arbeitgeber vorzustellen.


    Um deine schlimme Lage deinen Arbeitgeber zu Beweisen, fügst Du zu Deiner Bewerbung Deine EGV dabei, damit er sieht womit das Jobcenter droht.

    Darlehen Umwandeln in einmalige Beihilfe nach § 44 SGB II


    Darlehensverträge mit der Behörde


    In einen solchen Vertrag dürfen z.b. nur Ermessensleistungen geregelt werden ( § 53 Abs. 2 SGB X )oder Dinge, die einen Verwaltungsakt nicht rechtswidrig oder nichtig machen würden ( § 58 Abs. 2 Nr 1 u. 2 SGB X ) Bei Unzumutbarkeit oder Änderung der Verhältnisse kann Anpassung verlangt, ist diese nicht möglich kann gekündigt werden ( § 59 Abs. 1 SGB X )


    Näheres unter Öffentlichen - rechtlichen Vertrag


    oft werden Leistungsbezieher gedrängt .eine Erklärung über die Rückzahlung von Darlehensraten zu unterschreiben. Diese Erklärung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden ( § 46 Abs. 2 SGB I).


    Erlass von Darlehensschulden bei ALG II


    Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre." ( § 44 SGB II )


    Mit dieser Regelung können unter anderem auch Darlehensrückzahlungen erlassen werden. Allerdings nur im Einzelfall als Ausnahme.
    Gründe können ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse sein, Gefährdung des Zusammenhalts einer Familie oder persönlichen Existenz. Diese ist dann gefährdet


    ,wenn ohne den Erlass der notwendige Lebensunterhalt ( Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung usw,)vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr zu bestritten werden könnte ( Hauck / Notiz SGB II § 44 SGB II vgl. hierzu Einmalige Beihilfen).


    Wenn also schon beim Antrag auf das Darlehen feststeht, dass dieser Anspruch unbillig ist, kann schon mit dem Darlehen über den Erlass entschieden werden ( Eicher / Spelbrink SGB II 44 SGB II). Besonders dann , wenn ein Antrag auf Erlass gestellt worden ist .


    Ansonsten kann aber der Anspruch der Behörde z.B. nach einen Jahr erlassen werden. um zu verhindern, dass Sie sich dauerhaft verschulden ( LSG NI-Bremen 28.04.05 - L8 AS 57/05 ER, SG Oldenburg 13 .01.2006 - S 48 AS 11.28/05 ER; SG Hamburg 15.11.2005 - 12397/05 ER; kein Anspruch auf sofortige Entscheidung über den Erlass: LSG Hamburg 19.09.2005 - L 5 b 167/05 ER AS):


    Rückforderung ( Rückzahlung ) eines Darlehens


    Durch Verwaltungsakt gewährte Darlehen sind zinslos und haben eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ( § 52 Abs. 2 SGB X )


    Wenn sie nicht in mit laufenden Leistungen aufgerechnet werden dürfen, müssen sie erst dann zurückgezahlt werden, wenn Sie kein Leistungsbezieher mehr sind und ihr Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt ( § 51 Abs.1 SGB 1 )


    Wenn Darlehen nicht mit dem Regelsatz aufgerechnet werden dürfen, müssen Sie mit einem Rückforderungsbescheid eingetrieben werden.
    Vor dem Erlass des Rückforderungsbescheids müssen Sie angehört werden ( § 24 SGB X )


    Gegen den Rückforderungsbescheid können Sie WIDERSPRUCH einlegen und die Umwandlung in eine Beihilfe oder Erlass nach § 44 SGB II) beantragen.



    WICHTIG WICHTIG


    Nur wenn Sie keinen Widerspruch gegen einen Rückforderungsbescheid einlegen, ist der Darlehensbescheid bestandskräftig und Sie müssen das Darlehen zurückzahlen.[/size]


    Darlehen durch eine Kürzung des Existenzminimums zu tilgen, ist bei Arbeitslosen eine bedeutende Verschlechterung.


    Aufrechnungen sind nur erlaubt, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfsbedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird" ( § 51 Abs. 2 SGB I ) Die Hartz IV Parteien stört es nicht. Sie lassen Aufrechnungen, um über diese Hintertür faktisch die Regelsätze zu senken


    Bei der Rückzahlung von Krediten gilt üblicherweise die Pfändungsfreigrenze von 990€. Jobcenter und Sozialämter dagegen pfänden Darlehen auch so weit unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Alles nur, um den Bezug von ALG II so unattraktiv wie möglich zu machen. Das ist untragbar.


    Forderungen


    Keine Rückzahlung von Darlehen während des Bezugs von ALG II und Sozialhilfe !
    Einmalige Beihilfen für größere Anschaffungen und Ausgaben als Beihilfe, nicht als Darlehen!


    Abschaffung der Darlehensvergabe bei kurzer Bezugsdauer!


    in einen solchen Vertrag dürfen z.b. nur Ermessensleistungen geregelt werden ( § 53 Abs. 2 SGB X )oder Dinge, die einen Verwaltungsakt nicht rechtswidrig oder nichtig machen würden ( § 58 abs. 2 nr 1 u. 2 SGB X) bei Unzumutbarkeit oder Änderung der Verhältnisse kann Anpassung verlangt, ist diese nicht möglich kann gekündigt werden ( § 59 abs. 1 SGB X )


    näheres unter öffentlichen - rechtlichen Vertrag


    Oft werden Leistungsbezieher gedrängt .eine Erklärung über die Rückzahlung von Darlehens raten zu unterschreiben. Diese Erklärung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden ( § 46 abs. 2 SGB I).


    Erlass von Darlehens schulden bei Alg. II


    Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre." ( § 44 SGB II )


    Mit dieser Regelung können unter anderem auch Darlehensrückzahlungen erlassen werden. Allerdings nur im Einzelfall als Ausnahme.


    Gründe können ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse sein, Gefährdung des Zusammenhalts einer Familie oder persönlichen Existenz. Diese ist dann gefährdet


    ,wenn ohne den Erlass der notwendige Lebensunterhalt ( Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung usw,)vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr zu bestritten werden könnte ( hauck / notiz SGB II § 44 SGB II vgl. Hierzu einmalige Beihilfen).


    Wenn also schon beim Antrag auf das Darlehen feststeht, dass dieser Anspruch unbillig ist, kann schon mit dem Darlehen über den Erlass entschieden werden ( Eicher / Spelbrink SGB II § 44 SGB II). Besonders dann , wenn ein Antrag auf Erlass gestellt worden ist .


    Ansonsten kann aber der Anspruch der Behörde z.b. Nach einen Jahr erlassen werden. Um zu verhindern, dass sie sich dauerhaft verschulden ( lsg ni- Bremen 28.04.05 - l8 as 57/05 er, sg Oldenburg 13 .01.2006 - s 48 as 11.28/05 er; sg Hamburg 15.11.2005 - 12397/05 er; kein Anspruch auf sofortige Entscheidung über den Erlass: Lsg Hamburg 19.09.2005 - l 5 b 167/05 er as):


    Rückforderung ( Rückzahlung ) eines Darlehens


    Durch Verwaltungsakt gewährte Darlehen sind zinslos und haben eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ( § 52 abs. 2 SGB X )


    Wenn sie nicht in mit laufenden Leistungen aufgerechnet werden dürfen, müssen sie erst dann zurückgezahlt werden, wenn sie kein Leistungsbezieher mehr sind und ihr Einkommen oberhalb der pfändungsfreigrenzen liegt ( § 51 abs.1 SGB 1 )


    Wenn Darlehen nicht mit dem Regelsatz aufgerechnet werden dürfen, müssen sie mit einem Rückforderungsbescheid eingetrieben werden.


    Vor dem Erlass des Rückforderungsbescheids müssen sie angehört werden ( § 24 X )
    gegen den Rückforderungsbescheid können sie Widerspruch einlegen und die Umwandelung in eine Beihilfe oder erlass nach § 44 SGB II) beantragen.


    WICHTIG WICHTIG
    Nur wenn sie keinen Widerspruch gegen einen Rückforderungsbescheid einlegen, ist der darlehensbescheid bestandskräftig und sie müssen das Darlehen zurückzahlen.


    Darlehen durch eine Kürzung des Existenzminimums zu tilgen, ist bei arbeitslosen eine bedeutende Verschlechterung.


    Aufrechnungen sind nur erlaubt, soweit der leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird" ( § 51 abs. 2 SGB I die Hartz IV Parteien stört es nicht. Sie lassen Aufrechnungen, um über diese Hintertür faktisch die Regelsätze zu senken


    Bei der Rückzahlung von Krediten gilt üblicherweise die pfändungsfreigrenze von 990 €. Jobcenter und Sozialämter dagegen pfänden Darlehen auch so weit unterhalb der pfändungsfreigrenze. Alles nur, um den Bezug von Alg. II so unattraktiv wie möglich zu machen. Das ist untragbar.


    Forderungen


    Keine Rückzahlung von Darlehen während des Bezugs von Alg. II und Sozialhilfe !
    einmalige Beihilfen für größere Anschaffungen und Ausgaben als Beihilfe, nicht als Darlehen!


    Abschaffung der Darlehens vergabe bei kurzer Bezugsdauer!



    Quelle:
    Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von A -Z
    Frank Jäger Harald Thome

    Machen die zuviel Trabel musst die Aufklären über weitere Gesetze die es so geben. § 6 Spreng V im falle die allierten Behörden sind anderer Ansicht


    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoffgesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften dieser Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwenden, soweit sie mit Rechtsvorschriften der alliierten Behörden unvereinbar sind.


    :D :D : D

    Horst ///// @ kai - zum Wohnen der Oma bei Sabnrina - tut die Oma zudem solange nicht, wie sie sich nicht umeldet - Schlußßfolgerung: Oma meldet sich einfach nicht um ! Das fällt doch auch niemandem auf auf dem JC auf und aus Datenschutzrechlichen Gründen wird es doch ganz sicher illegal sein wenn das Einwohnermeldeamt dies dem JC mitteilt, weil das dürfen die ja gar nicht das wäre ja pauschal jemandem zu unterstellen er würde vorsätzlich betrügen wollen ! Wollte hier nur noch einige weitere Irrwege der menschlichen Logik beleuchten!


    Richtiiiiiiiiiiiiiig solange sie nicht umgemeldet ist, ist der Aufenthalt bei Sabrina auch für Oma keine Wohnung.


    Im großen und ganzen. ist anzuraten bei diesem Hartz IV dreck Sorry, weder eine BG einzugehen noch eine HG so weit das möglich ist.


    Lernt eine Hartz IV Person einen Mann oder eine Frau kennen. die in Arbeit steht, ist auch hier sehr zu Empfehlen nicht zusammen zu Ziehen. Und wenn Freundin oder Freund hier und da mal einen 100derter Locker macht. Fresse halten. Damit fährt man am besten bei den Vögel Sorry.

    Horst Ok kann er dann. Ob er das dann auch macht steht auf einem anderen Blatt. Oma muss sich aber zunächt nicht mit ner Komune rum Streiten, oder mit einem Jobcenter, in ihrem Alter. Wir Wollen ja haben das sie stierbt an Altersschwäche, nicht an einem Herzschlag. :D

    Soll wer halten das ganze wie er will und fertig. Oma hat nichts mit dem SGB II zu Tun. Leistungsberechtig ist Sabrina und fertig. Stellt sie den Antrag so ist das zunächst einmal Maßgebend. Das andere ist dann halt zu Klären wenn es dann an dem ist, wenn Oma dann da ist.

    Falsch : selbstverständlich gibt es das, das wer Mietfrei Wohnen kann wenn Tochter sagt Liebe Oma Du kannst bei Mir Wohnen musst mir aber keine Miete Zahlen Oder bei Lebenslanges Wohnrecht wo keine Miete zu Entrichten ist

    @ Gawain


    Wer bezahlt die 2. Hälfte der KdU?


    Das ist ja der springende Punkt. Das Amt kann sich nicht Weigern. Wenn die Oma kein Einkommen hat, und auch keinen Anspruch hat auf Leistungen, und die Oma sagt ich bezahle diese Miete nicht weil ich nicht bei dem Abschluss des Mietvertrags berücksichtigt bin und auch kein Mieter im sinne des Vermieters bin und bei mir das BGB zu trage kommt und nicht das SGB, würde der Vermieter nicht den vollen Mietzins erhalten, weil Sabrina nicht mehr kann und Sabrina Leistungsbezieherin ist, und der Vermieter Sabrina die Kündigung aussprechen würde und dadurch eine Wohnungslosigkeit Drohen würde, das durch das Amt mit allen umständen zu Verhindern ist, hat das Amt gegenüber Sabrina den vollen Mietzins zu Begleichen als Leistungsbezieherin.

    Gwain mag sein das Du Recht hast. Dennoch überzeugt mich das nicht von der Begriffsbestimmung Unterkunft und Wohnung. Für mich ist eine Unterkunft etwas völlig anderes als ein Wohnung. Ich kann auch nicht nachvollziehen das eine Unterkunft wenn diese länger bezogen wird auf einmal eine Wohnung wird. Mein Verstand sagt mir wenn es eine Unterkunft ist, bleibt es eine Unterkunft. Wenn es ein Wohnung ist, bleibt es eine Wohnung. Ob ich nun als Idiot dar stehe oder nicht. Eine Unterkunft wird dann eine Wohnung wenn zu dieser Unterkunft ein Wohnraummietvertrag abgeschlossen wird. Ist das nicht gegeben ist es auch keine Wohnung und bleibt eine Unterkunft.


    Dazu weiter. KDU sind für mich die Kosten, die Anfallen die zu Bestreiten sind die angemietete Wohnung zu einem würdevollen Leben aufrecht zu Erhalten. Denn, wenn soch eine Wohnung nicht mit Strom . Wasser, Gas usw versorgt wird das für mich die Kosten sind die man als Unterkunftskosten bezeichnet, wäre der Tatbestand eines unwürdigen Leben gegeben. Hier unterscheide ich weiter, Wenn eine Person im Besitz einer Wohnung ist, und ermöglicht es einer anderen Person sich dort aufzuhalten, ist das Für mich eine Unterkunft . Dabei spielt es keine Rolle wie lange. Diese Person ist nicht mit aufgeführt in einem Wohnraummietvertrag, und wird auch nicht, wenn ein Mietzins nicht entrichtet wird, oder der Strom nicht bezahlt wird als Geamtschuldner gesehen. Und der Gläubiger sein rechtliches Interesse gegenüber die jeniegen versucht durchzusetzen die solch einen Mietvertrag abgeschlossen haben. Und der Mieter einer Wohnung im falle der, der Unterkunft erhalten hat einen Schaden verursacht, zum Schadenersatz herangezogen werden kann durch den Mieter. Und der Vermieter sich immer an den jeniegen hält der solch einen Mietvertrag abgeschlosen hat. Hinzu kommt, das der Mieter bei einer Untervermietung, immer die Erlaubnis haben muss durch den Vermieter. ansonsten wenn das nicht vorliegt, bleibt für den jeniegen der eine Unterkunft hat, auch nur eine Unterkunft.


    Und wenn das Jobcenter die Miete Pro Kopf sieht, obwohl die Oma den Mietvertrag nicht abgeschlossen hat, und der Mitzins würde nicht entrichtet und es kommt zu einer Kündigung, hält sich das Gericht an den jeniegen der auch solch einen Mietvertrag abgeschlossen hat und nicht an der Oma. Ob die Oma nun die Miete gezahlt hat oder nicht ist unrelevant. Das Jobcenter hat aber dabei unberechtigterweise den Mieter der auch den Mietvetrag abgeschlossen hat die Miete nicht im Vollen Umfang ausgezahlt, das dem Mieter jedoch zustehen würde.

    Tja so ist das im Leben Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei. Das Recht haben ist Gegenstand des materiellen Rechts, das Recht bekommen Gegenstand des formellen Rechts. Das formelle Recht regelt die Verfahren zur Durchsetzung (angeblicher) materieller Rechte (vgl. dazu den Gliederungspunkt Verfahren und Verfahrensgrundsätze und muß insbesondere eine Antwort darauf geben, wie man streitige Sachverhalte feststellt (vgl. dazu den Gliederungspunkt Sachverhaltsfeststellung.


    Weiß man dann nicht mehr weiter, besucht man Foren und versucht die Karten mitzumischen. :D

    § 1610 Abs. 2 BGB besagt, dass Unterhalt geschuldet ist für das Kind, damit eine angemessene Vorbildung für den Beruf erworben werden kann. Angemessenheit bedeutet eine Ausbildung entsprechend den Fähigkeiten und Begabungen, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes. Die Finanzierung der Ausbildung muss sich allerdings innerhalb der Leistungsfähigkeit der Eltern bewegen; hierbei kommt es allerdings nicht auf den Beruf oder die gesellschaftliche Stellung der Eltern an.
    Soweit ein BAföG Darlehen bezogen wird, entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern, da dann eigenes Einkommen des Kindes vorliegt.
    Besteht kein Anspruch auf Darlehen, so müssen die Eltern dennoch nicht zeitlich unbefristet das Studium des Kindes finanzieren.
    Das Kind muss die unterhaltspflichtigen Eltern über den Fortgang der Ausbildung unterrichten; es muss also beispielsweise die Immatrikulationsbescheinigung, eine Bestätigung über die Regelstudiendauer des Studienganges und die nach den Regelstudienvorschriften erforderlichen Leistungsnachweise zum entsprechenden Zeitpunkt vorlegen.