Beiträge von Kai N

    Horst, guter Beitrag von Dir ist das. Deine Ausführung zu den Jobcenter das die zum größten Teil keine Ahnung haben zu einer Selbständigkeit, kann ich Dir nur Zustimmen., und ich auf jeden Fall jeden sehr Empfehle sich an anderer Stelle sich zu Erkundigen. Beispiel IHK oder Handwerkskammern.


    Zu der EKS von den Jobcentern. vergiss die.

    Festzustellen ist zunächst einmal das hier sehr gute Antworten zu dem Thema Existenzgründung geschrieben werden. Aus eigenen Erfahrungen kann ich bestätigen das solch eine Selbständigkeit keine einfache Sache ist die oftmals mit größeren Komplikationen verbunden ist. Meiner Meinung nach sofort eine GmbH zu Gründen ist nicht unbedingt erforderlich. Die Überlegung eine Kleinunternehmer Reglung in betracht zu Ziehen ist auf jeden fall eine Überlegung wert. Mann sollte sich dabei Überlegen weil man dann auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ob das keine Nachteile haben kann bei einem Materialeinkauf oder Handelswahren. Vorteil ist man muss keine Umsatzsteuer Abführen weil diese in dieser Form auch nicht auf Rechnungen ausgewiesen wird. Ob diese Form z.b bei Gründung einem Kios zu Empfehlen ist, oder in anderen Brangen ist die Frage.

    Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich.[1] Ein solches Beschäftigungsverhältnis ist versicherungsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung. Das gilt nicht, wenn zwei oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt mehr als 400 € beträgt. In so einem Fall liegt für keine dieser Beschäftigungen mehr Geringfügigkeit vor. Für die versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse muss der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen trotz der Versicherungsfreiheit Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zahlen.


    Zudem man nehme an einer würde bei dem Arbeitgeber A solch einen Job Umsetzen. Und einen zweiten bei Arbeitgeber B somit sind das zwei Einkommen zu einem 400,00 EUR Job also 800,00 EUR. Ist das nicht gemeldet, stellt das nach Steuerrecht eine Steuerhinterziehung dar.

    Meiner Berechnung nach würde das wie folgt Aussehen.


    Ausgangspunkt 400,00 EUR Job + 350,00 EUR Hartz IV Leistung


    Grundfreibetrag 100,00 EUR
    20% v.H aus 300,00 EUR = 60,00 EUR
    100,00 EUR + 60,00 EUR = 160,00 EUR nicht anrechenbares Einkommen


    400,00 EUR Job - 160,00 EUR nichtanrechenbares Einkommen = 240,00 EUR anrechenbares Einkommen.


    350,00 EUR Hartz IV Leistung + 400,00 EUR Job - 240,00 EUR anrechenbares Einkommen = 510,00 EUR zur Verfügung stehende Leistung.


    Zu dem ganzen Merke : die Einkommen die über 400,00 EUR Liegen sind Sozialversicherungspflichtige Einnahmen, und werden nicht mehr als eine Geringfügigen Beschschäftigung gesehen ( 400,00 EUR Job ) Wichtig ! Mann soll nicht im glauben sein, wenn man eine Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nachgeht, und denkt man könnte zwei 400,00 EUR Jobs zu seiner Beschäftigung Nachgehen, ist das eine falsche Betrachtungsweise. Dieses stellt eine Steuerhinterziehung dar, dass oftmals nicht berücksichtigt wird. Eine solche Beschäftigung ist erlaubt.