Im Alg II gilt das Zuflussprinzip, d.h. das Gehalt wird für den Monat angerechnet, in dem es auf deinem Konto zufließt. Somit brauchst du bei deiner Konstellation nichts zurückzahlen.
Beiträge von GG52
-
-
Wenn du eigene gebrauchte Sachen verkaufst, ist das eine Vermögensumwandlung und keine Einkommen, also für Alg II unschädlich (genauso wie wenn du vom Sparbuch was abhebst oder Pfandflaschen zurückbringst). Du musst das aber genau dokumentieren, damit du gegenüber dem JC nachweisen kannst, dass du keine Verkäufe mit Gewinn machst.
-
Ja, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
-
"Zu den zweckbestimmten Einnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden und einem anderen Zweck als das Arbeitslosen-geld II/Sozialgeld dienen, zählen z. B.:
...
Witwen- und Witwerrente für das sog. Sterbevierteljahr bis zu dem das Normalmaß übersteigenden Betrag,
... " -
denkwürdigen Anweisung, in den Bewerbungen seinen Herzinfarkt zu verschweigen.
Was ist daran denkwürdig? Wenn man einen Job ernsthaft sucht, muss man sich dem Arbeitgeber bestmöglich präsentieren. Mit Angabe solcher Einschränkungen wird man gleich aussortiert.
-
Na, das mit dem "nur" sehe ich anders. Soweit die FS-Verlängerung für den Job nötig ist, gehört es m. E. n. durchaus zu den nach § 11b Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB II möglichen Absetzbeträgen.
Ja, aber er fragte ja nach einer direkten Kostenübernahme.
-
Dir steht grundsätzlich dein Mietanteil zu. Das JC geht aber wahrscheinlich davon aus, dass deine Mutter bereits in der Vergangenheit immer die Miete gezahlt hat und somit zu erwarten ist, dass sie weiter zahlt. Rechtsgrundlage dazu ist der § 9(5) SGB II. Ändern lässt sich das, indem deine Mutter gegenüber dem JC erklärt, dass sie nicht mehr bereit ist, für dich die Mietkosten zu übernehmen.
-
Die Erbenhaftung des § 35 SGB II betrifft den Fall, dass jemand von einem Alg II-Empfänger erbt. Dann müsste unter bestimmten Bedingungen aus der Erbmasse das an den Erblasser gezahlte Alg II erstattet werden.
Bei dir ist es aber der umgedrehte Fall. Du bist Alg II-Empfänger und erbst. Die Leistung der Vergangenheit wird somit nicht angetastet. Aber das Erbe wird bei dir als Einkommen angerechnet. Kommt nun drauf an, wie hoch es ist. Entweder dein Alg II wird für 6 Monate um ein Sechstel des Erbes gekürzt oder, wenn das Sechstel höher als dein Anspruch ist, wird die Bewilligung aufgehoben, weil du ja für eine Zeit nicht mehr bedürftig bist und vom Erbe leben kannst. Wenn das Erbe soweit aufgebraucht ist, dass du unter dem Vermögensfreibetrag liegst, kannst du wieder Alg II beantragen. -
Die Förderung der FS-Verlängerung wäre gesetzlich nur nach dem § 44 SGB III (Vermittlungsbudget) möglich. Und der sagt, dass dies nur für einen versicherungspflichtigen Job möglich ist. Da du nur einen Mini-Job hast, ist die Ablehnung korrekt.
-
Ganz einfach: Wenn du eigene gebrauchte Sachen über Ebay verkaufst, gewinnst du unter dem Strich nichts dazu, hast also kein Einkommen, es ist nur eine Vermögensumwandlung. Dann erfolgt keine Anrechnung auf Alg II.
Wenn du mit Dingen handelst, wo der Einkaufspreis niedriger als dein Erlös ist oder du zum Beispiel Sachen nähst und dann verkaufst, ist der Überschuss als Einkommen anzurechnen. Es müsste dann auch beim Finanzamt gemeldet werden. Beim JC würde es als selbständige Tätigkeit laufen. Es würde dann auch den Freibetrag für Erwerbstätigkeit geben.
-
Die Bezahlung der Maklerkosten bei einem Umzug ist möglich, wenn es auf dem Wohnungsmarkt kein nennenswertes Angebot an Wohnungen ohne Maklerzwischenschaltung gibt. Inwieweit das gemacht wird, liegt im Ermessen jedes Jobcenters und einzelfallbezogen.
-
Ich habe mich beim Jobcenter erkundigt und auch bei der Rentenversicherung. Mir wurde, im Gegensatz zu Ihrer Info mitgeteilt, dass "meine" AlG II Bezüge sehr wohl mit meinen Einzahlungen in die Rentenkasse verrechnet werden.
Du musst du was missverstanden haben. Die Zeiten des Alg II-Bezuges werden in der Rentenversicherung als Mitgliedszeit angerechnet. Das ist was anderes als verrechnet. Von deine Rentenpunkten gibt es keinen Abzug.
-
,? Wird man da vom Staat bestraft, weil man als Teil einer Lebensgemeinschaft arbeiten geht? Das geht doch von meiner Rente ab, S
Unsinn. Nichts geht von deiner Rente ab. Die Rente errechnet sich aus deinen abgeführten Beiträgen aus der Beschäftigung. Außerdem irrst du, wenn du sagst, dass du kein Alg II erhältst. Ihr seid eine Bedarfsgemeinschaft, dein Einkommen wird auf euch beide angerechenet und die Differenz erhaltet ihr beide als aufstockendes Alg II. Schau mal in den Berchnungsbogen am Bescheid. Die Meldung deines Alg II-Bezuges an die RV hat für dich keine Auswirkungen.
-
Da du eine abgeschlossene Ausbildung hast und schon seit gerauimer Zeit deinen Lebensunterhalt selbst bestritten hast, kannst du ohne Einschränkungen für dich Alg II beziehen. Die Eltern sind nur zuständig so lange du noch keine abgeschlossene Ausbildung hast. Eine Verweisung auf den elterlichen Haushalt gibt es nur, wenn ein U 25 dort auszieht und unmittelbar danach Alg II beantragt.
-
Da wird Bafög als Einkommen verrechnet. Aber die Hälfte vom Bafög muss doch zurück gezahlt werden, das kann man doch da nicht verrechnen , oder?
Doch. Steht so im § 11 S. 2 SGB II: "Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen"
-
Es gibt aber noch den § 7 (3a) Nr. 3. Und da ein Kind mit im Haushalt lebt, wird in der Regel von Anfang an von einer BG ausgegangen.
-
es geht um die zeitbis dahin. müsste den verlängerungsantrag für hartz 4 ausfüllen jetzt ab 31.1. und will nicht. wollte mich durch andere sozialleistungen absichern. nur wie oder was?
Dir bleibt nichts anderes übrig. Für jede Sozialleistung gibt es bestimmte Voraussetzungen. Und für eure Fallkonstellation ist nun mal Alg II einschlägig.
-
Siehe § 11 (3) SGB II: "Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen."
-
Beim Alg II geht es primär um die Bedürftigkeit. Man kann es auch erhalten, wenn man in Beschäftigung ist. Arbeitslosigkeit ist für das Alg II keine Voraussetzung.
-
Wenn dir sowieso kein Alg I zusteht, brauchst du gar nicht erst zur AA zu gehen sondern gleich zum Jobcenter wegen Alg II.