Turtle, denke ich mir wenn Du in einer Widerspruchsstelle arbeitest das Du das weißt. Richtig ist es das man gegen den Widerspruchsbescheid Klage Erheben kann, und das eine U Klage eingereicht werden kann wenn dieses herausgezögert wird. Dennoch wie soll sich wer behelfen wenn dieses eintritt, ohne zu Versuchen die einstweilige in Anspruch zu Nehmen § 86b SGG
Beiträge von Kai N
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Mehrbedarf für werdende Mütter nach der 12. SW
Dieser Mehrbedarf wird an alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche gezahlt und beträgt 17% der maßgeblichen Regelleistung. Sollte die “Erwerbsfähigkeit” nicht gegeben sein (Sozialgeld Empfänger) so wird der Mehrbedarf trotzdem gezahlt.Anspruch und Anspruchsdauer
Um den Anspruch zu erfüllen, muss natürlich eine Schwangerschaft vorliegen. Hierzu kann die ARGE verlangen, dass diese durch ärztliches Attest oder eine Hebamme bestätigt wird. Der Anspruch beginnt mit Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche, also rechnerisch mit dem 85. Tag der Schwangerschaft und endet mit dem tatsächlichen Geburtstermin.Höhe der Leistungen
Alleinstehende (§ 20 Abs. 2 SGB II): 17% von der 100%igen (maßgeblichen) Regelleistung
volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 S. 1):17% der 90%igen (maßgeblichen) Regelleistung
sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 S. 1):17% der 80%igen (maßgeblichen) RegelleistungRegelbedarf 337 EUR > 17% v.H aus 337 EUR = 57 EUR Mehrbedarf.
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kristin nu wird das aber schwierig. Ausgang war doch beide sind Arbeitslos siehe Seite eins ausgangspunkt von Dir.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem Arbeitsverhältnis stehen, egal welcher Staatsangehörigkeit sie angehören und unabhängig von ihrem Familienstand.
Von Dir angegeben : Hallo zusammen,
heute habe ich mal eine Frage für meine Freundin!!!
Meine Freundin lebt mit ihrem Freund in einer Bedarfsgemeinschaft,beide sind arbeitslos( Sie seit über einem Jahr und er seit ca.5 Monaten)
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Elterngeld :
Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag künftig vollständig als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten ab dem 1. Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung.
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Turtle das mit dem Widerspruch ist so eine Sache. Was ist wenn die nicht Reagieren, und jemand ist gezwungen ne Klage einzureichen wegen untätigkeit. Kann durch aus Vorkommen das die so einen Widerspruch bis zu 3 Monate Liegen lassen, er da mal ein Widerspruchsbescheid erlassen wird.
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Hier zu wie dms schreibt : Auszug U25 mit entsprechendem abgesenktem Regelbedarf
Um dieses zu Verhindern, wenn in betracht gezogen wird einen eigenen Haushalt mit Partner zu bestreiten, ist zu Empfhelen diesen zu Gründen außerhalb des Leistungsbezug. Entsteht dann die Situation das der Leistungsbezug in Anspruch genommen werden muss, trifft diese Anwendung nicht mehr zu, weil man bereits einen eigenen Haushalt gehabt hat ohne solche Leistungen in Anspruch zu Nehmen.Beispiel U 25 jährige, erhalten eine Arbeitsstelle, beziehen keinen Leistungsbezug. Gründen mit ihren Partner eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Wird dieser U 25 nun arbeitslos, und stellt den Antrag für Alg I oder auch weil Alg I nicht zu tragen kommt Alg II trifft die Anwendung zu einem abgesenkten Regelbedarf nicht mehr zu. Weil bereits ein eigener Haushalt vorhanden ist, und nicht gegründet wird während den Bezug von Alg II
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Miete als Beispiel.
337 EUR für die 1 Person + 337 EUR für die 2 Person + 500 EUR Miete = 1174 EUR Auszahlungsbetrag.
unberücksicht der Mehrbedarfe wie zum Beispiel dezentrale Warmwasseraufbereitung wenn solche einer Vorhanden ist, oder Kostenaufwändige Ernährung wen diese erforderlich ist usw.
Für den Zeitraum ab dem Kindergeld bezogen wird, wird das Kindergeld nach SGB II als Einkommen in abzug gebracht ( 184 EUR ) aber durch die Kindergeldkasse gezahlt. Hinzugerechnet wird ein Betrag in Höhe von 219 EUR für dieses Kind im Alter von 0 bis 6 Jahren Regelbedarfsstufe 6
337 + 337 + 219 - 184 + 500 = 1209 EUR durch die Kindergeldkasse gezahltes Kindergeld 184
1209 + 184 = 1393 EUR zur Verfügung stehender Betrag in der Bedarfsgemeinschaft und einem Kind. Darus ist in abzug zu Bringen das gezahlt wird, die anteilige Miete, das Telefon, den anteiligen Abschalg der Stromkosten. Bestehen in solch einer Familie Schulden, ist dem entsprechend die Pfändungsfreigrenze gem § 850c ZPO aus der Tabelle abzulesen.
Alleinstehend beträgt der Betrag 1029 EUR Netto. Bis dahin ist unpfänbar. Darüber hinaus abzulesen auch in der Tabelle in Stufen. Diese ist immer zu Sehen bei Schulden Und Punkt. !! egal wer was erzählt. Diese ist ebenfalls zu Sehen für alle die, die in einem Insolvenzverfahren sind. Und auch hier Punkt.Beispiel : 2 Erwachsene Personen 1 Kind ( Nettoeinkommen ) 1800 EUR
Berechnung der Pfändungsfreigrenze
vollständig pfändbarer Mehrbetrag
oberhalb des Höchstbetrags in Höhe von 3.154,15 Euro. 0,00 Euroabgerundetes bereinigtes Nettoeinkommen
1.800,00 Euro auf den nächstkleineren glatten Zehnerbetrag. 1.800,00 Euro
pfändbarer Anteil der Berechnungsgrundlage
berechnet am bereinigten Nettoeink. abzgl. Mehrbetrag (abgerundet) i. H. v. 1.800,00 Euro. 0,00 Euroverbleibendes unpfändbares Einkommen
des bereinigten Nettoeinkommens in Höhe von insgesamt 1.800,00 Euro.
1.800,00 Euro gesamter pfändbarer Anteil des bereinigten Nettoeinkommens pfändbarer Anteil der Berechnungsgrundlage zzgl. dem vollständig pfändbarem Mehrbetrag. 0,00 Euro -
dms um das vereinfacht darzustellen man nehme an sie übt einen 400 EUR Job aus
337 EUR Regelbedarf + 400 EUR Verdienst - 240 EUR anrechenbares Einkommen = 497 EUR Auszahlungsbetrag.
die 337 sind auch immer im vollen Betrag zu Sehen auch bei Einkommen die über 400 EUR liegen. Soweit Einkommen zulässig ist zu den Beträgen im Leistungsbezug. ohne berücksichtigung der Miete
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dms . über Einkommen teilt sie nichts mit.
Zu den Einkommen in ihrer Berechnungsmethode hat das aber keine Auswirkung auf den Regelsatz, der gesetzlich jeden zusteht.
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kristin11 wenn die beiden einen eigenen Haushalt haben als Bedarfsgemeinschaft ja dann gelten diese Regelbedarfssätze, auch dann wenn sie unter 25 Jahre alt sind.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 RBEG (RB-Stufe 2):
Ehegatten / Lebenspartner und ähnliche Lebensgemeinschaften 337,00 €§ 20 Abs. 3 SGB II
Hier soll deine Freundin auch nachlesen wie beide aufgeführt sind in ihrem Bescheid.
Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 - RBSFV 2012)
§ 2 Regelbedarfsstufen im Jahr 2012
geänderte Normen: mWv. 1. Januar 2012 SGB XII Anlage
(1) Ab dem 1. Januar 2012 beträgt
die Regelbedarfsstufe 1 374 Euro,
die Regelbedarfsstufe 2 337 Euro,
die Regelbedarfsstufe 3 299 Euro,
die Regelbedarfsstufe 4 287 Euro,
die Regelbedarfsstufe 5 251 Euro,
die Regelbedarfsstufe 6 219 Euro.Regelbedarfsstufe 1
(alleinstehende und allerziehende Leistungsberechtigte): 374 EuroRegelbedarfsstufe 2
(jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 337 EuroRegelbedarfsstufe 3
(erwachsene Leistungsberechtigte, die in keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 299 EuroRegelbedarfsstufe 4
(Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 287 EuroRegelbedarfsstufe 5
(Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 251 EuroRegelbedarfsstufe 6
(Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 219 EuroHalten die Damen und Herren sich nicht daran in den Jobcentern sofort Klagen vor dem Sozialgericht.
Im falle Deine Freundin entscheidet sich den Gerichtlichen Weg einzuschlagen, kann sie an dem Wohnort wo sie lebt, bei ihrem zuständigen Gericht einen Beratungsschein Beantragen, den sie dann einen durch sie ausgesuchten Rechtsanwalt vorlegen kann. Dieser wird dann Prüfen ob solch ein Verfahren aussichten auf Erfolg hat, und wird eventuell Prozesskosten Hilfe beantragen. Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig. § 193 SGG
In erster und zweiter Instanz vor dem Sozialgereicht ist es keine Pflicht sich vertreten zu Lassen durch einen Rechtsanwalt. Das ich aber Deiner Freundin nicht empfehle diesen Weg einzuschlagen. Kosten vor dem Sozialgericht entstehen deiner Freundin nicht.
Ich mache darauf aufmerksam das diese Rechtsauskunft unentgeldlich erfolgt ist, und durch einen Laien vollzogen wurde.!
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Zu den Bewerbungen ist auch das richtig wie Du schreibst. Muss man nur Vergleichen. die sind so was von unterschiedlich alles im Ermessen des SB was rechtlich gesehen nicht in Ordnung ist. der eine hat 3 Berwerbungen, dann hat einer 5 Bewerbungen, widerum einer der hat 10 Bewerbungen zu Schreiben. Dann geben es wieder welche die müssen nur eine Schreiben. Legen die sich alles aus wie die lustig sind.
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sandra auch das ist richtig. Die Jobcenter sind von Stadt zu Stadt so was von unterschiedlich. Extrem muss es sein in Köln, Berlin, Höxter, Frankfurt, Koblenz usw wie ich in Erfahrung gebracht habe. So gibt es auch unterschiede bei Gerichte wie ich mir habe Sagen lassen das teilweise Richter den Vorsitz haben die nur Richter auf Probe sind und nicht Richter AM Sozialgericht geurteilt haben, dass regulär so nicht in Ordnung ist. Insbesonder in Berlin soll sich das Häufen. Oft habe ich das Gefühl oder den Eindruck das Sozialgerichte zum größten teil im sinne der Jobcenter Urteilen. Ob das nun daran liegt das es durch junge Richter umgesetzt wird weil die noch das Bestreben haben zu einer Beförderung weiß ich nun nicht. Womit ich mir sicher bin ist, dass nicht immer alles im sinne des jakops abläuft.
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Das ist in der Tat ein Ermessen des SB wie er diese KANN Regelung anwendet. bei einem anderen erhält man solch eine Leistung, und widerum bei dem nächsten erhält man diese nicht und dieser beruft sich auf dies KANN Aussage. Zu Deutsch wenn einem das Gesicht nicht passt, oder aus welchen gründen auch immer wird die Leistung abgewiesen. Ich bezeichne, die Gesetzgebung im Hartz IV zum Teil als eine asoziale Gesetzgebung.
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sandra das was Du hier anschreibst : solche Entscheidungen treffen kann.Dieses KANN..ermessensding ist doch eher: stimmt die Chemie oder nicht...hat der SB nen guten Tag oder nicht.
Du weist nicht wie Du mir aus der Seele sprichst damit. Nicht nur Du fühlst dich damit zu Deutsch verarscht. Ich selber habe bereits durch dieser KANN Reglung in erfahrung gebracht wie so ein SB einen Verarschen kann, und es eine Sache ist wie die Chemie gestellt ist.
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sandra würde ich auch nicht mir das gefallen Lassen. Möglich das andere hier noch andere Ideen haben. Aber ist doch Dein gutes Recht Dich zu Wehren. Du bemühst Dich Arbeit zu Erhalten, kannst eine bekommen sogar mit einer Garantieerklärung zu einem festen Arbeitsvertrag, und sollst Dir das dann von so einem Vogel ( Sorry bitte für den Ausdruck ) alles kaputt machen lassen.
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sandra na klar gehst wieder zu dem hin wenn Du solch ein Schreiben hast, mit dem entsprechenden Inhalt. Über ein Darlehen würde ich zunächst gar nichte erwähnen. Wenn der Meint Mucken zu Machen, musst Du die traute haben ihm dann zu Sagen das Du gegen den guten Menschen eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen wirst. Mal Sehen ob er dann freundlicher wird. Du hast ein Dokoment das Dir garantiert eine feste Arbeitsstelle zu Erhalten, eine Einstellungsgarantie am besten sogar unbefristet. Wenn dieses Schreiben noch entahlten sollte das Du auch noch eine zusätzliche Ausbildung Erhalten musst sagts dem guten Menschen den SB er möge sich doch mal schlau machen was das heißen könnte unter § 77 SGB III Fördermöglichkeiten
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sandra, hast Du Dir denn schon mal überlegt, wenn Du mit Deinem Arbeitgeber sprichst das er Dir ein Schreiben aufsetzt in dem aufgeführt wird das es erforderlich ist Mobil zu sein in Form eines eigenen PKW s , und weiteren Voraussetzungen, dass Du dann, wenn das erfüllt ist einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommst, Und legst diesem SB das dann so vor. Geht er nicht darauf ein, hast Du eine Argumentation das er Dich nicht wirklich in den Arbeitsmarkt Eingliedern will, und erhebst zur gleichen Zeit eine Dienstaufsichtsbeschwerde an oberster Stelle, mit Deiner Begründung. In Form einer Einstellungsgarantie würde ich das Versuchen. Auf Grund dessen fördert das Jobcenter auch Weiterbildungen, wenn dieses erforderlich ist.
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Chico richtig. Sie ist nicht verheiratet. Nach diesem Gesetz ist Vater der, der Verheiratet ist. Unabhängig jetzt davon ob die Vaterschaft anerkannt wurde oder festgesetllt wurde. D.h weiter, wenn der tatsächliche Erzeuger des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet ist nach diesem unsinnigen Gesetzt ist er auch nicht der Vater. Wären beide nun verheiratet, und die Vaterschaft wäre noch nicht festgestellt oder anerkannt, wäre er nach diesem Gesetz trozdem der Vater.
Chico, so wie dieses dort steht, ist ein absoluter Blödsinn, und überflüssig.
Warum, weil man auch der Vater seines eigenen leiblichen Kindes ist, wenn man nicht verheiratet ist. und es ist als sicher zu Stellen durch Feststellung eines Vaterschaftstest. Völliger Quatsch ist das, dass man dafür verheiratet sein muss um Vater zu sein