Horst ich kenne diese nicht alle auswendig. Aber aus reinen Logischen Denkvermögen sollte das einleuchtend sein, dass man erst dann über Geld Verfügen kann, wenn es erbracht ist. Solange eine Geldleistung nicht erbracht ist, kann man auch nicht darüber Verfügen. D.h doch, solange man innerhalb des Leistungsbezugs nicht über eine Geldeinnahme durch Einkommen Verfügen kann, besteht auch kein unberechtigter Leistungsbezug. Als unberechtigt ist dieser erst doch dann, wenn das Einkommen über den man Verfügen kann als Geldleistung, innerhalb des Leistungsbezug erfolgt.
Das Gleiche zum Vergleich, wenn ich Dir eine Sache verkaufe, Du bezahlst mich, bist Du erst dann Eigentümer der Sache wenn ich sie Dir übergebe, solange ich das nicht mache bist Du auch kein Eigentümer. Das was Du dann hast ist Anspruch auf Schadenersatz.