Beiträge von Kai N

    Dazu : Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.


    Die Notwendig liegt in dieser Sache ja noch nicht vor, aus den Grund weil der Vermieter auf Grund des verkauf des Hauses die Kündigung ausgesprochen hat. Heißt das dieses aus diesen Gründen so nicht zulässig ist, und die Kündigung damit unwirksam ist. Dürfte für sie Bedeuten das vorerst keine Obdachlosigkeit droht und das Mietverhältnis weiter zu Führen ist.


    Zu dem Darlehen mit der kann Leistung, kann das Jobcenter solch ein Darlehen geben, das aber so nicht richtig ist, aus den Grund weil die Mietkaution ein Teil ist der den Unterkunftskosten zuzuordnen ist. Was die Rückzahlung solch einem Darlehen betrifft, muss der Leistungsbezieher diese nicht aus seinen Regelbedarf Zahlen. dazu geben es mehrer aktuelle Urteile.

    Gwain, Zu dem wie Du schreibst, Da bei Annahme der Kündigung ein Umzug erforderlich ist, darf die neue Wohnung auch etwas teuerer sein, sofern sich die Kosten im Rahmen der Angemessenheit bewegen.


    Erkenne ich das so, das eine Dringlichkeit dann vorliegt. Wie sieht das dann aus mit der Mietkaution wenn solch eine für die neue Wohnung verlangt wird ? Übernimmt das Jobcenter die ?

    @ Gwain, wie Du schreibst : Kündigen könnte der Noch-Hausbesitzer nur im Falle des Eigenbedarfs, allein der Verkauf des Hauses beendet kein Mietverhältnis, d.h. der Käufer muss die Mieter mit übernehmen und könnte dann ggf. seinerseits bei Eigenbedarf kündigen.


    Richtig so ist das !!

    Katsche, die Räumungsklage geht nicht. Solange Du nicht mit 2 Mieten im Rückstand bist, kann er die Räumungsklage Vergessen. Das was er machen kann ist die ordentliche Kündigung. Frage wer ist uns ? Amt will nur 255 Zahlen ? Bist Du verheiratet ? hast Du Kinder ? Deine Angaben musst Du Präziser Machen.


    Dann Verkaufen Wollen/ Wollten ? oder bereits Verkauft, ist ein Himmel weiter Unterschied. Alleine nur mit der Ankündigung das er Kündigen will, das er das Haus verkaufen wollte, oder Verkaufen will, berechtigt nicht zu einer Kündigung. Ansonsten könnte jeder hingehen , und Sagen ich will das Haus Verkaufen Mieter ist raus und er Verkauft dann nicht.

    Diesen Beitrag meldenMit Zitat antwortenVolle Fahrtkostenerstattung bei Einladung durch Job-Center
    von rasmus » Montag, 14. Mai 2012, 05:19:21


    Volle Fahrtkostenerstattung bei Einladung durch Job-Center


    Bayerisches Landessozialgericht,Urteil vom 27.03.2012,- L 11 AS 774/10 -



    Das LSG München hat entschieden, dass der Job-Center die Fahrtkosten vollständig erstatten muss, wenn er den Hartz-IV-Empfänger zu einem Meldetermin einlädt.



    Das beklagte Jobcenter in A. hatte in Januar 2010 die Klägerin, eine Hartz-IV-Empfängerin, zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen. Dafür erstattete das Jobcenter als Fahrkosten 5.34 Euro. Es legte dabei die kürzeste Fahrtstrecke von 19 km sowie die nach dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch und dem tagesaktuellen Tankstellenpreis ermittelten Benzinkosten zu Grunde.



    Dagegen wandte sich die Klägerin. Sie habe witterungsbedingt eine um 2 km längere, aber sichere und schnellere Fahrtstrecke genommen. Die tatsächlichen Kosten lägen über den reinen Spritkosten. Schließlich hätte eine zeitaufwendige Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln 8,80 Euro gekostet.



    Das LSG München hat der Klägerin Recht gegeben und das Job-Center zur vollständigen Übernahme der Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz i.H.v. 8,60 Euro verurteilt.



    Wer zu einem Meldetermin eingeladen werde, müsse dem zwingend folgen. In der Folge müsse das einladende Job-Center auch die Fahrtkosten erstatten. Die Erstattungshöhe stehe zwar im Ermessen der Behörde, das von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt geprüft werden könne. Aber jede andere Entscheidung als die vollständige Kostenübernahme sei rechtswidrig. Liegen nachvollziehbare Gründe vor, sei nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke maßgeblich. Bei Benutzung eines PKW richtet sich die Erstattungshöhe nach dem Bundesreisekostengesetz und umfasse nicht nur die Benzinkosten.



    Der Rechtsstreit um 3,26 Euro wurde vom Landessozialgericht als zweiter Instanz entschieden. Trotz des geringen Urteilsbetrages hat die Entscheidung vor allem für die Job-Center weitreichende Bedeutung. Sie müssen damit rechnen, dass sie künftig höhere Fahrtkosten erstatten müssen, als bisher.

    Meine Empfehlung, für Hartz IV Empfänger, wobei es nun keine Rolle spielt wer Recht hat oder nicht, um sich nicht mit denen rumzustreiten usw, sollte man die Überlegung in Betracht Ziehen, wenn eine alleinstende Person im Bezug von Hartz IV eine andere Person die in Arbeit ist kennen lernt, sollte man nicht zusammen Ziehen. Sinnvoller ist es wenn man sich gegenseitig besucht. Wenn die Freundin oder der Freund womit man nicht zusammen Wohnt zum Besipiel einen 325 I BMW fährt, und fährt seine Freundin oder Freund wenn durch das Jobcenter eine Einladung kommt zum Jobcenter ist das auch OK kann ja keiner Verbieten.

    Wenn Du Deine eigene Wohnung hast und der Fall trifft dann ein ///// Nach 2 Monaten hat es dann unangekündigt geklingelt an der Tür und eine fröhliche Stimme rief mir Jobcenter entgegen und ob ich sie in die Wohnung lassen könne. ////// Kannst Du die Dame oder den Herren nett rein bitten, und Sagen bitte sehen sie sich um. Solltest Du nun noch fehlende Möbelstücke haben oder der gleichen, kannst sogar nachfragen ob es da eine Möglichkeit gibt das zu Beantragen. Über die Miete so weit die angemessen ist musst Dir dann keine Sorge mehr machen wird ja Übernommen, Da Du alleinstehend bist, bekommst auch noch 374 EUR Regelbedarf. Oh Frau Richterin wie war das ? Okeeeeeeeee wenn sie meinen.

    ////// Das Problem ist das eine Umkehr der Beweislast automatisch nach 1 Jahr oder längerem Zusammenleben eintritt.


    Das heißt man muss keine "einzelnen Verdachtsmomente" ausräumen, sondern man muss "beweisen", dass keine Einstandsgemeinschaft vorliegt und für die Widerlegung ist die bloße Behauptung, eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft läge nicht vor, jedoch nicht ausreichend.


    Scheinbar muss man beweisen, dass kein wechselseitiger Wille finanziell füreinander einzustehen gegeben ist, wobei die Behauptung, dass kein wechselseitiger Wille finanziell füreinander einzustehen gegeben ist, nicht relevant ist.


    Wie beweist man diese Behauptung nun? Es gibt keine Rechtsgrundlage auf der man solch einen Beweis führen kann meines Wissens nach? Weiß jemand vll mehr? /////////////


    Das zu Beweisen nach dieser Zeit sehr schwer. Vermute fast unmöglich. Eine Überlegung die vielleicht getroffen werden könnte ist, eine eigene Wohnung Suchen, und dann beantragen. Heißt ja nicht das Du nicht mehr mit Deiner Freundin zusammen bist.

    Maschinenschlosser ? UPS die hatte ich 1984 abgeschlossen da gabs noch kein Hartz IV Meine Ausbildungen, habe ich in den Handwerkskammern absolviert, und Prüfungen. das nicht beendete Studium FH Großer Befähigungsnachweis auch HK alles was gibt im Schweißen e und Mag Bleche HK, ( 2 Prüfungen als Röntgen Prüfung ) Schweißaufsicht, für D und Europa weit HK, Betriebswirt des Handwerks ( Leider abgebrochen, war eigene Dumheit war mir zu langweilig geworden LÖL ) Habe ich versucht über das Jobcenter zu Widerholen, geben die mir nicht Scheiß . Ausbildereignungsprüfung habe ich auch.

    Wird geschrieben Seite 5 : Anmerkung:


    Sie ist 24, habe mich vertan.


    Es ist ihre zweite Ausbildung, ihre erste hat sie anfang diesen Jahres abgeschlossen.


    Ich glaube sie bekommt Kindergeld, sicher bin ich mir nicht. wrde nachfragen.

    Gwain dem vermag ich nicht zu entsprechen das ist kein Schwachsinn. Falsch ist das. Wenn er der Mieter ist hat auch er Anspruch auf den Vollen Umfang. Wenn sie nichts mit dem Jobcenter zu Tun hat, kann das Jobcenter sich auch nicht an ihr schadhaft halten, und auch nichts Anrechnen.

    Horst zu Deinem Satz : sonst würde man ja für eine Nichtanspruchsberechtigte Person auch die Miete hälftig ungerechtfertigt zahlen. So ist es, es ist ungerechtfertig die Miete zu Teilen, weil die Person als nicht Mieter auch keinen Anspruch haben kann. Der Anspruch ist im vollen Umfang den Mieter zuzurechnen der auch den Mietvertrag abgeschlossen hat. Haben beide den Mietvertrag unterschrieben, haben auch beide den Anspruch darauf


    Oder


    Wer Wohnt bereits in einer Wohnung lernt einen kennen der Zieht ein, besteht der Mietvertrag auch nur auf den einen und hat Anspruch auf den Vollen Mietbetrag, und kann nicht geteilt werden, wenn der zugezogene kein Mieter ist

    Gawain das ist unerheblich wo das steht oder nicht. Maßgeblich ist wer im Mietvertrag als Mieter der Wohnung steht und nur dieser kann auch nur den Mietanspruch geltend machen.