Beiträge von GG52


    Könnte er meine Kinder mit auf seine Steuerkarte nehmen um die Kinderfreibeträge zu bekommen oder geht das nur bei leiblichen bzw. adoptierten Kindern??


    Der Kinderfreibetrag auf der LStK bringt gar nichts, weil er bei der Lohnsteuerabführung gar nicht berücksichtigt wird. Es gibt dafür nämlich das Kindergeld. Der Freibetrag bringt nur etwas bei der Steuererklärung, nämlich wenn die Steuerersparnis höher als das gezahlte Kindergeld ist. Und das ist nur bei sehr hohen Einkommen der Fall.

    In der Schufaauskunft (hab mir meine kürzlich schicken lasssen) steht nur, wie zuverlässig du bist bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit es mit dir Zahlungsschwierigkeiten gibt (in Prozenten). Es steht nicht drin, wo du eingekauft hast und welche Kredite du hattest oder wo du negativ aufgefallen bist.

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    Die neue Wohnung liegt zwar mit Grundmiete und Nebenkosten usw im grünen Bereich, aaaaber ist 6 qm zu groß. (66qm insgesamt)


    Bei der Angemessenheit geht es um die Höhe der Kosten für Miete und Heizkosten. Die qm spielen keine Rolle.Man kann auch als Einzelperson eine 100 qm-Wohnung mieten, wenn diese sehr billig ist.


    Das mit den 10% hat einen andere Bewandtnis. Wenn jemand Alg II neu beantragt und die Warmmmiete bis zu 10 % über der Angemessenheitsgrenze liegt, werden diese Kosten voll übernommen, weil eine Aufforderung zum Umzug dann unverhältnismäßig wäre. Wenn man aber eine neue Wohnung sucht, muss diese angemessen sein. Die 10%-Regel gilt dann nicht.

    Beim sogenannten "1 €-Job" hat man keinen Verdienst, sondern bekommt nur eine Aufwandsentschädigung. Außerdem ist diese eine Leistung nach dem SGB II unmd somit nach § 11a (1) Nr. 1 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Du brauchst somit die Bescheinigung nicht ausfüllen lassen, da du keinen Verdienst und auch keinen Arbeitgeber (beim 1€-Job bist du einem Maßnahmeträger zugewiesen) hast.

    Das mit dem 1 Jahr Probe steht im SGB II. Im WoGG steht nur "...Haushaltsmitglied ist auch, wer ... mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, ... "


    Da du selbst von deinem Lebensgefährten schreibst und ihr zusammen den Mietvertrag unterschrieben habt, ist bei euch von einer Haushaltsgmeinschaft auszugehen.

    Vielen herzlichen Dank GG52,


    wenn Du jetzt noch etwas zu den Rückzahlungsmodalitäten dieses Darlehen sagen könntest, wann und ob alles auf einmal oder in Raten...?


    § 42a SGB II: Aufrechnung in Raten von monatlich 10 % der maßgeblichen Regelleistung (somit 39,10 €/mtl. bei Alleinstehenden und 35,30 € bei Bedarfsgeminschaft mit Partner)

    [quote='huibuh102','https://neu.sozialleistungen.info/forum/thread/?postID=85799#post85799']Was ist besser bzw. wo darf man ein paar Euro mehr behalten: bei einem 1-€-Job oder 400,-€-Job?


    Mein derzeitiger Stand (der aber WOHL NICHT STIMMT ??!??) ist:


    - bei einem 1-€-Job darf man das Geld komplett behalten
    - von einem 400,-€-Job darf man 100,- € behalten.
    [QUOTE]


    1.) Auch bei einem Mini-Job darfst du alles behalten. Nur wird dir ein Teil auf das Alg II angerechnet, da du ja deinem Lebnesunterhalt teilweise selbst bestreiten kannst und somit nicht mehr die volle Leistung brauchst.


    2.) Bei einem 400 €-Job wurd dein Alg II nur um 240 € gekürzt. Der Freibetrag errechnet sich nämlich aus 100 € Grundfreibetrag plus 20 % von dem 100 € übersteigenden Betrag (also bei 400 € sind das 100 € Grundferibetrag plus 20% (= 60 €) von den restlichen 300€, so dass du unter dem Strich 160 € mehr hast.


    3.) Die Vergütung beim 1€-Job ist kein Lohn sondern eine Aufwandsentschädigung. Es gibt auch 1€-Jobs nicht unmittelbar vor Ort, so dass du von der Aufwandsentschädigung die Fahrkkosten zahlen musst.

    Die Anrechnung ist erst mal völlig in Ordnung (Zuflussprinzip des § 11 (2) SGB II). Damit aber keine Lücke entsteht wenn keine Rücklagen vorhanden sind, hat der Gesetzgeber die Regelung des § 24 (4) SGB II geschaffen: "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen". Einfach formlos beantragen.

    Der 100 €-Freibetrag gilt nur für Erwerbseinkommen und ist eine Pauschale für Versicherungen und Werbungskosten. Auch von der Witwenrente können Freibeträge abgezogen werden, nämlich: 30 € Versicherungspauschale, Beiträge zur Kfz-Haftpflicht und Beiträge zur Riesterrente. Allerdings auch nur, wenn die Freibeträge nicht schon bei anderm Einkommen abgezogen wurden. Pro Person geht das nur einmal. Gesetzliche Grundlage: § 11b SGB II.

    § 28 SGB II sagt: "(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen


    Das bedeutet im Klartext: Wenn jemand versetzungsgefährdet ist, das heißt das Klassenziel voraussichtlich nicht erreichen würde, ist Leistung aus dem BuT angezeigt. Solange deine Kinder auf 3 und 4 stehen, ist noch keine Gefahr im Verzug.

    Die haben gesagt die würden mich nicht weiter unterstützen. Müsste sehn wie ich ohne Hilfe leben tu mit den Kids.
    Habe mich bei dem einen und anderen JC nachgefragt wen die es nicht genehmigen düren die mich nicht aufnehmen.


    Das ist totaler Blödsinn hoch drei und nirgendwo im Gesetz zu finden


    Auch das BSG sagt mit Urteil B 4 AS 60/09 R vom 01.06.2010: "Nach Art 11 Abs 1 GG genießen alle Deutschen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II berührt den sachlichen Schutzbereich des Art 11 Abs 1 GG. Er betrifft auch die freie Wohnsitzgründung in einem Bundesland oder einer Gemeinde (BVerfG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 BvR 1266/00, BVerfGE 110, 177 RdNr 33). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II auf die Einschränkung der Freizügigkeit zielt. Das Grundgesetz bindet den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht an den Begriff des Eingriffs oder gibt diesen inhaltlich vor (BVerfGE 110, 177 RdNr 35). Auch wenn staatliche Maßnahmen nur faktische Wirkung entfalten, müssen Grundrechtsbeeinträchtigungen hinreichend zu rechtfertigen sein. Eine derartige Rechtfertigung ist hier jedoch nicht zu erkennen. Auch die Gruppe der SGB II-Leistungsempfänger, die am Zuzugsort höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen würde als an ihrem Ausgangsort, würde nur Leistungen innerhalb der Grenzen der Angemessenheit am Zuzugsort und damit nach einem SGB II-Leistungsempfängern angemessenen Standard erhalten. Die Belastungen des dortigen Trägers - der neuen zuständigen Kommune - würden sich mithin in den Grenzen seiner "normalen" Belastung durch Gewährung existenzsichernder Leistungen halten (vgl hierzu Silagi, Zur Festschreibung der Einschränkung der Freizügigkeit im Wohnortzuweisungsgesetz durch das BVerfG, ZAR 2004, 225, 226 f). Es gehört nicht zu den Funktionen des Grundsicherungsrechts, die aufnehmende Kommune durch § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II vor arbeitsuchenden Hilfebedürftigen zu schützen.

    Das Amt verbietet dir das Umziehen keinesfalls. Wir sind ein freies Land. Was das Amt aber nicht macht: Dir die Aufwendungen für den Umzug zu bezahlen. Umzugskosten gibt es nur bei Arbeitsaufnahme. Du kannst also ohne zu fragen umziehen und dich dann beim jetzigen JC ab- und beim neuen JC anmelden.

    § 32(4) EStG sagt: "1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, ... wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann ... "


    Dies ist so auszulegen, dass man sich um einen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Zeitpunkt bemüht und dies nachweist. Während deines Orientierungsjahres hattest du keinen KG-Anspruch, denn du hattest ja nicht die Absicht, zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Ausbildung aufzunehmen. Aber ab dem Zeitpunkt deiner Bewerbung besteht wieder Anspruch. In den DA der Familienkasse steht dazu ein Beispiel, welches deinem Fall entspricht:


    " Das Kind legt die Abiturprüfung im April eines Jahres ab (offizielles Schuljahresende in diesem Bundesland). Das Kind möchte sich zunächst orientieren und beabsichtigt, danach eine Berufsausbildung zu beginnen. Im August bewirbt sich das Kind schriftlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um einen Ausbildungsplatz, erhält im Januar des nachfolgenden Jahres eine schriftliche Zusage und nimmt im August die Ausbildung auf.
    Das Kind kann nur in folgenden Zeiträumen berücksichtigt werden:
    – bis einschließlich April als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG),
    – von August bis Juli des nachfolgenden Jahres als Kind ohne Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG),
    – ab August des nachfolgenden Jahres als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)."


    Quelle:https://www.google.de/url?q=http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/Dienstanweisung/DA_FamEStG_2011.pdf%3F__blob%3DpublicationFile&sa=U&ei=yQ1rU6HKHYOCPZjegIgF&ved=0CCEQFjAA&usg=AFQjCNFebVUR6fyGweoxrekwlsal7cChtA

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    Kurz gesagt: Im Grunde spricht nichts dagegen, dass ein Jobcenter euch als WG durchgehen lässt, aber du kannst fast sicher sein, dass du nach einem Jahr damit rechnen musst, dass ihr je nach Auffassung des Sachbearbeiters als BG eingestuft werdet.


    Wie Lacki schon schrieb: Auf Grund der Kinder, auch wenn es keine gemeinsamen sind, werdet ihr gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 3 SGB II sofort als BG betrachtet.