Beiträge von Kai N

    wet55 dann sollte er sich Überlegen es zu Unterschreiben mit einem Zusatz unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung. Anzumerken ist das er aber dann nicht konkludent handelt.Beispiel : Wer in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigt, gibt konkludent eine Willenserklärung ab, das durch Bereitstellen des Verkehrsmittels bestehende Angebot auf einen entgeltlichen Beförderungsvertrag mit dem Verkehrsunternehmen annehmen zu wollen. Er kann nicht durch ein anderes Verhalten eine solchen Erklärungsinhalt umgehen (etwa, indem er sich beim Einsteigen ein Schild umhängt: Ich will nur unentgeltlich befördert werden).


    Offen bleibt dann noch Klage einzureichen auf Feststellung SGG § 55. geschieht das, ist der Zusatz unter Vorbehalt ein Einigungsmangel. ( nicht zustande gekommener Vertrag ) Er verweigert auch nicht die Unterschrift. Demzufolge wird auch kein Verwaltungsakt erlassen wegen einer Verweigerung. Rechtlich ist das Ok einen Zusatz hinzuzufügen. Verhält er sich aber Konkludent, ist der Vorbehalt nichtig.

    Dude23, so ist das. eine Vereinbarung ist auch ein Vertrag. Wie die Eingliederungsvereinbarung. Wie es der Name bereits sagt man vereinbart etwas zur Eingliederung das vertraglich festgehalten wird, und durch einer zweiseitigen Willenserklärung durch eine Unterschrift bestätigt wird.

    Zu dem Arzt Besuchen gem. § 32 Abs. 1 SGB II Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.


    Heißt, dass er zwar dort erscheinen muss, sich aber nicht Untersuchen lassen muss.

    Das ist die Scheiße des Zuflussprinzip. Ich bleibe dabei wenn man sein erstes Gehalt bekommt sollte der Zufluss immer außerhalb des Leistungsbezugs sein. Wenn gar keine Leistungen mehr in Anspruch genommen werden müssen.



    Das Bundessozialgericht (BSG) hat gem. Urteil vom 21.12.2009, Az. B 14 AS 46/08 R weiter den Grundsatz des Zuflussprinzipes bestärkt und klargestellt, dass das Zuflussprinzip im Rahmen des Leistungsrecht nach dem SGB II (ALG II) wohl uneingeschränkt Geltung findet.
    Unter dem Zuflussprinzip versteht man den Grundsatz, dass Einnahmen grundsätzlich in dem Monat – unter Umständen auch anteilig verteilt über mehrere Monate – berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich der Hilfe begehrenden Person zugeflossen sind. Auf die Frage, wann die jeweiligen Ansprüche zivil-, verwaltungs- oder sozialrechtlich entstanden und fällig geworden sind, kommt es hingegen nicht an


    Beispiel : Ende des Leistungsbezug 30 Juni 2012. Heist, Arbeitet man den ganzen Monat Juni 01 Juni bis 30 Juni. Erste Gehaltszahlung am 01 Juli würde das nicht mehr unter dem Zuflussprinzip Fallen.


    Beginnt man jetzt am 15 Juni zu Arbeiten und der Leistungsbezug ist am 30 Juni beendet, und das erste Gehalt wird überwiesen am 15 Juli, kann das Jobcenter ein Darlehen gewähren um die Zeit vom 01 Juli bis zum 15 Juli zu Überbrücken.

    Man nehme an man hat auf seinem Konto einen dispo Kredit. Nun stellt sich die Situation so dar das dieser in Anspruch genommen wurde im verlauf eines Monats wo Leistungen bezogen werden. Im folge Monat wenn die neue Zahlung erfolgt durch die BA bzw das Jobcenter, wird der in Anspruch genommene Dispo Kredit verrechnet durch die Bank mit der Zahlung der neuen Leistung. Kann das ganze als Einkommen gesehen werden ?

    Horst nein das nicht aber die einzelnen Wortbedeutungen habe eine ausschlaggebende Bedeutung. Alle bedeutet auch alles das dem aber nicht entspricht unter § 11. wenn das Wort kann im SGB II steht zu einer Sache wird auch gesagt ist eine kann Leistung.

    GG52. Wenn diese Bedingung erfüllt ist. Und die Mutter die mit solch einem Kind in einem eigenen Haushalt lebt, und dieses Kind erhält die gesetzliche Unterhaltspflicht, lebt aber auch unter den Bezug der Leistungen nach dem SGB II, ist der gesetzliche Kindesunterhalt die das Kind dann erhält und auch zusteht das durch die Mutter verwaltet wird, Einkommen ??

    Betrachtet man das ganze insgesamt lohnt es sich nicht zu Arbeiten mit einem monatlichen Durchschnitts Bruttolohn in Höhe von 799 EUR. Dieser führt zu einem Arbeitslosengeld in Höhe von 373, 50 EUR das in etwa den Regelsatz von Hartz IV betrifft. Hinzu sind zuzurechnen die Kosten der KDU. Betrachtet man das wenn solche als Beispiel 300 EUR sind, würde sich die Situation so darstellen.


    799 EUR + 300 EUR = 1099 EUR. 1099 ( Bedarf ): 160/Std pro Monat ( Arbeitsstunden ) = 6,54 EUR/Std. Demnach ist für meine Begriffe darauf zu Achten das man einen höheren Stundenlohn haben sollte als diese 6,54 EUR. Ansonsten steht man sich besser mit Hartz IV. Ist nun der Mietanteil um einiges Höher je nach Bundesland oder Stadt, reicht die Berücksichtigung von 300 EUR nicht aus.


    Das führt weiter dazu wenn man Städte hat mit einer sehr Hohen Miete, das man in solchen Städten besser nicht Wohnen sollte oder Arbeiten, weil die Kosten durch Arbeitsleistung die Kosten so gut wie nicht decken werden, wenn die Mietzahlungen viel zu teuer sind das ebenfalls ein großes Problem für Unternehmen darstellen kann weil diese meist nach Tarif Zahlen, und kein Personal mehr finden weil diese durch ihren Verdienst ihre anfälligen Kosten nicht mehr Decken können.


    Denn der größte Kosten Faktor eines Arbeitnehmers ist die Miete seiner Wohnung, die er zu Tragen hat.
    Dazu glaube ich, dass es erforderlich ist das allgemein durch Vermieter die Mieten gesenkt werden müssen das jedoch ein Problem darstellen kann zu den Auflagen die einem Vermieter aufgegeben wird weil dieser zu Hohe Kosten zu Tragen hat die Umgelegt werden auf den Mieter. Sprich Heizkosten, Wärmedämmung, allgemeine Betriebskosten usw.


    In den Städten wo die Mietzahlungen sehr hoch sind und diese Menschen trotz Arbeit solche in solch einer Höhe zu Tragen haben, dürfte auch meiner Auffassung nach die größte Arbeitslosigkeit Liegen.

    Horst hätte sie aber nun die Angabe gemacht das sie ein Jahres Brutto hat in Höhe von 5412,96 Euro und man teilt das durch 12 Monate hat man doch den Durchschnitt von 451,08 EUR. gibt man den in solch einen Rechner den die Agentur zur Verfügung stellt haste alle Werte zur Orientierung was das Alg I betrifft.

    Horst wenn man von einer Monatsmiete Ausgehen würde in Höhe von 374 EUR ja wären dann 37,40 EUR. Möglich das es so was gibt sich zu Präsentieren als Schlauberger. Aber sich mit fremden Federn Schmücken ? ist die Frage ob das immer optimal ist, wobei ich nicht unbedingt glaube das Kirstin eine Frau ist die sich Präsentieren will als Schlauberger.

    Horst : wie schreibst Du es ist eine Schande das man trotz Arbeit bisweilen diese Beträge nicht erzielt.
    So ist es Horst es ist in der tat eine Schande das man das nicht durch Arbeit erreicht. Nu könnte man damit Darstellen, warum so viele wenn sie Arbeitslos werden sofort Hartz IV beantragen müssen weil das Alg I nicht ausreicht.


    Warum ist das so. Diese sogenannten Niedrig Löhne, 400 EUR Jobs usw machen das alles Kaputt. Dazu weiter es muss ein Gesetzlicher Mindestlohn her der mindestens so Hoch ist in allen Berufsbereichen, dass so was wie hier gerechnet wurde nicht Passieren kann.