Nach vielen Jahren als Angestellte sollte es wohl kaum noch Anspruch auf ALG1 geben.
Muss richtig heißen: Nach 7 Jahren Selbständigkeit gibt es kein Alg I, es sei denn, man war freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert.
Nach vielen Jahren als Angestellte sollte es wohl kaum noch Anspruch auf ALG1 geben.
Muss richtig heißen: Nach 7 Jahren Selbständigkeit gibt es kein Alg I, es sei denn, man war freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert.
1. Welche Haftpflicht meinst du? Der 30 €-Freibetrag ist für sonstige Versicherungen. Die Kfz-Haftpflicht als gesetzlich vorgeschriebene Versicherung wird zusätzlich abgesetzt. Wenn es sich um die private Haftpflichtversicherung handelt, ist sie in der 30 €-Pauschale enthalten. Sollte eine Überzahlung eingetreten sein, gilt die Vertrauensschutzregelung (§ 45 SGB X) und du brauchst nichts zurückzahlen.
2. Das JC hat ein Jahr Zeit. Die Forderung wird grundsätzlich in einer Summe fällig, kann aber mit 10 % der monatlichen Regelleistung aufgerechnet werden (§ 43 SGB II). Wenn der Leistungsbezug beendet ist, kann man mit der Kasse eine Ratenzahlung vereinbaren.
Bekomme ich trotzdem den Regelsatz?
Ja, der ist nicht von einer Wohnung abhängig.
naja, ich sag immer, dass man zufrieden sein kann, hohe Steuern und Abgaben zuzahlen, denn demzufolge hat man ja auch ein hohes Einkommen. (
Genau. Ich wäre froh, wenn ich 100 000 € Steuern zahlen müsste.
Offensichtlicht scheinst du aber zu wissen was passiert, wenn man nicht mitwirkt d.h. es ist dir selbst passiert, du kennst jemanden dem es passiert ist, oder du warst so klug die selbe Frage zu stellen wie ich. Spar es die also mit Steinen zu werfen.
Oder sie kennt sich berufsbedingt mit den Gesetzen aus.
Meine Frage ist nun: Muss ich denn eigentlich mitwirken? In Gesetzestexten, welche mitgeschickt werden heißt es immer nur 'bei unterlassener Mitwirkung kürzen wir Ihnen die Leistungen' aber ich empfange eh keine Leistungen mehr - warum sollte ich dem Arbeitsamt also helfen?
Bei der Kürzung wegen Nichtmitwirkung geht es nicht nur um laufende oder zukünftige Leistungen. Hier soll überprüft werden, ob die in Vergangenheit erbrachten Leistungen zu Recht erfolgten. Wenn du dies nicht nachweisen kannst, wird man zurückfordern.
Jeder der unverschuldet seinen Lebensunterhalt nichtselbst bestreiten kann, hat das Recht, von der Gesellschaft in der Form alimentiert zu werden, dass er ein würdiges Leben führen kann. Es gibt aber kein Recht auf Faulheit. Wer zumutbare Arbeit ablehnt ist ein Schmarotzer und braucht von der Allgemeinheit nicht durchgefüttert werden.
Den Versicherungsvertrag so ändern, dass eine Auszahlung vor Erreichen des Rentenalters ausgeschlossen ist und dem JC vorlegen. Dann gilt diese als Altersvorsorge nach § 12 (2) Nr. 3 SGB II mit einem Freibetrag von 750 €/Lebensjahr.
Abgesehen davon: Die Auflösung einer Lebensversicherung kann nicht verlangt werden (lt. BSG-Rechtsprechung), wenn der Auszahlbetrag weniger als 90 % des Einzahlbetrages beträgt.
Weder Anspruch auf Wohngeld noch auf Alg II. Durch die grundsätzlich Bafög-förderfähige Ausbildung bist du vom WoG- u. Alg II-Bezug ausgeschlossen
Sind es nur die Leute, die durch Ihre Arbeit Lohnsteuern Zahlen oder alle Menschen ?
Ich würde mal sagen alle Menschen. Sie gehen Einkaufen und Zahlen damit Steuern.
Der Autofahrer, der Zahlt KFZ-Steuern und durch den Sprit auch noch Mineralölsteuer.
Soll ich noch mehr aufzählen ?.
Gratulation. Du hast gerade das monetäre Perpetuum Mobile erfunden. Wenn einer zu 100 % von Staatsgeldern lebt und davon 20 % wieder an den Staat abführt, lebt er trotzdem zu 100 % auf Kosten derjenigen, die die Steuren erwirtschaften.
Sie bildet eine eigene BG, da sie nicht euer Kind ist. Somit wird euer Einkommen/Vermögen nicht angerechnet. Ihr Mietanteil beträgt dann ein Sechstel eurer Gesamtmiete.
Bei der Halbwaisenrente gibt es eine Freibetrag von 125 €, der Rest wird voll angerechnet.
Wenn du den WB nicht stellst, fragt keiner. Wenn du aber nach einiger Zeit doch einen stellst, wird man fragen, wovon du in der Zwischenzeit gelebt hast.
Deine Mutter und dein Vater bilden eine BG, auch wenn dein Vater von Alg II ausgeschlossen ist und Leistungen nach dem SGB XII bezieht.
Bei dir kommt es drauf an: Wenn du unter 25 bist, gehörst du zur erstmal zur BG. Wenn du mit deinen Einkünften deinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kannst, gehörst du nicht mehr zur BG aber zur HG. Wenn du schon 25+ bist, bikldst du eine eigene BG und gehörst gleichzeitig zur HG deiner Eltern.
Das ist keinesfalls richtig. Das Einstigesgeld ist eine Leistung nach dem SGB II und Leistungen des SGB II sind nach § 11a (1) Nr. 1 SGB II nicht als Einkommen anzurechnen, auch nicht in der EKS anzugeben.
Das ist keine neue Regelung sondern schon immer so gewesen. Dein SB hat in der Vergangenheit einen Fehler zu deinem Vorteil gemacht.
Der § 1 der Alg II-V sagt: "(1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:
1. Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen..."
Die 10 € Freibetrag kommen also nur zur Anwendung, wenn die monatlichen Einkünfte insgesamt max. 10 € betragen.
Es gibt keine rechtliche Grundlage, nach der exakt vorgegeben wird, wie lange du mit 22 000 € auskommen musst. Eine Erbschaft wird nicht erst nach 6 Monaten als Vermögen gerechnet sondern ist im Monat des Zuflusses Einkommen und ab Folgemonat Vermögen. Sobald das Vermögen bis auf den Freibetrag aufgebraucht ist, besteht wieder Alg II-Anspruch. Zu beachten ist aber der § 31 (2) Nr. 1 und § 34 SGB II. Demnach darfst du dein Vermögen nicht verschleudern, z.B. eine große Luxuskreuzfahrt machen um dann wieder bedürftig zu sein. Führe ein normales angemessenes Leben. Dann kan dir keiner einen Leistungsanspruch vor 11/2015 verwehren.
Wenn dasAzubi-Gehalt nicht reicht, BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) bei der Arbeitsagentur beantragen, ggf. zusätzlich noch Mietzuschuss beim Jobcenter. Es ist aber zu beachten, dass vordergründig die Eltern unterhaltspflicitig sind.