Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Da der Arbeitnehmer zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht arbeitssuchend, sondern noch bis 30. April im Beschäftigungsverhältnis steht, ist das Angebot der Verlängerung seitens des Arbeitgebers laut § 38 Abs. 1 Satz 3 im Grunde also nicht sperrzeitbedroht. Deute ich das so richtig?
Einen unbefristeten Job hat der Arbeitnehmer bisher noch nicht gefunden.
Nein, ein absichtlicher Versicherungsfall seitens des Arbeitsnehmers wurde nicht herbeigeführt. Das Umdenken des Arbeitgebers erfolgte wohl aus betriebsinternen Gründen, da ein Mitarbeiter, der übernommen werden sollte, freiwillig absprang.
Die Frage wäre halt, ob der Arbeitgeber in seiner Verdienstbescheinigung durch Erwähnung dieser Sache Probleme machen könnte. Die Verdienstbescheinigung würde wohl nicht elektronisch, sondern auf postalischem Wege durchgeführt.
LG Acati