wet55 dann sollte er sich Überlegen es zu Unterschreiben mit einem Zusatz unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung. Anzumerken ist das er aber dann nicht konkludent handelt.Beispiel : Wer in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigt, gibt konkludent eine Willenserklärung ab, das durch Bereitstellen des Verkehrsmittels bestehende Angebot auf einen entgeltlichen Beförderungsvertrag mit dem Verkehrsunternehmen annehmen zu wollen. Er kann nicht durch ein anderes Verhalten eine solchen Erklärungsinhalt umgehen (etwa, indem er sich beim Einsteigen ein Schild umhängt: Ich will nur unentgeltlich befördert werden).
Offen bleibt dann noch Klage einzureichen auf Feststellung SGG § 55. geschieht das, ist der Zusatz unter Vorbehalt ein Einigungsmangel. ( nicht zustande gekommener Vertrag ) Er verweigert auch nicht die Unterschrift. Demzufolge wird auch kein Verwaltungsakt erlassen wegen einer Verweigerung. Rechtlich ist das Ok einen Zusatz hinzuzufügen. Verhält er sich aber Konkludent, ist der Vorbehalt nichtig.