Krankengeld ist doch Lohnersatzleistung
Eben deshalb. Den Freibetrag für Erwerbseinkommen gibt es nur beim Erwerbseinkommen (Lohn/Gehalt). Deshalb gibt es jetzt weniger Alg II.
Krankengeld ist doch Lohnersatzleistung
Eben deshalb. Den Freibetrag für Erwerbseinkommen gibt es nur beim Erwerbseinkommen (Lohn/Gehalt). Deshalb gibt es jetzt weniger Alg II.
Die Geschäftsanweisung der BA zu § 159 SGB III sagt: "(4) Wurde dem Arbeitslosen die Arbeitsaufgabe ärztlicherseits angeraten, kann ggf. ein wichtiger Grund aufgrund von Erklärungen des Arbeitslosen und des behandelnden Arztes anerkannt werden. Hierzu ist der Vordruck nach Muster der Anlage 4, Liquidation Anlage 5, als BK-Text bereitgestellt, zu verwenden. Andere Atteste können zusammen mit Erklärungen des Arbeitslosen verwendet werden, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des Vordruckes genügen. Der Fachdienst ist schon bei geringen Zweifeln einzuschalten."
https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtay/~edisp/l6019022dstbai407897.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI407900
was meinst du GG52 mit holzweg oder sackgasse
hat nichts mit deinem Problem zu tun; ist meine Signatur unter jedem Beitrag.
und habe das problem das mein arbeitgeber von dem gutachten nichts weiß?
Da musst du dich eben jetzt offenbaren.
Versteh ich das richtig, dass es keine Möglichkeit gibt die Ausbildung fortzusetzen, sondern diese muss abgebrochen werden und eine Arbeit im Bereich Lager fortgesetzt werden?
Sofern du keine andere Möglichkeit (Lottogewinn, Erbschaft; Unterstützung durch Verwandte, ...)findest, deinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ja.
Kann ich meine jetzige Arbeit aufgrund des Gutachtens Aufgeben ohne eine Sperre vom Amt oder Arbeitsamt zu bekommen
Dazu gibt es bei der Arbeitsagentur Vordrucke: Darauf lässt du dir einerseits von deinem Arzt bestätigen, dass du aus gesundheitlichen Gründen deine Arbeit nicht mehr ausführen kannst und er deshalb zur Arbeitsaufgabe rät. Zum Zweiten musst du dir vom Arbeitgeber bestätigen lassen, dass er keinen leidensgerechten Arbeitsplatz für dich hat.
Nun, auf der Seite von der Arbeitsagentur habe ich gefunden, dass wenn jemand von vornherein beabsichtigt habe eine höhere Schule zu besuchen, dann ist es nicht Sittenwidrig (http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/WissensdatenbankSGBII/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI554478, Beispiel 1
Bei dir handelt es sich aber nicht um eine höhere Schule sondern ebenfalls um einen Ausbildungsberuf nach den BBiG. Was anderes wäre es, wenn du jetzt den Meister machen oder studieren würdest. Für dich gilt Beispiel 2 ("Studierender" ist durch "Auszubildender zu ersetzten)
Eine 2. Ausbildung gilt als Privatvergnügen, daher wird BAB und Bafög ausgeschlossen.
Deshalb blieb nur SGB II beim Landkreis übrig/?
Du hast aber als Azubi auch gemäß § 7 (5) SGB II auch keinen Anspruch auf Alg II!! Hast du das bedacht?
60% Sanktionen wegen Versäumnis zum Meldetermin erhalten.
Wirklich? Für ein Meldeversäumnis gibt es 10 %. Da müsstest du ja innerhalb kürzester Zeit 6 mal nicht zum Termin erschienen sein.
§ 2 Alg II-V: "(3) Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unter-schiedlicher Höhe zufließen, kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilli-gungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Ge-samteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeit-raum ergibt. Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Ab-satz 2 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen, wenn das tatsächliche mo-natliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegte mo-natliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt."
Du hast grundsätzlich erst mal Anspruch auf Alg II einschließlich der angemessenen Unterkunftskosten. Zu beachten ist aber, dass der Kindesvater zum Unterhalt verpflichtet ist. Dieser unterhalt hat Vorrang vor Leistungen nach SGB II.
§ 1615l:" Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen".
Bafög gibt es nur für schulische Ausbildungen. Bei dir kommt BAB in Frage. Deine Mutter liegt mit ihrem Einkommen zwar über dem Freibetrag von 1070 €, aber von dem darüber liegenden Betrag wird auch nur 50 % angerechnet. Somit wirst du BAB erhalten.
Schau auch mal hier:
http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378655.pdf
Die Tabelle stellt den Fall von zwei unterhaltsberechtigten Personen dar. Wenn ihr keine gemeinsamen Kinder hättet und dein Mann z.B. monatlich 2500 € verdienen würde, siehst du in der Zeile 4 und Spalte 12-17 den Unterhaltsbetrag von 490 €. Da aber neben dir und dem unehelichen Kind noch eure eigenen Kinder unterhaltsberechtigt sind, rutscht er von Spalte 4 in Spalte 2 und der Unterhalt beträgt nur noch 448 €. Davon ist dann noch die Hälfte des Kindergeldes abzuziehen.
Ja, das wird berücksichtigt.
http://www.unterhalt.net/duesseldorfer-tabelle.html
siehe Erläuterrung "Anzahl der Unterhaltsberechtigten"
Meine Eltern sehen auch nicht ein mich finanziell zu unterstützen
Das nütz ihnen aber nichts. Bis zum Ende der Ausbildung besteht Unterhaltspflicht, die du ggf. gerichtlich einklagen kannst. Du könntest auch während der Ausbildung bei der Arbeitsagentur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen. Darauf ist der Elternunterhalt anzurechnen. Du könntest gegenüber der AA erklären, dass deine Eltern den Unterhalt verweigern. Dann würde die AA die BAB ohne Unterhaltsanrechnung zahlen und sich selbst das Geld von deinen Eltern holen. Du müsstest aber mal einen BAB-Rechner bemühen, denn bei deinem Azubi-Lohn kann es sein, dass der bedarf gedeckt ist..
Ja. S. § 48 SGB X i.V.m. § 40 SGB II u. § 50 SGB X. Die Überzahlung ist zu erstatten, es sei denn, du kannst nachweisen, dass deine Meldung beim JC eingegangen ist und seit diesem Eingang mindestens ein Jahr vergangen"
Um die Sache mit dem Bevollmächtigten geht es mir nicht, der darf nicht umgangen werden, das ist richtig.
Es geht um "Widersprüche gegen Bescheide des Jobcenters müssen nie begründet werden". Woher soll das Amt dann wissen, was du eigentlich willst? Na gut, sie können erst mal selbst nach Fehlern suchen. wenn es aber um Rechtsauslegung und Bewertung von Sachverhalten geht, musst du schon sagen, was du willst. Und das Amt wird dann bei einem Widerspruch ohne Begründung deine Mitwirkung einfordern. Wie sagt doch § 21: "Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken."
Widersprüche gegen Bescheide des Jobcenters müssen nie begründet werden. Vielmehr gilt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz der im Zehnten Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt ist
Blödsinn. Zum § 20 SGB X gehört auch der § 21 SGB X und dort steht drin, dass die Beiteiligten mitwirken und bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben sollen.
Ihr könntet beim Jobcenter einen Antrag auf aufstockendes Alg II stellen. Dei Freund hätte bei Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf Alg I, welches dann auf das Alg II angerchnet würde.
Da gibt es nichts vom Amt.